Aage Friis, 1870-1949 Uddrag fra BREV TIL: Bucher FRA: Quaade, George Joachim (1868-01-20)

1) Bei der Behandlung der ihnen, und zwar in den Formen des Civilprozesses, etwa vorgelegten Fragen über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt, sind die Gerichtshöfe befugt und auf Antrag der beikommenden Parthei verpflichtet, die Verordnungen und Verfügungen einer Verwaltungs- Behörde oder eines Beamten, welche in der bestehenden Gesetzgebung nicht begründet sein möchten, aufzuheben. Eine besondere gesetzliche Bestimmung ist in dieser Beziehung nicht vorhanden, und würde jedenfalls auch überflüssig sein, da der citirte Artikel 72 des revidirten Grundgesetzes den Gerichten die Befugniss ertheilt, jede Frage über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt nicht nur zu untersuchen, sondern zu erledigen, als woraus einfach zu folgern sein dürfte, dass dieselben befugt sein müssen, jede durch die bestehende Gesetzgebung nicht gerechtfertigte s. 723obrigkeitliche Verfügung zu beseitigen. In der Praxis sind dergleichen Entscheidungen auch mehrfach vorgekommen, als z. B. Erkenntnisse des Landes-Obergerichts zu Kopenhagen vom 23sten April 1855 und 5ten Juli 1858: Beseitigung verschiedener aus Rücksichten der Gesundheitspolizei getroffenen Verfügungen der Polizeibehörde (Schliessung eines Kuhstalls; Anlegung eines Abzugsgrabens); — Erkenntnisse des Höchsten Gerichts vom 2ten Mai 1860 und 20sten Juni 1862: Delirung der dem Gesetze zuwider stattgehabten Eintragung verschiedener Individuen in das Register über Militairpflichtige; — Erkenntniss desselben Gerichts vom 12ten April 1865: Aufhebung einer unbefugterweise vorgenommenen Pfändung wegen Abgaben an das städtische Wasserleitungs-Etablissement in Kopenhagen u. s. w. —