Quaade, George Joachim BREV FRA: Quaade, George Joachim (1868-02-uu)

Bilag til Kammerherre Quaades Depeche af 21. Februar 1868.
Februar 1868.
Zusammenstellung

der Erklärungen des Dänischen Bevollmächtigten über die Königlich Preussischerseits aufgestellten Garantipunkte.

I.

Frage: Welche Garantien die dänische Regierung gegen Verkümmerung des Petitionsrechts bieten könne?

Antwort: § 63 der Verfassung und das Gesetz vom 15. Decbr. 1820.

II.

Frage: Gegen Verkümmerung des Vereinsrechts? Antwort: Die §§ 87 und 88 der Verfassung.

III.

Frage: Gegen Beamtenwillkühr?

Antwort: Den § 72 der Verfassung, die §§ 124, 125, 128, 129, 130, 141, 143 des allgemeinen bürgerlichen Strafgesetzes.

IV.

Frage: Welche Garantien dafür, dass der Privatunterricht ebenso frei wie in Dänemark?

Antwort: Den § 87 der Verfassung in Verbindung mit den Gesetzen vom 2. Mai 1855 und 30. Septbr. 1864.

Zu den Punkten I—IV incl. bemerkt der dänische Bevollmächtigte, dass seine hohe Regierung die in der octroyirten Verfassung für das Herzogthum Schleswig vom 15. Februar 1854 codificirten, mit der dänischen Gesetzgebung im Widerspruch stehenden Beschränkungen als aufgehoben betrachten und die Zusicherung abgebens. 746werde, dass die dänischen Gesetze nur im Wege der allgemeinen Gesetzgebung für das ganze Reich, nicht durch Special- oder Particulargesetze für die eventuell abzutretenden Districte abgeändert werden sollten.

V.

Frage: Ob die dänische Regierung damit einverstanden sei, dass die Deutschen besondere Kirchengemeinden bilden dürften, deren Mitglieder von jeder Beitragspflicht für die dänische Kirchengemeinde ihres Wohnorts befreit sein und die, solange sie dem Bekenntnisse der dänischen Staatskirche, Folkekirke, anhängen, denselben Anspruch auf Staatsunterstützung haben würden, wie die Dänischen? Und wie diese Rechte der Deutschen garantirt werden könnten?

Antwort: Das Recht besondere Gemeinden zu bilden ist gewährleistet durch §§ 76 und 77 der Verfassung. — Geldunterstützung erhält die Folkekirke vom Staate nicht. Auf dem dänischen Staatshaushaltsetat ist allerdings, behufs Unterstützung einiger kleinen Predigerstellen, ein unbedeutender Geldbetrag (von ungefähr 6000rt. Dänisch) aufgeführt; aber dieser Betrag ist ganz ausnahmsweise vom Reichstage bewilligt. Die Folkekirke erhält sich nämlich selbst, hauptsächlich vermöge des Zehnten, der, weil er eine Reallast ist, auch von den grundbesitzenden Mitgliedern deutscher Gemeinden und zwar dergestalt zu tragen sein würde, dass derselbe nach wie vor an die ursprüngliche Kirche des Wohnortes und nicht an die neue Gemeinde entrichtet würde. Das in § 3 der Verfassung erwähnte »Unterstützen« hat nur den Sinn, dass die Geistlichen der Folkekirke als solches. 747vom Staate geschützt und ihren kirchlichen Acten officielle Gültigkeit beigelegt wird. Dasselbe findet aber rücksichtlich aller vom Staate anerkannten Bekenntnisse (des reformirten, katholischen, baptistischen) statt. Eine Schwierigkeit liegt nach der gegenwärtigen Gesetzgebung darin, dass Gemeinden, die sich zwar von der Gemeinde ihres Wohnorts getrennt, aber nicht förmlich ihren Austritt aus der Folkekirke erklärt haben, ministerielle Acte nicht in ihren eignen Bethäusern und durch ihre eigene Geistlichen oder Älteren verrichten lassen dürfen. Indessen ist ein Gesetz in Berathung, welches diese Inconvenienz beseitigen soll. *)

VI.

Frage: Ob die dänische Regierung das Jahr 1846 als Normaljahr annehmen wolle:

a, für das Wahlrecht der Gemeinden rücksichtlich der Prediger, Lehrer, Küster und Organisten?

Antwort: Die Festsetzung eines Normaljahrs wäre, was diesen Punkt betrifft, der dänischen Regierung nicht genehm. In Betreff des Wahlrechts ist sie aber damit einverstanden, dass der Zustand von 1846 ermittelt, in der Abmachung beschrieben und für die Zukunft verbürgt werde.

Frage: b, für das Präsentationsrecht der Schul- und Kirchen-Collegien rücksichtlich der zu a, genannten Beamten?

Antwort: Auch hier würde die allgemeine Festsetzung eines Normaljahrs nicht genehm sein. Also Ermittelung des Zustandes von 1846 und Einrückung dess. 748selben in die Abmachung, jedoch mit der Massgabe, dass derselbe einer etwanigen allgemeinen Ordnung dieser Verhältnisse durch die Reichsgesetzgebung unterliegt.

Frage: c, ob für den Gebrauch der deutschen Sprache in der Kirche und ihre Renutzung als Lehrsprache oder Lehrgegenstand in den Unterrichtsanstalten?

Antwort: Die Festsetzung des Jahres 1846 als Normaljahr hinsichtlich dieser Verhältnisse würde, was die Städte betrifft, offenbar zur Folge haben, dass die dänische Majorität zu Gunsten der deutschen Minorität zurückgesetzt würde; indessen ist die dänische Regierung bereit, die deutsche Bevölkerung in den Städten auf völlig gleichen Fuss mit der dänischen in Kirche und Schule zu stellen, und würde daher einen Vorschlag annehmen können, der etwa in folgendem Sinne formulirt wäre: In der Kirche werden beide Sprachen dergestalt gleichgestellt, dass der Gottesdienst in jeder Kirche abwechselnd in der einen oder in der andern gehalten und die Ministerialien einem jeden in der Sprache verabreicht werden, in der er sie zu haben wünscht. In der Schule soll nach Wahl der Eltern oder Kindern Deutsch oder Dänisch die Unterrichtssprache sein und nach Bedürfniss doppelte Schulen oder Klassen eingerichtet werden. Über die ihm gestellte Frage, ob Majoritätsbeschluss entscheiden oder itio in partes stattfinden solle, war der dänische Bevollmächtigte zur Zeit nicht informirt. Indessen würde es, seiner Ansicht nach, mit dem Gedanken, welcher dem angeregten Vorschlag zum Grunde liegt, im Widerspruch stehen, wenn dieses. 749Frage durch Majoritätsbeschluss entschieden werden sollte.

Falls die in Frage stehenden Verhältnisse in Übereinstimmung mit diesem Vorschläge geordnet würden, so würde die Festsetzung eines Normaljahrs überflüssig werden.

Auf dem Lande ist die dänische Sprache Kirchensprache, und mit Ausnahme einzelner südlicher Gemeinden auch Unterrichtssprache in den Schulen. In letzterer Beziehung würde die Aufrechthaltung des Königlichen Rescripts vom 14. Mai 1840, wonach auf Verlangen der Schüler 3 Stunden wöchentlich Unterricht im Deutschen gegeben werden soll, so grosse Schwierigkeiten machen, dass die dänische Regierung für die Durchführung dieser Bestimmung keine positive Bürgschaft würde geben können. Man hofft daher, dass die preussische Regierung hievon Abstand nehmen wolle. Der dänische Bevollmächtigte fügt hinzu, dass, falls die Abstimmung sich über das ganze Gebiet erstrecken sollte, wo bei den beiden Reichstagswahlen die Majorität für Candidaten dänischer Nationalität gestimmt hat, in einzelnen südlichen Landgemeinden dieselbe Ordnung Platz greifen könnte wie in den städtischen Schulen.

Frage: d, ob für das eigenthümliche Vermögen der Unterrichtsanstalten?

Antwort: Eine Garantie liegt in dem § 82 der Verfassung. Die Festsetzung eines Normaljahrs dürfte hier überflüssig sein, denn, da die Unverletzlichkeit des Eigenthums verfassungsmässig verbürgt ist, so würde was den Schulen als eigenthümliches Vermögen erweislich gehört, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt wo dieses Vermögen erworben, vons. 750der dänischen Regierung dergestalt respectirt werden, dass über dasselbe nur in solchen Fällen anderweitig verfügt werden würde, wo die betreffenden Schulen aus Staatsmitteln dotirt sind oder wo der in der Fundation bestimmte Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

Was die Hadersiebener gelehrte Schule betrifft, so kann der dänische Bevollmächtigte nicht die Zusicherung geben, dass seine Regierung für diese Schule den Zustand von 1846 aufrechterhalten würde.

Frage: e, für die Verfassungen der Städte und des Fleckens Christiansfeld?

Antwort: Die bestehende Kooptation würde eine deutsche Oligarchie verewigen. Aber die dänische Regierung wird anderweitige Vorschläge, welche den Zweck der preussischen, Schutz der Deutschen, erfüllen, gern in Erwägung ziehen.

VII.

Frage: Ob die dänische Regierung der deutschen Sprache neben der dänischen im Gerichts- und Geschäftsleben eine Berechtigung einräumen wolle nach Analogie der für die Provinz Posen bestehenden Gesetze über die Berechtigung der polnischen neben der deutschen?

Antwort: Sachlich einverstanden; nur wird die namentliche Verweisung auf Posen nicht gewünscht.

VIII.

Frage: Welche Garantien kann die dänische Regierung für die nöthige Ausbildung der Localbeamten in der deutschen Sprache geben?

Antwort: Wenn die dänische Regierung event. die Verpflichtungen unter VI. c, und VII. übernimmt,s. 751würde dieselbe selbstverständlich auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die betreffenden Localbeamten die erforderlichen Sprachkenntnisse besässen, und eine specielle positive Garantie hiefür dürfte also füglich überflüssig sein.

Der dänische Bevollmächtigte erlaubt sich noch daran zu erinnern, dass es sich bei diesem Punkte nur von den in dem betreffenden Landestheil anzustellenden Localbeamten handeln könne, und daneben auch die Voraussetzung auszusprechen, dass während zur Ausführung der kirchlichen Handlungen und für den Schulunterricht eine vollständigere Sprachkenntniss erforderlich sein würde, diese Kenntniss den übrigen Localbeamten nicht in demselben Masse zur Pflicht gemacht werden könne.

IX.

Frage: Ob man den Beamten, die nicht bleiben wollen, den Abschied und die erdiente Pension sichern wolle?

Antwort: Abschied und Pension nach dem dänischen Gesetze, doch mit dem Vorbehalt, dass die Pensionslast nach dem Vorgange des Wiener-Friedens vom 30. October 1864 in einer noch näher zu bestimmenden Weise repartirt werde.

X.

Frage: Welche Garantien für die Verhaftung der Gemeinden wegen des durch Friedensbrüche verursachten Schadens?

Antwort: Die dänische Regierung ist bereit, dem Prinzip des Verlangens durch ein dem Reichstage vorzulegendes Gesetz zu entsprechen.

Es wird hier daran erinnert, dass im dänischens. 752Staate die Polizeigewalt nicht in den Händen der Commünen ist.

XI.

Frage: Ob die dänische Regierung geneigt sei zu einer internationalen Abmachung über die vorstehenden Punkte mit Unterwerfung unter ein ein für allemal zu bestimmendes Schiedsgericht?

Antwort: Die dänische Regierung weiss ein besseres Mittel nicht, um Störungen des freundnachbarlichen Verhältnisses zu verhüten. Sie erwartet nähere Vorschläge seitens Preussens und hält es ihrerseits für das Richtigste, dass der Private oder die Gemeinde, die sich verletzt glauben, ihre Reklamation an die dänische Regierung richten.

Die Vereinigung nordschleswigscher Districte mit Dänemark und die Einführung der dänischen Verfassung in denselben würden ein Gesetz erfordern.

Die Erklärungen des dänischen Herrn Bevollmächtigten über die Garantiepunkte sind als non avenus zu betrachten, wenn das Abstimmungsgebiet nicht so gross gegriffen wird, dass der Zweck, den die Abstimmung in den Augen der dänischen Regierung hat, erreicht, d. h. die Bevölkerung dauernd beruhigt werden kann.