Quaade, George Joachim BREV TIL: Bucher FRA: Quaade, George Joachim (1868-01-20)

Kammerherre Quaade, Gesandt i Berlin, til Legationsraad Bucher.
Abschrift.
Berlin, 20. Januar 1868.

In Erwiederung auf. Ew. Hochwohlgeboren gefälliges Schreiben vom 17. d. Mts. beehre ich mich in Betreff des grundgesetzlichen Rechts der dänischen Gerichte, jede Frage über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt zu untersuchen, Folgendes ganz ergebenst mitzutheilen:

1) Bei der Behandlung der ihnen, und zwar in den Formen des Civilprozesses, etwa vorgelegten Fragen über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt, sind die Gerichtshöfe befugt und auf Antrag der beikommenden Parthei verpflichtet, die Verordnungen und Verfügungen einer Verwaltungs- Behörde oder eines Beamten, welche in der bestehenden Gesetzgebung nicht begründet sein möchten, aufzuheben. Eine besondere gesetzliche Bestimmung ist in dieser Beziehung nicht vorhanden, und würde jedenfalls auch überflüssig sein, da der citirte Artikel 72 des revidirten Grundgesetzes den Gerichten die Befugniss ertheilt, jede Frage über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt nicht nur zu untersuchen, sondern zu erledigen, als woraus einfach zu folgern sein dürfte, dass dieselben befugt sein müssen, jede durch die bestehende Gesetzgebung nicht gerechtfertigte s. 723obrigkeitliche Verfügung zu beseitigen. In der Praxis sind dergleichen Entscheidungen auch mehrfach vorgekommen, als z. B. Erkenntnisse des Landes-Obergerichts zu Kopenhagen vom 23sten April 1855 und 5ten Juli 1858: Beseitigung verschiedener aus Rücksichten der Gesundheitspolizei getroffenen Verfügungen der Polizeibehörde (Schliessung eines Kuhstalls; Anlegung eines Abzugsgrabens); — Erkenntnisse des Höchsten Gerichts vom 2ten Mai 1860 und 20sten Juni 1862: Delirung der dem Gesetze zuwider stattgehabten Eintragung verschiedener Individuen in das Register über Militairpflichtige; — Erkenntniss desselben Gerichts vom 12ten April 1865: Aufhebung einer unbefugterweise vorgenommenen Pfändung wegen Abgaben an das städtische Wasserleitungs-Etablissement in Kopenhagen u. s. w. —

2) Hinsichtlich der Bestrafung von Beamten wegen Uebergriffe und Gesetzwidrigkeiten in ihrer Amtsführung sind die geltenden Bestimmungen in dem Capitel XIII des allgemeinen bürgerlichen Strafgesetzes vom 10ten Februar 1866, besonders in den Paragraphen 124, 125, 128, 129, 130, 141 und 143 enthalten. Jede Uebertretung dieser Vorschriften constituirt ein Criminalverbrechen und wird als solches im Wege des ordentlichen Criminalprozesses verfolgt und zwar bei den ordentlichen Criminalgerichten, wie überhaupt ein eximirter oder priviligirter Gerichtsstand in Dänemark überall nicht vorhanden ist. Das Verfahren ist annoch, wie es auch früher in Deutschland üblich gewesen, ein inquisitorisches mit wenigen accusatorischen Zusätzen, zum Theil durch die Praxis ausgebildet, zum Theil aber auch durch eine Reihe von einzelnen Gesetzen regulirt, unter welchen als die jüngsten die Artikel 80 und 81 des revidirten Grundgesetzes (vgl. den Art. 4 der demselben beigefügten Uebergangsbestimmungen) hervorzuheben sein dürften.

3) Nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts tritt eine Verpflichtung zum Schadenersatz in jedem Falle s. 724ein, wo Jemandem von einem Anderen rechtswidrig ein Schaden oder eine Verletzung zugefügt worden. Diese allgemeinen Grundsätze kommen, ohne dass eine besondere gesetzliche Vorschrift dabei erforderlich sein wird, auf die in Anrege gebrachten Fälle in der Weise zur Anwendung, dass die von dem Gerichte als rechtswidrig bezeichnete Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder eines Beamten letzteren dadurch auch die Verpflichtung zur Erstattung des etwa erwirkten Schadens auferlegt. Von den Gerichten ist schon manchmal in solchen Fällen auf Ersatz erkannt worden, als z. B. mittelst Erkenntnisse des Landes-Ober-Gerichts zu Kopenhagen vom 24. Juli 1854: Ersatz wegen einer Seitens der Polizei ohne hinlänglichen Grund verfügten Beschlagnahme einiger dem Kläger gehörigen Kleidungsstücke; — vom 2ten Juli 1855 wegen einer ohne Innehaltung der gesetzlichen Formen angestellten Nachsuchung nach Briefen und Papieren, — vom 8ten September 1856 wegen nicht gerechtfertigter Pfändung für Kirchen- und Communalabgaben; — und vom 2ten Mai 1857 wegen der von einer Postbehörde unbefugterweise verweigerten Versendung einer Zeitung mit der Post; — mittelst Erkenntnisses des Landes-Ober-Gerichts zu Wiborg vom 8ten Januar 1855 wegen einer von dem Justizministerium ohne hinlängliche Grund verfügten Erweiterung einer der Gemeinde gehöriger Wohnung für die Districtshebamme; — mittelst Erkenntnisses des Höchsten Gerichts vom 14ten Februar 1860 wegen Uebergriffe der Polizei bei gesundheitspolizeilichen Massnahmen u. s. w.

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Die Forderung auf Schadenersatz wird in diesen Fällen in den Formen eines gewöhnlichen Civilprozesses, beziehungsweise in Verbindung mit dem Antrag auf Beseitigung der angefochtenen Verfügung, bei dem ordentlichen Untergericht des Orts geltend zu machen sein, vorbehältlich des Recurses an die Obergerichte und der höchste Gericht in s. 725Gemässheit der allgemeinen Regeln über den Instanzanzug. —

Indem ich das Heft der Klein’schen Sammlung beifüge, worin das neue Dänische allgemeine bürgerliche Strafgesetz enthalten ist, benutze ich etc.

Quaade

Afskrift.