Aage Friis, 1870-1949 Uddrag fra BREV TIL: Bucher FRA: Quaade, George Joachim (1868-01-20)

3) Nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts tritt eine Verpflichtung zum Schadenersatz in jedem Falle s. 724ein, wo Jemandem von einem Anderen rechtswidrig ein Schaden oder eine Verletzung zugefügt worden. Diese allgemeinen Grundsätze kommen, ohne dass eine besondere gesetzliche Vorschrift dabei erforderlich sein wird, auf die in Anrege gebrachten Fälle in der Weise zur Anwendung, dass die von dem Gerichte als rechtswidrig bezeichnete Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder eines Beamten letzteren dadurch auch die Verpflichtung zur Erstattung des etwa erwirkten Schadens auferlegt. Von den Gerichten ist schon manchmal in solchen Fällen auf Ersatz erkannt worden, als z. B. mittelst Erkenntnisse des Landes-Ober-Gerichts zu Kopenhagen vom 24. Juli 1854: Ersatz wegen einer Seitens der Polizei ohne hinlänglichen Grund verfügten Beschlagnahme einiger dem Kläger gehörigen Kleidungsstücke; — vom 2ten Juli 1855 wegen einer ohne Innehaltung der gesetzlichen Formen angestellten Nachsuchung nach Briefen und Papieren, — vom 8ten September 1856 wegen nicht gerechtfertigter Pfändung für Kirchen- und Communalabgaben; — und vom 2ten Mai 1857 wegen der von einer Postbehörde unbefugterweise verweigerten Versendung einer Zeitung mit der Post; — mittelst Erkenntnisses des Landes-Ober-Gerichts zu Wiborg vom 8ten Januar 1855 wegen einer von dem Justizministerium ohne hinlängliche Grund verfügten Erweiterung einer der Gemeinde gehöriger Wohnung für die Districtshebamme; — mittelst Erkenntnisses des Höchsten Gerichts vom 14ten Februar 1860 wegen Uebergriffe der Polizei bei gesundheitspolizeilichen Massnahmen u. s. w.