Uddrag fra Om gudelig veltalenhed og om Aristoteles' retorik m.m.

Tilhørerne ere 3 Arter ... 3) til Dommeren ... Ret – Uret : skematisk gengivelse af følgende passage i 👤Aristoteles' Rhetorik, 1. bog, kap. 3 (1358a 36 - 1358b 29): »Es gibt dreierlei Arten der Redekunst; denn so viele sind auch die Arten der Zuhörer. Dreierlei nämlich gehört zur Rede: der Redner, sein Gegenstand und Der, welchen er anredet; und seine Absicht geht auf Diesen, nämlich auf den Zuhörer. Der Zuhörer muß entweder bloßer Liebhaber, oder zur Entscheidung über die Sache berufen seyn, und zwar entweder über Geschehenes, oder über Künftiges. Der Eine gibt Entscheidung über Künftiges, wie das Mitglied der Volksversammlung; der Andere über Geschehenes, wie der Richter; der Dritte über die Kunstleistung, wie der Liebhaber. Daher muß es drei Classen rednerischer Vorträge geben, die der berathenden, der gerichtlichen und der Schau-Reden. Die Berathung ist theils zuredend, theils abrathend; denn das Eine dieser beiden thut man immer, man mag nun Einzelnen rathen, oder öffentlich zum Volke sprechen. Vor Gericht ist's entweder Anklage oder Vertheidigung; denn Eines dieser beiden müssen die Parteien thun. Die Schaurede gibt theils Lob, theils Tadel. Als Zeit hat vor sich: der Berathende die Zukunft; denn sein Rathgeben betrifft Künftiges entweder mit Zureden oder mit Abrathen; der Redner vor Gericht die Vergangenheit; denn über das Geschehene führt jeder Zeit der eine Theil die Klage, der andere die Vertheidigung; der Schauredner vornämlich die Gegenwart; denn nach Vorhandenem lobt und tadelt man jederzeit, wiewohl man häufig Geschehenes in der Erinnerung und Künftiges in prophetischer Vorstellung zuzieht. Der Zweck ist bei jeder Classe verschieden; die drei Classen haben drei Zwecke: der berathende Nutzen und Schaden; denn wenn er zuredet, räth er, als zum Bessern, und wenn er abräth, thut er's, weil es das Schlimmere sey, und das Uebrige gebraucht er nur beiläufig, Recht oder Unrecht; Löbliches oder Verwerfliches. Der vor Gericht Recht und Unrecht, auch hier zieht man das Uebrige nur beiläufig zu. Der Redner zu Lob und Tadel das Löbliche und das Verwerfliche; das Uebrige zieht auch dieser mit herein.« Rhetorik, overs. af 👤K.L. Roth ( 340,3), s. 32f. – ϑεωϱος: gr. (theērós), tilskuer, tilhører. – επιδειϰτιϰος: gr. (epideiktikós), fremvidende, stillende til skue. – ὁ εϰϰλησιαστης: gr. (ho ekklēsiastēs), medlem af forsamling el. råd, fx folkeforsamlingen i 📌Athen.

I trykt udgave: Bind 27 side 339 linje 11