Uddrag fra Læren om skriftemål og nadver

I Kirken ... først den offentlige Bekjendelse ... private, sanktioneret 1215 : sml. følgende passager i kap. 5 »Vom Sacrament der Taufe, der Priesterweihe und Buße und von deren Theilen, der Reue, der Beichte und der Genugthuung« i Ph. Marheinecke el. 👤Marheineke Christliche Symbolik oder historischkritische und dogmatischkomparative Darstellung des katholischen, lutherischen, reformirten und socinianischen Lehrbegriffs bd. 1,1-3, 📌Heidelberg 1810-1813 / Das System des Katholicismus in seiner symbolischen Entwickelung, bd. 1-3, Heidelberg 1810-13 (forkortet Das System des Katholicismus); bd. 3, s. 193, hvor det om skriftemålet på kirkefædrenes tid oplyses: »Nur auf die öffentliche Beichte lassen sich alle Aussprüche der Kirchenväter beziehen, die allerdings jederzeit ein wichtiger Bestandtheil des kirchlichen Lebens war. Oeffentliche Verbrechen waren in jener Zeit einer öffentlichen Beichte unterworfen, von einer geheimen Beichte keine sichern Spuren.« Og s. 194: »Nur in ganz besondern Fällen geschah die Beichte privatim, wenn z. B. die öffentliche Beichte den Sünder als Capitalverbrecher verrieth, welchen Fall die Kirchenväter selbst außerordentlich nennen, und auch kirchliche Personen, Priester mit öffentlicher Buße zu strafen, war ungewöhnlich.« Og videre s. 195f.: »Vom vierten Jahrhunderte an traten der einzelnen Fälle immer mehrere ein, wo man sich genöthiget sah, die öffentliche Beichte in eine stille und geheime zu verwandeln. Der Grund davon läßt sich nicht wohl übersehen. Es scheuten sich Viele vor der mit dem öffentlichen Bekenntniß der Sünde verbundenen Kirchenbuße und vor der Verachtung und Verspottung, welche sie traf. Man rieth ihnen also, ihre Sünden zuerst dem Priester zu offenbaren und diesen die Entscheidung zu überlassen, ob sie nöthig hätten, dieselben noch vor der ganzen Gemeinde auch öffentlich zu bekennen, oder nicht. Leo der Große schaffte die öffentliche Beichte zuerst ab, als eine Einrichtung, wodurch Viele von der Buße ganz abgeschreckt würden.« Desuden s. 196f.: »Bis auf das Ende des achten Jahrhunderts findet sich keine bestimmte Spur von kirchlicher Vorschrift oder allgemeiner Sitte der Ohrenbeichte.« Se endelig s. 198: »Der Ausdruck Pönitenz, sofern er irgend eine Art der Beichte bezeichnet, muß jedesmal in dem Sinne der herrschenden Art zu beichten genommen werden. In den ältesten Zeiten und so lange die alte canonische Zucht im Gange war, verstand man das Wort durchgängig nur von der öffentlichen Beichte; nach dem funfzehnten Jahrhunderte durchgängig allein von der geheimen oder Ohrenbeichte; in der mittlern Zeit bis zum dreyzehnten Jahrhundert von beiden zugleich. Von nun aber war es um die Freyheit der Gewissen geschehen, indem Innocenz auf dem lateranensischen Conzilium vom Jahr 1215. aus der Ohrenbeichte, wenigstens einmal des Jahrs abzulegen, ein Zwangsgesetz machte.« Betegnelsen 'Ohrenbeichte' er en ty. overs. af det lat. udtryk 'confessio auricularis', egl. 'øreskriftemål', også kendt under betegnelsen 'aurikularkonfession', dvs. hemmeligt el. privat skriftemål, hvor den skriftende taler ligesom i øret på skriftefaderen.

I trykt udgave: Bind 27 side 219 linje 2