15 Ansehung des Ehebruchs ward festgesetzet, daß es lediglich dem unschuldigen und gekränkten Theile frey stehen solle, deshalb zu klagen, und so lange sich dieser nicht deshalb rege, sonst niemand davon sprechen solle.
15 Ansehung des Ehebruchs ward festgesetzet, daß es lediglich dem unschuldigen und gekränkten Theile frey stehen solle, deshalb zu klagen, und so lange sich dieser nicht deshalb rege, sonst niemand davon sprechen solle.