Von den neülich vorgefallenen Beränderungen beym Lotto.
Kopenhagen 1773.
Gedruckt bey Johan Rudolph Thiele.
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3Jie Verändrungen ‚ welche neulich beym Lotto vorgenommen worden, sind so wenig interessant, daß sie fast gar keine Aufmerksamkeit verdienen, und deswegen sage ich nur im Vorbeygehen, daß es nokhwendig und dem Interesse des Lotto vielleicht vorgheilbaft wäre, wenn man in Ansehung der Administration, eine Veränderung vorgenommen hätte. Was aber diejeniaen Veränderungen anbetrist, an welchen das ganze Publicum Antheil nehmen muß, so verdienen diese, daß man sie näher untersucht.
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4ganzen PublicumS betressen, nicht ein Werk eines Privatmannes, oder einer einzelnen Geselschaft seyn kan, und weil sie sich außerdem auf die strengste Billigkeit und eine gesetzmäßige Besugniß gründen mäßen.
Die Originalbillers sind die einzige Versicherung , welche das Lotto allen spielenden Persohnen in Ansehung ihres Gewinstes giebt, und so ist es ja ganz natürlich, billig und unumgänglich nothwendig, daß sie so eingerichtet seyn mäßen, daß das Publicum ohne alle Ausnahme, Einwendungen und Ausflüchten eine vollkommene Sicherheit in diesen Billets finde, denn sie sind eine Schuld-Verschreibung, die auf gar keine Schrauben gesetzt werden muß. Gleichwohl aber sind die Originalbillers seit zween Ziehungen so verändert worden, daß ich mich billig darüber verwundern und aufhalten muß.
Gleich zu Anfänge erklärt die General-Administration, daß sie ihre Original billets nach 6 Wochen nicht mehr bezahlt, da sie doch im Amfange bey Errichtung de§ Lotto eine gütigere Nachsicht harte, und
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5die Billets nach 3 Monathen zu bezahlen versprach. Es ist nicht wahrscheinlich und schwer zu vermuthen, daß jemand erst nach 6 Wochen seinen Gewinst abfordren wird, und ich glaube nicht, daß die General Administration bey dem, daß sie nach 3 Monachen die Originalbillets zu bezahlen versprach einige VerdrüSlichkeiten, Anordnung und Verwirrung beym Lotto verursacht hatte, und deswegen sehe ich es auch nicht ein, warum sie ohne Ursache ihr Wort zurück genommen hat..
Gleich bey Errichtung des Lotto wurde ein Plan ausgegeben, welcher nichts anders als ein Contract mit dem Publico war, und stilschweigend verband sich das Lotto dazu, und versprach diesen Contract durchaus in allen Stücken beyzubehalten, und ihn aufs genauste zu erfüllen. Alle Versprechungen, welche öffentlich im Publico erscheinen, sind unwicderruflich, und da die Administration cs sich im Plane nicht ausdrücklich Vorbehalten hat, die Originalbillets verändern zu können, so ist sie auch nach: gehens auf keine Weise dazu berechtigt, son-
6dem sie muß ihr öffentlich gegebenes Wort heybehalten, und darf es nicht nach ihrem Gutbesinden wiederrufen, Das ganze Lotto-Etablissement wird blos durch den Beyfall des Publicums unterstützt, lind fo ist es wieder alle Achtung, wieder alle Bescheidenheit gegen ihn, wenn die Admistraüon ihre OriginalbilletS so eigenmächtig zum Nachtheil des Publicums verändert, und eben dadurch öffentlich an den Tag legt, daß sie fähig dazu ist, ihr Versprechen nicht zu halten. Sie kan keine gültige Ursache in Absicht dieser Veränderung angeben, eg sey denn, daß sie ihren Eigennutz rechtfertigen könte, und auch dieser, wird vermuthlich nicht befriedigt werden, indem niemand seinen Gewinst erst nach 6 Wochen abholen wird, zumahl jetzt, da die Administration ihrem Renomee und ihren Credit einen merklichen Schaden zugefügt, denn man kan es rein heraus sagen: Sie hat ihre einmahl gegebenes Wort nicht gehalten.
Ich vermukhe es, daß die Administration es selbstm einsehen wird, daß sie das Recht nimmer mehr auf ihrer Seite hat,
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7wenn sie ohne erhebliche Ursache, blos nach ihrem Gutdünken den Plan in den wichtigsien Stücken verändert. Dieses Unternehmen muß, weil das ganze Publicum Antheil daran nimt, durch eine Obrigkeitliche Entscheidung in seiner Kraft gesetzt werden, und die Administration muß dieses von rechtswegen öffentlich anzeigen, damit man es voll ihr nicht einmahl vermuthen. könne, daß sie sich unterstehen dürfe den Publicum etwas weiß zu machen, und ihn bald dieses, bald jenes zu versprechen, und es nach Gefallen wiederum aufzuheben und zu wiederrufen.
Ferner erklärt die General-Administration, daß sie keinen Gewinst bezahlen wolle, wenn er sich nicht in der versiegelten Listen besindet. Ein jeder Einsetzer soll also, wenn er von dem Collecteur ein Billet genommen, als denn zur Administration gehen, und sich darnach erkundigen, ob sein Billet in den versiegelten Listen eingetragen ist oder nicht. Nun möchte ich gerne wissen, wie die Administration darauf antworten kan, indem sie es ja selbst .acht weiß, weil die Listen versiegelt sind. Es hat sich also die Admini-
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siration nicht bestimt genug auszudrücken ge« wüst, und dies ist bey einer so wichtigen Sache ein desto größeres Versehen, denn sollen die versiegelten Liften allein alles entscheiden, so sind die Originalbillets ein bloßes Blendwerk, und die Revision ist zu nichts nühe, weil man blos aus den versiegelten Listen sihet, wer verlohren oder gewonnen hat.
Gesetzt! daß der Einsetzer hiebei keiner Gefahr ausgesetzt wäre, so ist es doch ganz unrcimlich von ihm zu verlangen, daß er, da er sein Geld hingiebt, nicht selbsten die hinlängliche Sicherheit für seinen etwannigen Gewinn in Händen bekomt, sondern selbige der Administration gegen die er spielt, bis nach der Ziehung überlaffen muß. Dies ist ja eben so viel, als wenn man an jemanden einen Wechsel aussielt, und selbigen bis zur Verfallzeit selbst in Verwahrung behalten will.
Ein Originalbillet taugt demnach zu weiter nichts, als daß der Einsetzer es beweisen kan, daß er sein Geld bey dem Col: lekteur hingegeben, ob er aber etwas für seinen
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rien ekwannigen Gewinst bekommen wird, daran muß er so wohl, als fein Collecteur so lange zweifeln, bis die versiegelten Listen es entscheiden.' Gewiß! man wagt sein Geld auf eine doppelt gefährliche Art, man ist ungewiß ob man eine oder mehrere Nummern tressen wird, und alsdenn ist man noch unsicher, ob bas gewonnene, Spiel in den versiegelten Listen ist.
Es hat sich, wie gesagt, die Administration nicht bestirnt genung auszudrücken gez wust, und ihre Meinung wird wohl seyn, daß jeder Einseher auf der Administration kommen und sich darnach erkundigen könne, ob der Collecteur sein Spiel eingegeben hat oder nicht. Dies ist aber ein Versprechen, welches sie unmöglich erfüllen kan, denn sollen alle spielende Personen nach ihren Spielen sich erkündkgen, so muß die Ziehung jedeömahl wohl mehr als 8 Tage ausgesetzt werden, denn so lange Zeit gehört gewiß dazu , bis alle Spiele aufgeschlagen und nachgesehen werden, und wenn nun diese mühsame Arbeit vorbei) ist, was haben denn die spielende Persohnen für Sicherheit, die nicht S in
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in Kopenhagen sind, und also bey der Administration nicht Nachfragen können? Gar keine, denn die Original-BiiiekS versprechen rein nichts.
Es ist der Einsetzer den den gegenwärtigen OriginalbilletS allen möglichen Bes trügereyen ausgeseßt, und dies ist noch nicht genung, sondern auch ein jedes Versehen fält für ihn zum Schaden und Nachkhcil aus. Ist der Collecteur kein ehrlicher Mann, so muß der Einseher dafür büßen, ist er nachläßig und vergcssam, so leidet der Einseher dabey, und wird auf der Revision-ein Versehen begangen, so bekomt der Einseher nichts.
Kurz, das Publicum spielt gegen das Lotto, bringt bey einer jeden Ziehung eine ansehnliche Summe Geldes zusammen, es wagt nach der Beschaffenheit des Spiels, schon im Spiele selbst viel, und soll noch außerdem alle Unordnungen und sich ereignende Gefahren auf sein Resico nehmen.
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Es ist ja ein unumstöslicheS Recht, wel: hes man niemanden versagen kan, daß man nehmlich in allen Verträgen, Contraceen und Schuld - Verschreibungen einen hinlänglichen Beweis und genügsame Sicherheit erhalte, mit was für einem Ansehen kan also die Administration ihre ein mahl geleisteten Verbindlichkeiten ausheben, und ihre Schuld-Verschreibungen eigenmächtig annulüren und cassiren.
Die versiegelten Listen dienen blos denen Interessenten zur Sicherheit, und bekümmern den Einsitzer gar nicht im geringsten, denn diesem muß cs gleich viel seyn, was für Ordnung und Einrichtung man auf der Administration macht, wenn man ihn nur babey kein Unrecht thut.
12scheiden, denn als denn haben sie Werder von der Verwaltung der Administration etwas nachtheiliges zu befürchten, noch können sie auch sonst durch Betrug, Nachläßigkeit und Versehen der Collecteurs hintergangen werden. Sie sind völlig in Sicherheit, allein ist es ihnen wohl erlaubt einen andern Unrecht zu thun, um ihren etwa zu befürchtenden Schaden abwenden zu können? und soll das ganze Publicum, davon der gröste Theil ohnedem schon in Verlust ist, auch noch die Gefahr übernehmen sich den Berrügereyen und sonstigen Unordnungen, die beym Lotto vorfallen können, bloß zu stellen. —
Wenn die Administration erklärt, daß sie keinen Gewi st bezahlen wolle, cs sey denn, daß er sich in den versiegelten Listen befindet, fo sagt sie eben dadurch mit ausdrücklichen Worten: Wisset ihr Einsetzer!
daß
13daß wir, obgleich wir mit grösseren Vorkheilen spielen, uns dennoch fürchten, daß wir von unfern Collecteus und andern Leuten (es sind Tender schon so gar auf der Administration falsche Ternen gemacht,) körmen betrogen werden, und deswegen geben wir euch gar keine Versicherungen, ob ihr für euer Geld, welches wir genau nachzahlen und zufam« menrechnen, etwas widerbekommen werdet oder nicht, wir haben euer Geld und unsere versiegelten Listen, und sind deswegen für allen Unterschleif sicher, ihr hingegen habt ungültige Billets, und seid in beständiger Gefahr betrogen zu werden.
Man mag also das Verfahren der Lotto-Administration, da sie ihre Originals Billets zum größten Nachtheil des ganzen Pnblicums verändert hat, betrachten von
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welcher Seite man nur immer will, so findet man darin nichts, als Unbilligkeit, Unreimtheit, ja eine offenbare' Gewalt. Sie fonte, muske und durfte diese Veränderung mir den St i CR 2 nicht unternehmen. —
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