Uddrag fra Altonaischer Mercurius Freytag den 1. May (1772 nr. 70)

Wann der hiesige Einwohner und Lischler-Meister, Hinrich Christian Ludewig Mnnholz, unrerrhänig vorgesteller, daß er, wegen Mangel der Nahrung, ausser Stand gesetzet, seine in ihn dringende Gläubiger zu befriedigen, und sich daher genöthiget gesehen, das beneficium cefiionis bonorum zu ergreifen, mitBitre, daß zu Convocirung seiner Gläubiger ein Proclama ergehen möge; und dann Ache Gesuche rechtlicher Art nach deferiret worden : Als werden von Rechts und Serio wegen, alle und jede, welche an des Cedenren, Hinrich Christian Ludewig Mannyoltz, Hausund übrige Güter, Forderungen und sonstige An-Zu- und Beyspruche oder Gerechtsame haben oder zu haben vermcynen, selbige rühren her ans welchem Grunde, und haben Namen wie sie wollen, wie nicht weniger diejenigen, welche von dem Ledenten Pfänder besitzen, hiermit zum ersten andern und dritten mal, und also peremtorie citirer und vorgelaöen, daß sie, und zwar die Einheimischen binnen 6 Wochen, nach Publiciruug dieses, die Auswärtigen aber innerhalb 12 Wochen, a Dato der ersten öffentlichen Bekautmachung, forhane ihre Forderungen und sonstige Ansprüche, so wie diejenigen Gläubiger,welche von demLedentenPfänder inHänden haben, solche beySrrafe desVerlulres derselben, und des daraufvorgeschossenenGeldes,bey demProtocollcr eons in hiestgerKlosterschreiberey gehörig angeben, die desfals inHänden habende Documenta originalster prvduciren, und davon beglaubteAbfchnfren zurück nn, dieAuswärrigen auch einen Procuratorem ad Afa, unter hiesiger Gerichtsbarkeit, bestellen sollen. Mir der Verwarnung/ daß die Saumseligen, nach verflossenen solchen Termini, mit ihren Forderungen und Gerechtsamen weiter nicht gehöret, sondern ihnen itzt als dann, und dann als itzt, ein ewiges Stillschweigen werde auferleget werden. Wornach sich einjeder, dem daran gelegen, zu achten und für Schaven zu huren har. Decretum Preetz, dm 2 § sten April, 1772.