Bedenken wieferne der Nachfolger in der Regierung pflichtig ist die Schulden seines Vorwesers zu bezahlen, nebst Vorschlag zu den Mitteln durch welche die öffentliche Schulden am besten abgetragen werden können. Aus dem Dänischen übersetzt und mit vielen Zusätzen vermehrt.

Bedenken

wieferne

der Nachfolger in der Regierung

pflichtig ist die

Schulden seines Vorwesers

zu bezahlen,

nebst

Vorschlag zu den Mitteln

durch welche

die öffentliche Schulden am besten

abgetragen werden können.

Aus dem Dänischen übersetzt und

Mit vielen Zusätzen vermehrt.

Kopenhagen und Hamburg. Verlegts Heineck und Faber. 1772.

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Dem

Grafen

Schach Carl

Grafen von

Rantzau Aschberg,

Dem Manne

ohne Vorurtheile und Eigennutz, Der

die Wahrheit schätzet und schützet, Dem redlichen Dänen,

Dem treugesinneten Diener des Königs und des Landes,

wird

die Urschrift dieser Uebersetzung

gewidmet

von

dem Verfasser.

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Ein Paar Worte von dem dänischen Verfasser an den deutschen Leser!

eine Landesleute tadelten diese kleine Schrift gar

sehr, wie sie in ihrer Muttersprache

erschien. Sollten die Deutschen wohl eben so verfahren, da

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sie jetzt das Büchelchen deutsch lesen können? — Nein; denn (dem Uebersetzer sey es gedanket!) sie werden es nicht verstehen.

On ne fe dit que dans l'oreille Qu’enfermés dans leur Cabinets Les Princes savent à merveille - Vendre le Sang de leurs Sujets.

Reveries poetiques

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Die einzigste Ursache, warum die Menschen die in der ganzen Welt gebräuchlichen Regierungsarten, in welchen einer oder mehrere regieren, die übrigen aber gehorchen, erwählet haben, ist ihre gemeinschaftliche Glückseligkeit, welche, wie sie geglaubet haben, durch diese Einrichtung am besten befördert werden könnte. Die wichtigste Pflicht eines Regenten ist also diese, sein Volk glücklich zu machen; je genauer er nun ihr nachlebet, je genauer erfüllet er die Hoffnung seiner Unterthanen, und die Absichten, warum er regieret; und je mehr er diese Pflicht Übertritt, je mehr zerstöhret er die gute Ordnung in allen Dingen, und je unwürdiger macht er sich der Regierung über sein Volk.

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4 Die selbst-eigene Glückseligkeit des Regenten ist mit der Glückseligkeit des Volkes allzu genau verbunden, als daß die eine ohne die andere befördert werden könnte. Ein jeder siehet diese Wahrheit ein; ein jeder weiß, daß, wenn ein Land wohl gebauet, volkreich und tugendhaft ist, auch der Regent reich, mächtig und glücklich ist; und doch siehet man stets Regenten, welche nach dem lebten trachten, ohne sich nach dem ersten zu bestreben. Aber stets wird ihre Mühe vergebens, und stets werden ihre schlaflosen Nächte verloren seyn, so lange sie ihre Glückseligkeit in solchen Dingen suchen, die nicht mit der Glückseligkeit des ganzen Volkes bestehen. Zwar können Wollust, Ehrgeitz und Geldgeitz sie einige Zeit vergnügen; allein diese thörichten und niederträchtigen Vergnügungen werden weder die Unruhe ihres Gewissens noch die Millionen Seufzer der gekränkten, der unglücklichen Unterthanen stillen, welche ihnen ohne Aufhören die Uebertrerung ihrer Pflichten vorwerfen, alle ihre Freude vergällen; und endlich, wenn diese leeren Wollüste ihre Seele nicht mehr sättigen können, wenn ihr Land verödet ist, wenn ihre Unterthanen elend sind, ihre eigene Ehre und Gesundheit geschwächet sind, so machen sie sie auf ewig unglücklich. So viel

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Abscheu und Verachtung aber ein solcher unwürdiger Regent verdienet, welcher denket, die Absicht der Vorsehung, da sie ihn zum Zepter berief, wäre nur diese, seine lastervolle Neigungen zu sättigen; um so viel mehr verdiener wenigstens der liebenswürdiger Regent beklagt zu werden, welcher, wenn er seinen Thron mit dem völligen Vorsatze betritt, sein Volk glücklich zu machen, und seine Ehre in der Liebe des Landes zu suchen, solche unüberwindliche Hindernisse vor sich sichet; Hindernisse, die es ihm, nicht allein einige Zeit, sondern auch seine ganze Regierung hindurch, unmöglich machen, seine edlen Absichten auszuführen. Und diese Hindernisse entstehen dadurch, wenn er bey der Antretung seiner Regierung sein Reich mit so grossen Schulden beladen findet, daß er weder durch eine sparsame Haushaltung, noch auch durch neue Auflagen, kaum im Stande ist, die Renten abzuhalten, geschweige die Kapitalien zu bezahlen. In Wahrheit, kein Zustaud kann schmerzlicher seyn, als worinn sich ein solcher Regem befindet, wenn sein Herz so groß, so edel, so menschenfreundlich ist, wie es seyn sollte. Er suchet die Bürden seines Volkes zu erleichtern, und stehet sich genöthiger, ihnen härtere auszulegen er suchet die Handlung zu unter-

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6 stützen, und kann sie nicht von den Auflagen befreyen, die sie drücken; er suchet den Fabriken, den Künsten und Handwerken aufzuhelfen, aber er muß diese Absicht aus Mangel an Gelde fahren lassen; er suchet endlich der Vater seines Volkes zu seyn, und muß sich statt dessen zu einem Hebungsbeamten einiger holländischen, genfer, genuesischen oder venetianischen Kaufleute (denn diese Leute haben doch ganz Europa unter ihrer Contribution) erniedriget sehen. Für diese Kaufleute arbeitet er, für diese sparet er, und, um sie zu bereichern, wird er, ob er schon das zärtlichste und beste Herz besitzet, genöthiget, seine Unterthanen zu plagen, oder Schulden unbezahlt zu lassen, welche zu bezahlen, er für seine vornehmste Pflicht hält. Ob aber diese Pflicht so groß ist, wie man insgemein denket, und wie weit sich die Schuldigkeit eines Regenten, die Schulden seines Vorfahren zu bezahlen, erstrecket? dieses ist eine Sache von so grosser Wichtigkeit, daß sie die genaueste Untersuchung verdienet. Meine Gedanken darüber werden nicht umsonst ans Licht treten, wenn sie einsichtsvollern Männern Anleitung geben könnten, ihre Gedanken darüber zu äußern, nachdem sie die meinigen geprüfet, ihnen entweder Beyfall gegeben, oder sie ver-

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worfen haben. Und um sie dazu desto mehr zu ermuntern, will ich zuerst kürzlich anführen, was für Schaden das Land oder der Regent durch grosse Schulden leidet.

1. Der Regent wird genöthiget, schwere Schatzungen auszuschreiben; er selbst besitzet nichts eigenes; die Schulden sollen bezahlet werden; und woher soll das Geld kommen, ausser von seinen Unterthanen? Zu dem Ende muß er alle Auswege suchen; er kleidet die Auflagen in verschiedene Namen ein, als in Zölle, Consumtion, ordentliche und ausserordentliche Schatzungen, und dadurch macht er sie vielleicht weniger merklich, ob sie schon in sich selbst eben so schwer sind, wie solches auch die Folgen, nämlich die Abnahme der Handlung, der Verfall der Städte und die theuren Zeiten ausweisen. Die Handelsleute klagen über den hohen Zoll und Licent, wodurch es ihnen unmöglich wird, mit den auswärtigen Kaufleuten Preise zu halten; die Handwerker und Fabriken führen dieselbe Klage über die Consumtion; der Landmann gleichfalls über seine Schatzung. Man siehst, daß die freyen Handelsstädte und andere Länder, wo dergleichen Auflagen erleichtert oder abgefchaffet sind, in einem erwünschten Flore stehen; ein guter

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8 Regent sieht es auch; er wünschet nichst mehr, als seine Anterkhanen eben so glücklich zn machen; aber er denket an seine schweren Schulden und seufzet. —- Wie will er eine Auslage aufheben, bey welcher ihm unüberwindliche Hindernisse, seine und des Landes Schulden, begegnen?

2. Alle Fremde werden abgeschreckt, sich an einem mit Schulden und Schatzungen beladenen Lande niederzulassen, und folglich werden den Künsten und Manufakturen die Thüren verschlossen. Die Handwerker, wenn sie hören, daß sie von ihrem täglichen Verdienste den dritten oder Vierten Theil an Schatzungen, die Unter allerhand Namen, auf ihre Nahrung, Kleider oder Personen geleget sind, abgeben sollen, suchen sicherlich glücklichere Länder, wo sie selbst Eigenchümer, von dem, was sie mit ihrer Arbeit Verdienen, sind.

3. Es muß ein grosser Unterschied gemacht werden unter Schulden, die innerhalb und ausserhalb Landes gemacht worden; zwar drücken beyde den Regenten, die ausländischen sind aber doch weit schwerer. Das Land leidet ausser dem, was unter Num. I. überhaupt angeführet worden, durch die einländischen Schulden, insonderheit dieses, daß der arbeit-

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same und fleißige, aber arme, Unterthan mit Schatzungen muß beleget werden, um dem Reichen die Renten von dem Kapital zu bezahlen, das er der Regierung vorgestreckt hat; und er arbeitet also bloß darum, damit dieser ohne Mühe, und ohne daß er dem Lande Nutzen bringet, von seinen Renten gut leben kann. Doch aber bleibet das Geld im Lande. Der Reiche muß, auch aller Billigkeit nach, für seinen Antheil zur Bezahlung der Schulden mehr geben, als der Arme; und will er seines Geldes geniessen, so muß es doch zu dem Bauer und Handwerker, die ihn speisen und kleiden, wieder zurück kommen. Hingegen 4. findet nichts von allem diesem bey den ausländischen Schulden statt. Sie sind dem Lande ein reiner Verlust, weil nichts davon wieder zurück kommt. Jedesmal, da die Renten bezahlet werden sollen, steiget der Wechsel-Cours übermäßig, und durch die Abbezahlung des Kapitals noch mehr. Hier gelten weder papiernes Geld, noch Obligationen, noch Actienbriefe, womit die innländischen Gläubiger sich können begnügen lassen, weil sie ihnen eben so gut und nutzbar sind, wie baares Geld. Nein! dazu werden entweder Waaren, oder Silber und Gold erfodert,

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10 5. Die innländischen Waaren verlieren an ihrem Preise. Wenn das Land keine fremde Schulden hat, so können die innländischen Kaufleute auf ihre Waaren Preise setzen, wie sie wollen, oder wenigstens eben dieselben Preise, welche dergleichen Waaren auswärts gelten. Ein verschuldetes Land hingegen wird genöthiget, seine Waaren so gut zu verkaufen, als es kann. Der Wechsel-Cours ist der rechte Probierstein, welcher am besten ausweiset, beydes wie weit die eingeführten Waaren die ausgeführten übersteigen, und wie viel auf die innländischen Waaren gegen die ausländischen verloren wird. Ich weiß zwar, daß man in den neuern Zeiten Mittel ausgefunden hat, den Cours einige Zeit zu zwingen; wenn man aber die Wechsel am meisten brauchet, so steiget der Cours wie gewöhnlich gar bald wieder eben so hoch; und den Cours al pari oder sehr niedrig zu setzen, das haben noch keine Künste bewerkstelligen können.

6. Durch Bezahlung mäßiger Schulden, solcher Schulden, die zwar in einigen Jahren durch Fleiß und Sparsamkeit getilget werden können, wird bereits das Land sehr erschöpft; denn da dessen Kräfte insgesamt dazu verwendet werden müssen, so liegt es beständig gleichsam

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in den letzten Zügen; die kleinste neue Ausgabe, die geringste Ausrüstung, ja ein Schein eines Krieges giebt ihm so gleich einen grossen Stoß. Da kann kein Vorrath in der Kasse seyn, und folglich ist eine jede neue Ausgabe eine neue Schuld, weil entweder mehr Geld ausgenommen, oder, welches auf eins hinausläuft, mit der Bezahlung der alten Schulden innen gehalten werden muß. Was soll man also von ausnehmend grossen Schulden, deren Renten kaum bezahlet werden können, sagen?

7. Da ein jeder, aus dem was wir angeführet haben, gar leicht das geringere unangeführtes wird einsehen können: so will ich nur noch dieses anmerken, daß Schulden, die nicht unverzüglich bezahlet werden, unlaugbar weit grösser werden, als man sie sich vorqestellet hat, weil die Renten als neue Schulden angesehen werden müssen, die die Abtragung des Hauptstuhls verhindern. Z. B. Ein Land ist zwanzig Millionen schuldig; werden diese Schulden ein Jahr darnach, nachdem sie gemacht worden, bezahlet: so sind, die Renten zu 5 pr. C. angeschlagen, bereits ein und zwanzig Millionen zu bezahlen; wenn aber zwanzig Jahre verlaufen: so gehen zwanzig Millionen

rein

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rein aus dem Lande, ohne daß das geringste von den Landesschulden abgetragen worden. Ferner, wenn eine Million alles ist, was das Land jährlich ersparen kann: so ist es klar, daß mit den Renten, die in bemeldten zwanzig Jahren aus dem Lande gegangen sind, die ganze Schuld hätte abgetragen seyn können. Da nun das Land von seinen Creditoren nicht mehr ausgenommen har, als das Kapital: so sind die Renten ein reiner Verlust, und das Land, das jährlich nichts mehr, als die Renten, ersparen kann, siehet sich in den betrübten Zustand versetzt, auf ewig in einer grundlosen Schuld zu stecken. Und wie selten höret man, das Schulden in so guten Absichten gemacht, und zu solchen Einrichtungen verwendet worden sind, wodurch das Land so viel gewinnet, daß damit die Renten bezahlet werden können?

Solchergestalt glaube ich, die schädlichsten Folgen wichtiger Schulden angezeiget zu haben. Ein weiser Regent und einsichtsvolle Minister werden sicherlich mehrere entdecken. Und für diejenigen, welche wenig oder nichts mit dem Steuerruder eines Reichs zu thun haben, ist es genug, wenn sie das, was wir angeführet haben, einsehen, Und dieses muß in allen redlichen Bürgern die Lust erwecken, solchen Schul-

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13 den abzuhelfen, die Reiche und Länder zerstören. Und in dieser Absicht habe ich mir vor. gesetzt, zu untersuchen, wie weit ein Regent verbunden ist, die Schulden seines Vorfahren zu bezahlen. Ich Witt dabey, so weit es möglich ist, suchen, alles auszufinden, was dafür und dagegen kann gesaget werden; und es sollte mir ausserordentlich lieb styn, wenn ich die Einwürfe voraus beantworten könnte, die gegen meine Meynung möchten gemacht werden, welche diese ist: daß ein Regent nur in einen; einzigen Vorfälle verbunden ist, die Schulden seiner Vorfahren zu bezahlen; und dieser bestehet darinn: wenn die Schulden mäßig, und, um das Land von fernem gänzlichen Untergangs zu retten, gemacht worden sind.

Mäßige Schulden nenne ich diejenigen, welche ohne des Landes Beschwerde, bloß durch eine gute Haushaltung bezahlet werden können; wozu also keine neue Auflagen nöthig sind, weil sie durch die gewöhnliche Sparsamkeit in kurzer Zeit gänzlich abzutragen sind. Doch dieses ist noch nicht genug; ich verlange zugleich, daß die Schulden, um das Land von feinet gänzlichen Untergänge zu retten, gemacht styr; sollen; denn findet sich diese Ursache nicht, fo halte ich den Nachfolger ganz und gar nicht

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14 verpflichtet, die ausländischen Schulden zu bezahlen, und die innländischen nur in so weit, als er seine Unterkhanen nicht ruinireu will, und dann in der Betrachtung, weil sie von seinem Vorfahren oft auf verschiedene Art dazu verleitet oder gezwungen geworden sind, ihm Geld zu leihen.

Der Grund, warum man die Bezahlung der Schulden des Vorfahren von dem Nachfolger in der Regierung federt, ist die alte und unumstößliche Regel: Wer Erbe seyn will, der soll auch die Schulden bezahlen Und diese Regel ist so lange unläugbar, so lange bloß von Dingen, und zwar von solchen Dingen dir Rede ist, die dem Verstorbenen mit solchem Rechte zugehöret haben, daß er sie mit so vielen Schulden, als er gewollt hat, belästigen können. Diese Regel sehet voraus: a) daß der Verstorbene der vollkommene Eigemhümer dieser Dinge war, und folglich sie verpfänden, verkaufen oder verschenken könnte, ganz oder einzeln; b) daß er, Kraft dessen, sie mit so wenigen oder so vielen Schulden, wie es ihm beliebete, belästiget hat; c) daß der Erbe eine freye Wahl hat, das Erbgut auszuschlagen, oder anzunehmen; 6) daß der Erbe das Erbgm mir eben demselben Rechte, wie der Ver-

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15 storbene, besitzen will. Unter diesen Vediugungen nun muß der Erbe die Schulden ganz sicher bezahlen. Allein besitzet und erbet ein Regent sein Reich auf diese Art? besitzet er eine Sache, über welche er das völlige Eigenthumsrecht hat, die er also kann verpfänden, verkaufen, ganz oder stückweise? und kann er mit den Mitteln seiner Unterthanen, mit ihren Personen, Effekten und liegenden Gründen alles, was ihm beliebet, vornehmen, und zwar alles dieses, ohne irgend eines andern Recht zu kränken? Nein! ein so vollkommenes Eigenthumsrccht hat auch nicht der allergrößte Despot, und kann es auch nicht mit Recht haben. Ja, wenn ich annehmen will, daß es einen fo vollkommenen Despoten geben könnte, wie ungereimt es auch wäre, daß eine Nation einem Menschen das Recht übertragen sollte, mit dem Eigenrhume und dem Leben der ganzen Nation nach Gefallen zu schalten und zu walten, das ist: ein grösseres Recht, als irgend ein Mensch wegzugeben hat: so entsaget ein solcher Despot von dem Augenblicke an, da er seinen Nachfolger ernennet, selbst allem Rechte, das allergeringste vom Reiche zu veräussern, oder das Reich mit unzubezahlenden Schulden zu belästigen; man müßte denn einem Desporen auch das Recht

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16 zugestehen wollen, etwas von dem, was er einmal weggegeben hat, wieder zurück zu nehmen; oder ein eigenthümliches Gut, das er weggeschenket hat, mit solchen Lasten zu beladen, daß es niemand Lust zu erben hätte. Keine von den europäischen Regenten, ja nicht einmal der Beherrscher Rußlands, das sich unstreitig dem despotischen am meisten nähert, besitzet sein Reich mit eine so vollkommene Bothmäßigkeit, wie ein Mann, der in dem bürgerlichen Leben eine Sache für sein Geld gekauft hat, welche er, ohne jemand nachtheilig zu seyn, in Stücken schlagen, verbrennen, verkaufen, oder nach eigenem Gefallen weggeben kann. Das Recht der Natur, welchem niemand entsagen kann, setzet der Macht, die ein Mensch über den andern haben kann, gewisse Gränzen, und wehe dem Fürsten! welcher sie überschreitet. Daher sind mich die souveränsten Fürsten nur auf diese Art uneingeschränkt, als ein freyes Volk vom Anfang denjenigen zu seinem Fürsten erwählt hat, welchen es für den würdigsten hielt, es zu beherrschen. Man hat ihm die Macht gegeben, die Glückseligkeit seines Volkes durch alle Mittel, die er dazu am dienlichsten fand, zu befördern, und die Macht, ein Gesetz zu ge den, durch welches veftgefeht wird, wer sein

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Nachfolger in der Regierung seyn sollte. Weiter erstrecket sich niemals seine Macht über sein Reich und seine Unterthanen. Stirbt er, so tritt sein Nachfolger die Regierung an, vermöge des von ihm selbst verfaßten Gesetzes, und zwar mit eben demselben Rechte, das ihm gegeben war; das ist, nicht mit dem Recht, die Unterthanen des ihrigen zu berauben, sie zu verpfänden, zu verkaufen, oder umzubringen; Nein! mit dem Rechte, sie glücklich zu machen, das ist, einen jeden bey seinem Eigenthume zu beschützen; Recht und Gerechtigkeit zu handhaben; den Armen von dem Reichen nicht unterdrücken zu lassen; die Bürden des Staates nach einem billigen Verhältnisse zu vertheilen; einen jeden in den Stand zu setzen, sein Brod auf eine rechtmäßige Art zu verdienen; Künsten und Wissenschaften aufzuhelfen; die Bedrängten zu unterstützen; die Verwaiseten auferziehen zu lassen; die Elenden, die Nochleidenden zu sättigen, u.s.w. Sehet! Dieses ist sein Recht, und diese sind seine Pflichten, wenn er den Namen, eines Vaters seines Landes und eines Regenten, verdienen will.

Hieraus siehet man leicht, daß ein Regent sein Reich nicht eigenthümlich besitzet, sondern daß er vielmehr bloß für denjenigen angesehen

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18 werden kann, dem das wichtigste Amt im Staate anvertrauet ist; das Amt nämlich, alle Dinge zum allgemeinen Besten zu übersehen, zu lenken und zu regieren. Ihm ist unstreitig eine große Macht anvertrauet; allein gebrauchet er sie nicht zur Wohlfarth seiner Unterthanen: so misbrauchet er sie, und es kann keinesweges eine Pflicht des Nachfolgers in der Regierung seyn, Gesetze zu vollbringen, die sein Vorfahre aus Misbrauch seiner Macht gegeben hat. Denn, da man sagen kann, er allein erbete das Amt nach dem Tode des Vaters mit eben denselben Pflichten und mit eben derselben Macht, die der Vater gehabt hat: so ist es des Nachfolgers Schuldigkeit, alles, was sein Amt erfodert, aufs genaueste zu erfüllen, und, wenn es möglich ist, den Schaden zu ersetzen, den die gemißbrauchte Macht seines Vorfahren verursachet hat.

Nachdem ich also den Unterschied zwischen dem Reiche eines Fürsten und dem erkauften Eigenthume eines Privatmannes gezeiget habe: so kan ich nunmehr näher erklären, mit welchem Rechte ein Regent sein Reich mit Schulden beladen kann. Aus dem schon vorher bemeldten Rechte eines Fürsten, die dienlichsten Mittel zur Glückseligkeit seines Volkes zu wäh-

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len, siehst man zur Genüge, daß er, so lange er lebet, das Recht hat, alle Auswege zu suchen, seine Staaten vom Untergange zu retten, und Geld aufzunehmen, wenn solches Darlehn mit dem allgemeinen Besten bestehen kann; allein, wenn er stirbet, so hat sein Nachfolger das Recht, alles zu verwerfen, was der Vorfahre dem allgemeinen Besten zum Nachtheil gethan hat. Ueberdieses zeigen die schädlichen Folgen, die ich zuvor als die Würkung der ausländischen Schulden insonderheit angeführet habe, zur Genüge, daß ein weiser Fürst dieses Mittel nicht ergreift, ausser nur in der äussersten Noth. In diesem Vorfalle nur allein hat er das Recht, so grosse Summen aufzunehmen, weil das Land durch Bezahlung derselben nicht so viel leidet, als es würde gelitten haben, wenn keine Schulden wären gemacht worden. Wenn er aber nicht durch die alleräusserste Noth dazu getrieben worden; wenn andere Auswege zu finden gewesen waren; wenn die Schulden gemacht worden, um eigennützige Minister zu bereichern, um windige Projekte auszuführen, um eine thörigte Ehrbegierde zu sättigen, um einem listigen Alliirten zu Willen zu seyn, oder dergleichen: so sind sie an und für sich selbst todt und ohne Verbindlichkeit, weil sie vom Regenten

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20 gemacht sind, ohne daß er dazu berechtiget gewesen. Der Staat ist nicht verbunden, sie zu bezahlen, weil der Regent das ihm gegebene Recht überschritten har, und foglich kann oder darf der Nachfolger es auch nicht seyn. Ich will, um diese Sache desto besser aufzuklären, aus dem bürgerlichen Leben ein Exempel geben. Einem Vormund ist über sein Mündel und dessen Vermögen ungefehr eben dieselbe Macht anvertrauet, wie einem Regenten über sein Reich. Wenn ein Vormund, um entweder seinem Mündel eine gute Auferzichung zu geben, oder sein Glück ans einen guten Fuß zu setzen, sich gendthiget sieht, Schulden zu machen, doch nicht grössere, als daß sie mit der Zeit durch eine gute Haushaltung bezahlet werden können: so ist es billig, daß das Mündel für diese Schulden stehen, und so bald es ihm möglich ist, sie bezahlen muß. Wenn hingegen der Vormund ansehnliche Schulden gemacht hat, um seine Familie und Bekannte zu bereichern, um wollüstig und verschwenderisch zu leben, um sich damit groß zu machen, und dergleichen: so kann das Mündel nicht gehalten seyn, solche Schulden zu bezahlen, und vielleicht aus dieser Ursache sein ganzes Leben kummervoll hinzubringen, ob ihm schon der Vormund, um ihn damit aufzu-

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halten, für dieses Geld eine Equipage oder andere Kleinigkeiten gekauft hatte. Ich will dieses Gleichniß weiter verfolgen. Gesetzt, dieser Vormund stirbt; und durch das Testament, Gesetz u. d. g. ist es festgesetzt, wer sein Nachfolger seyn, und die Vormundschaft übernehmen soll. So bald er todt ist, melden sich die Gläubiger, und weil er nichts hinterlassen hat: so verlangen sie vom Mündel die Bezahlung der Schulden, die er aus seinen Namen und auf seine Rechnung gemacht hat. Er giebt, wie es natürlich ist, zur Antwort: Meines Vormunds Sache war es, meine Mittel zu bewahren, und meine Wohlfarth zu befördern; er hat kein Recht gehabt, Schulden in meinem Namen zu machen, wenn sie nicht auf mein Bestes zielten; die Schulden, die er gemacht hat, sind auf eine thorigte Art und auf seine Freunde verwandt worden, an welche ihr euch halten könnt. Die Gläubiger wenden sich alsdann an den neuen Vormund, und fordern von ihm die Bezahlung, weil er die Vormundschaft geerbet hat, und führen die alte Regel an: wer erben will, der soll die Schulden bezahlen; und er müsse mit dem verstorbenen Vormunde für eine Person angesehen werden. Allein er antwortet ihnen wie ein rechtschaffener Mann:

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22 bevor ihr euer Geld auslehntet, solltet ihr euch erkundiget haben, was für Recht ein Vormund über die Mittel seines Mündels hat; ich für mein Theil habe nicht das Vermögen geerbet, ich habe ein Amt geerbet, dessen Absicht ist, das Wohl meines Mündels zu befördern, und in allen Dingen auf sein Bestes zu sehen; ich selbst besitze nichts, und wenn ich aus seinen Mitteln die ansehnlichen Schulden bezahlen sollte, die mein Vorweser auf den Namen seines Mündels ohne Recht und ohne Fug gemacht hat: so würde dieser dadurch Zeitlebens unglücklich werden. Man darf nunmehr nur die Worte Vormund und Mündel in Regent und Reich verändern: so wird man meine Gedanken einsehen.

Man wird mir sogleich diesen Einwurf machen, daß es aus den bürgerlichen Gesetzen offenbar sey, was für Recht ein Vormund über die Mittel seines Mündels hat; allein diejenigen, welche einem Regenten Geld leihen, könnten nicht wissen, was für Recht der Regent hat, Geld zu borgen; noch ob der Staat um Geld verlegen sey; oder ob das geborgte Geld wohl und gut angewandt worden. Allein eben darum, weil dieses selten kann erfahren werden, oben darum ist es jederzeit etwas gewagtes, dem

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Regenten Geld zu leihen, wenn man nicht als ein Unterthan darzu genöthiget wird; eben darum geht oft das Recht verloren, das Darlehn wieder zu verlangen; und eben darum werden insgemein die Renten so hoch hinauf getrieben, daß oft die Gläubiger nach einigen Jahren das Kapital für einen Gewinst ansehen können.

Ein Unterthan ist bey gewissen Gelegenheiten ganz offenbar verbunden, seinem Könige Geld zu leihen, nämlich, so bald er siehet, daß der Staat in Verlegenheit ist; daß das Geld zu seiner und anderer Schutz und Schirm und Besten angewendet wird; daß der Regent sonst genöthiget wird, sich an Fremde zu wenden, wodurch aber das Land verarmet. In diesen und andern solchen Vorfällen ist es die Pflicht eines guten Bürgers, dem Regenten nicht allein Geld zu leihen, sondern auch, wenn es seine Kräfte zulassen, es ihm ohne Renten zu leihen, ja so gar ihm ein Kapital, daß er zur Noth entbehren, und daß er niemals besser anwenden kann, zu schenken. Ein solcher preiswürdiger Bürger verdienet die Danksagung des ganzen Landes; und wenn auch die Welt ihm den Ruhm, den er verdienet, versagen sollte, so soll doch ein guter Regent ihn nicht vergessen; denn darum regieret er. Hingegen mit einem Auslän-

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der, der die Regierung Geld leihet, hat es eine ganz andere Beschaffenheit. Seine Absicht ist allem diese, sich sein Geld so nützlich, als es möglich ist, zu machen. Er bekümmert sich nicht darum, zu wissen, auf was für Art es angewandt wird, und da er desfalls einsiebet, daß er es mir seinem Kapitale waget: so sucht er solche Vortheile zu erhalten, daß er wegen des Verlustes schadlos ist, wenn auch das Kapital nach einigen Jahren verloren gehen sollte, und hingegen doppelten Gewinst erhält, wenn es gesichert bleibet. Eben so unbillig es desfalls wäre, wenn ein Unterthan, der aus gutem Herzen der Regierung zum Besten des Staats ein Kapital vorgestreckt hätte, solches verlieren sollte; eben so billig könnte es unter gewissen Umständen von einem Nachfolger in Der Regierung gehandelt seyn, einem Ausländer die Bezahlung seiner Forderung zu versagen, wenn z. E. gefunden würde, daß durch gewisse Kunstgriffe unbillige Renten bezahlt, oder Schelmereyen bey der Uebermachung der Gelder begangen worden; wie auch die Gelder selbst auf eine schlechte Art verwendet, und folglich, nach meinem vorigen Satze des Darlehn von einem Regenten ausgenommen worden, welcher co ipso sein Recht, Schulden zu machen, ver-

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lieret, weil er die geborgten Gelder nicht gut anwendet.

Man wendet ferner ein, der Regent müsse dafür angesehen werden, daß er den ganzen Staat vorstellte, und folglich sollten alle mit ihm geschlossene Contrakte auch den Staat verbinden. Dieser Vorwand ist noch manchem Zweifel unterworfen, wenigstens muß man fragen, ob der Regent auch der Repräsentant des Staates ist, wenn er mit ganzer Macht dessen Untergang befördert? Wenn Ludewig XIV. Millionen Unterthanen aufopfert, und sein würdiger Nachfolger an den wesentlichsten Grundgesetzen des Landes offenbare Gewaltthätiqkeiten ausübet; wenn Karl Stuart die Freyheit und die Gerechtigkeiten seines Volkes unter die Füsse tritt; wenn der Herzog von Würtemberg** die Wohlfarth vieler hundert Unterthanen auf ein Kartenblatt setzet; wenn ein Regent durch eine schlechte Haushaltung und grundlose Schulden das Land bis ans Ende der Welt verarmet; wenn ein Nero wünschet, das römische Volk möchte nur einen Hals haben, damit er ihm desto leichter den Kopf abhauen könnte: ist es alsdann der Staat, der dieses wünschet? ist es in den angeführten Vorfällen der Staat selbst, der sich unglücklich macht, oder war es ein Re-

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gent, der seine Pflicht aus den Augen setzte, der die ihm anvertraute Macht mißbrauchete, und der, weil er die Macht in den Händen hatte, that, was ihm gelüstete? Können die Contrakte, die ein solcher Regent geschlossen hat, seine Unterthanen verbindlich machen, und können sie seine tugendhaften Nachfolger zur Vollbringung derselben verbinden? Ich meines Theils glaube dieses nicht; ja ich darf auch vermuthen, daß ein solcher Regem, wenn er bey Fremden Geld borgen wollte, Mühe genug haben sollte, solches zu bekommen, weil ein jeder alsdann einsiehet, daß ein Regent, der seine Pflichten gänzlich Übertritt, nicht für den Repräsentanten des Staates angesehen werden kann, nicht seine Unterthanen, und noch weniger ihre Kinder und Nachkommen verbindlich machen kann.

Es wird also insonderheit nur der gute Regent, der Regent, der keine Contrakte eingehet, welche nicht auf das Beste des Staates zielen, für den Repräsentanten des Staates gehalten werden können, welcher durch sein Wort den ganzen Staat verbindlich machen könnte. Allein wenn ich auch dieses ohne einige Einschränkung, die doch nothwendig seyn könnte, zugestehen wollte: so sliesset doch daraus keines-

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Weges, daß er das Recht habe, seine Nachfolger in der Regierung oder die Nachkommen seiner Unterthanen zu etwas verbindlich zu machen. Wer sollte ihm wohl dieses Recht gegeben haben? Die Nachkommenschaft, die darunter leidet, ist noch nicht vorhanden; die gegenwärtigen Unterthanen oder der Staat selbst, find es also, was er vorstellet; und geben ihm diese die Macht, nicht allein über alles zu rathen, was anitzt lebet, und in seinen Ländern ist, sondern auch über alles, was bis ans Ende der Welt darinn leben und seyn soll? Und wer hat wohl dem Staate diese Macht gegeben? Sind wir, die wir anitzt leben, allein frey, und unsere Nachkommen Sklaven? haben wir das Recht, unsere Nachkommen in Ketten zu legen, ihnen die schweresten Bürden aufzulegen, sie beständig unglücklich, und zu den elendesten Geschöpfen unter der Sonnen zu machen? Nein, diese Macht können wir uns keinesweges anmassen. Es ist unsere Pflicht, die Glückseligkeit unserer Kinder zu befördern, und diese Pflicht ist so wichtig, daß deren Erfüllung kaum den Namen einer Tugend verdienet, weil sie eine Würkung eines natürlichen Triebes ist, der sich auch bey den Thieren findet. Aber, unser Wohl auf das Unglück unserer Kinder zu gründen, ihnen

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28 Verbindlichkeiten anfzulegen, die wir selbst nicht tragen können, dazu haben wir nicht den geringsten Schein eines Rechtes; und wenn wir auch wollten, so hat der Herr der Natur selbst unserm bösen Willen Gränzen gesetzt. Der Tod ist das Mittel, das uns die Macht benimmt, über solche unbillige Gesetze zu halten, und das unsere Kinder von dem Joche, das tyrannische Väter ihnen aufgelegt hatten, befreyet.

Um unsere Nachkommen zu etwas verbindlich zu machen, haben wir also kein Recht, und wenn wir es uns nehmen, keine Macht, es auszuführen. Und wie sollten wir dieses Recht, das wir nicht haben, einem Regenten geben können? Können wir selbst unsere Nachkommen nicht zu etwas verbindlich machen, wie kann unser Repräsentant solches thun? Er thut es gleichwohl; er hat Geld nöthig; er findet Gläubiger, die bey der Bezahlung der hohen Renten und der gegenwärtigen Vortheile nicht so genau auf die Sicherheit des Kapitals sehen; er borget weit mehr als er bezahlen kann; mit grosser Mühe kann er kaum die Renten herbey schaffen; er stirbet: sollte nun sein Nachfolger nicht das Recht haben, sich von der Bezahlung der Schulden loszusagen, und zwar

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aus dem Grunde, weil sein Vorfahrer nicht das Recht gehabt hat, dieses zu thun; weil das Gute, was der Staat dadurch genoffen hat, durch den Schaden, den die Bezahlung der Renten in vielen Jahren verursachet hat, weit überwogen worden, und weil ein Vorfahrer seinen Rachfolger nicht das Recht nehmen kann, die Glückseligkeit des Staates zu befördern; ein Recht, das er verlieret, wenn ihm das Reich in grundlosen Schulden hinterlassen wird?

Einem Einwurfe, den man mir ganz gewiß machen wird, muß ich im Voraus begegnen. Man wird nämlich fragen: ob die Staaten also niemals das Recht haben, unter sich Kontrakte zu schliessen? Und hierauf muß ich antworten: daß Kontrakte, deren Vortheile und Beschwerlichkeiten auf beyden Theilen beständig eben dieselben bleiben, meines Bedünkens gerne statt finden können, weil dis Nachfolger beydes gleichen Nutzen daraus ziehen, und das Recht haben, sie, wenn sie wollen, aufzuheben. Also kann der Staat oder der Regent gerne Allianzen, Kartele, und Handlungsverträge machen, aber die belästigenden Kontrakte, die nicht aufgehoben werden können, als wegen Darlehn an Gelde, durch welche wir uns des Geldes bedienen, und für de-

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30 ren Bezahlung wir unsere Kinder sorgen lassen, sind wir ganz und gar nicht berechtiget, einzugehen; ja, wenn wir auch Schulden gemacht hätten, bloß um ihnen dadurch nützlich zu seyn, wovon man doch selten Exempel findet, so ist solches doch nur eine selbstgenommene Autorität, weil wir kein Recht dazu haben, das Schicksal unserer Nachkommen zu bestimmen.

Der Staat stirbet nicht, saget man; er ist unveränderlich; seine Verträge können nicht zerrissen werden; seine Kontrakte bestehen ewig. Prächtige Worte auf dem Papiere, aber wie falsch, wie schwach in der That! Ein jedes Jahrhundert giebt uns einen neuen Staat, ein neues Volk, neue Sitten, eine neue Denkungsart, und in Ansehung des Todes des Regenten wie auch der Gesinnung des neuen Regenten, eine vollkommen neue Regierung. Die Geschichte eines Zeitalters, welches man auch wählen will, wird diese Wahrheit vollkommen bekräftigen. Bald sehen wir ein Reich mächtig, bald unterdrückt, bald sklavisch, bald frey; bald regieret der Aberglauben, bald der Unglauben. Wie schwach war Rußland vor achzig Jahren, wie mächtig ist es itzt; wie mächtig war Frankreich zu derselben Zeit, wie schwach ist es nun. In dem souveränsten Staate hat

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man Exempel, daß das Reich in einem Monate aristokratisch, im andern monarchisch seyn kann; an dem einen Tage wird es von vielen Königen regieret, und an dem folgenden Tage von einem einzigen. Und dieses ist in der That eine unstreitige Wahrheit. Ein so vielen Veränderungen unterworfenes Volk schliesset nichts destoweniger ewige Kontrakte; verbindet sich und alle seine Nachkommen dadurch, und richtet sich selbst Ehrensäulen auf, welche seine Kinder, ehe sie noch vollendet sind, niederreissen, und zwar mit Recht, weil sie sich oft das für eine Schande halten, was jene für eine Ehre angesehen haben. Wie sollte ein so veränderlicher Staat das Recht haben, dem neuen Staate, der nach hundert Jahren entstehet, sehr harte Verbindlichkeiten aufzulegen? und aus welchem Grunde? vielleicht weil er die erste Ursache zur Würklichkeit des letztern ist? Das ist keine grosse Wohlthat, wenn der neue Staat unglücklich gemacht wird. Vielleicht darum, weil die ersten das Land gebauet, Häuser gebauet, Friede im Lande erhalten, und nützliche Einrichtungen gemacht haben? aber dieses ist wohl nur um ihrer selbst willen, und nicht wegen der Nachkommenschaft geschehen: So muß es also darum geschehen seyn, weil sie denen sie überleben-

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32 den alles, was sie nicht mit sich ins Grab nehmen konnten, hinterlassen haben; und diese Wohlthat kann denen Nachkommen keine grosse Verbindlichkeiten auflegen

Man siehet ohne meine Erinnerung sehr leicht, daß, weil ein Vater kein Recht hat, seinen Kindern und Enkeln nach eigenem Gefallen Verbindlichkeiten aufzulegen, er dadurch nicht das Recht beraubet wird, über sein erworbenes Vermögen zu schalten und walten, es zu verschenken, zu verkaufen, oder zu verpfänden. Seine Schuldigkeit ist es, seinen Kindern eine gute Erziehung zu geben, und sie in den Stand zu setzen, ihr Brodt zu erwerben. Im übrigen muß ihn bloß seine Liebe bewegen, für sie Mittel zu sammlen, und sie ihnen zu hinterlassen. Folglich kann er solche ihnen zu hinterlaffende Mittel mit so vielen Schulden, als er will, beschweren, und es stehet bey den Erben, ob sie sie annehmen, oder sich von dem verschuldeten Erbgute lossagen wollen. Eine ganz andere Beschaffenheit hat es mit einem Regenten, welcher nichts eigenes besitzet, als nur ein Amt, das ihn unterhält; und mit einem Nachfolger in der Regierung, welcher nichts erbet, als eine Macht, sein Land glücklich zu machen. Gelten also die Grundgesetze

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der Reiche und Länder nichts? Ist nicht die Suceession in den meisten solchergestalt vestgesetzt, daß in dem Augenblicke, da der Regente stirbet, es auch bereits ausgemacht ist, wer ihm Nachfolgen soll? Der Thron kann also niemals für ledig erkläret werden, sondern er muß stets dafür angesehen werden, als ob ihn eben derselbe Regente beständig besäße. Hieraus entstehet auch das Sprichwort, daß die Könige von Dännemark, Frankreich u. a. m. niemals sterben. Daß dieses aber nur ein blosses Sprichwort ist, und daß der König würklich stirbet, dieses beweiset insgemein sein Nachfolger. Hat er nicht die Macht, alle Gesetze, Befehle, Verbote, Stiftungen, Bestallungen, Kontrakte seines Vorfahren u. d. g. aufzuheben? Geben nicht die Konfirmationen, die alle Kontrahirende, Amtsbediente, Privilegirte, Beneficirte und andere suchen müssen, zur Genüge zu erkennen, daß ein neuer Regent den Zepter führet, und daß nichts von allem, was der Vorfahre gethan hat, für gültig angesehen werden kann, bevor der Nachfolger demfelbigen seinen Beyfall gegeben, Und es bestätiget hat? Und auch alsdann findet sich der Vorfall, wo solche Bestätigung und Ratihabition nicht hinreichend ist, oder nicht für gültig angesehen

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werden kann. Ich will nur einen Fall setzen, woraus man auf andere Fälle schliessen kann. Ein junger unerfahrner Prinz besteiget den Thron; er ist mir Ministern umgeben, die seinen Vorfahren zu verschiedenen Fehltritten verleitet haben. Das erste, was sie von ihm verlangen, ist dieses, ebenfalls sein Jawort zu allem, was sie verlangen, zu geben. Ungeachtet er ein gutes Herz und einen guten Verstand besitzet: so erhält er doch nicht die Freyheit, sie zu gebrauchen. Er wird in seinen Entschlüssen ungewiß gemacht; es werden ihm auf allen Selten Gefährlichkeiten gezeiget: endlich füget er sich nach ihrem Willen; und so ist alles gut. Alle Dinge werden bestätiget, und er wird in eben dieselbe Verwirrung, worinn sich sein Vorfahre befand, gesetzt. Aber nach einiger Zeit werden seine Augen aufgethan; sein Verstand wird stärker; er berathschlaget sich mit andern; er fiehet den Ruin des Reiches sich mit starken Schritten nähern: Sollte er nun nicht das Recht behalten, die beschwerlichen Kontrakte, zu welchen er war verleitet worden, zu wiederrufen, und die Bande aufzulösen, mit welche man ihn bestricket hatte?

Hieraus und aus dem schon vorher angeführten mache ich also den Schluß: daß ein

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Regent nicht für den Staat selbst oder für dessen Repräsentant angesehen werden kann; ausgenommen, wenn er Handlungen Unternimmt, welche der Staat selbst soll und will unternehmen; das ist, wenn er die Glückseligkeit des ganzen Landes befördert. Aber auch in diesem Falle hat weder er noch der Staat das Recht die Nachkommen zu etwas verbindlich zu machen, oder sich auf ihre Unkosten glücklich zu machen. Geschiehet dieses gleichwohl, so sind die Nachkommen nicht verbunden, solches ohne ihren Veyfall zu halten, oder gegen ihren Willen Verträge einzugehen. Und ein stillschweigender ober supponirter Veyfall, wie die Juristen bey allen Gelegenheiten erdichten, kann sie sicherlich keinesweges zu etwas verbinden.

Soll also ein Regent sein Wort brechen? Wessen Versprechungen sollen also heilig seyn, wenn es nicht des Regentens sind? Es ist gewiß, daß das Wort eines Königes heilig seyn soll; aber daher muß er auch in solchen Dingen, welche seine eigene Person und seine Gerechtigkeiten betressen, sehr selten sein Wort geben, ausser mit Vorbehalt und nach genauer Ueberlegung. In Dingen, welche den Staat betreffen, muß er niemals etwas versprechen, oder etwas gänzlich weggeben, wenn es nicht

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36 entweder die Nothwendigkeiten des Staates absolut erfordern, oder auch dadurch ansehnliche Vortheile gewonnen werden. Und derjenige Prinz, welcher etwas für seinen Nachfolger verspricht, bedienet sich einer Macht, die ihm nicht zukommt, weil er selbst dem Rechte entsaget, die besten Mittel zum Wohl des Staates zu erwählen; welches Recht er ihm nicht nehmen kann. Allein, wenn nun gleichwohl ein Regent sich hat verleiten lassen, mehr zu versprechen, als er halten kann und soll: so ist es seine Pflicht, sein Wort zu brechen, weil es in sich selbst ungültig ist, so bald es gegen das Beste des Staates streitet. Doch siehet man gar leicht, daß ein Regent um seiner eigenen Ehre willen in Dingen von geringerer Wichtigkeit auch ein unbedachtes Versprechen sehr ungerne bricht. Aber ein guter und weiser Regent verspricht nichts unbedacht.

Dagegen wird man einwenden, daß die Gläubiger dennoch darinn unwissend sind, oder seyn können, weil sie gleichwohl ihr Geld hergeschossen haben, und das Land es erhalten hat; folglich sollte es billig seyn, das sie ihr Geld wieder bekämen. Daß dieses aber kein Recht ist, dieses ist eine klare Sache; denn derienige, welcher einem, der Schulden zu machen unbe-

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37 rechtiget ist, Geld vorschiesset, verlieret unläugbar seine Forderung; aber es könnte vielleicht billig seyn, eine Summe Geldes, die ohne Wiedererstattung ins Land gekommen ist, wieder zu bezahlen, und diejenigen, welche dieses Geld hergegeben haben, müssen doch billig ihr Geld wieder bekommen. Dieses kann ein guter Regent denken, und die Rechnung solchergestalt machen. Z. E. Mein Vorfahre setzte mein Reich in zwanzig Millionen Schulden; also sind zwanzig Millionen an Silber und Gold ins Land gekommen. In funfzehn Jahren hat er davon jährlich eine Million bezahlt, es sind also noch fünf Millionen zurück, und diese finde ich für billig, zu bezahlen. Man antwortet mir sogleich: ja, wenn der Vorfahre jährlich nur eine Million bezahlet hat, so ist die Schuld noch eben so groß, wie sie im Anfange war; denn die blossen Renten von zwanzig Millionen betragen eine Million, und folglich ist noch nichts vom Kapital abgetragen worden. Inzwischen muß man mir zugestehen, daß das borgende Land nicht mehr als fünf Millionen zurück behalten hat, und wenn diese bezahlet werden, so ist auch das Kapital wieder zurück gekommen, und niemand im Lande ist dabey ärmer oder reicher geworden. Und wie dieses

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billig ist, so muß ein Regent, der ein mit Schulden beladenes Reich erbet, zuvörderst untersuchen, ob das geborgte Kapital würklich ins Land gekommen und darinn geblieben ist; hiernächst, wie viel davon an Renten und Unkosten herausgegangen ist; und endlich wieviel davon zurück geblieben ist: welches er denn ohne des Landes Schaden billig bezahlen soll und kann.

Aber, saget man, da das Land von der Zeit an, da das Geld ausgenommen worden, bis auf dessen endliche Wiederbezahlung Nutzen vom Kapital gehabt hat; so ist es auch billig, daß es die Renten abträget, und folglich kann das, was an Renten bezahlet worden, nicht als ein Abtrag aufs Kapital angesehen werden. Wenn man dieses saget, so wird voraus gesetzt, das Land habe Nutzen vom Kapital gehabt, and zwar so grossen Nutzen, daß er die Renten aufwieget. Kann aber dieses statt finden, wenn das Land durch die Schulden bis aufs äusserste gebracht ist, weil Schatzungen über Schatzungen aufgeleget werden müssen, um die bloßen Renten herbey zu schaffen; wenn Zoll, Konsumtion und alle Abgaben bis aufs höchste getrieben sind; wenn die Unterthanen aus dieser Ursache täglich ausgepfändet werden

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39 müssen; wenn die Handlung mehr und mehr abnimmt; wenn den Fabriken die Unterstützung mangelt; die Arbeiten der Bauern gegen ihren Unterhalt nichts verschlagen; der Geldmangel überhand nimmt; die Landeswaaren ihren Preis verlieren, u. s. w.? Wenn ein weiser Regent alles dieses siehet, so kann er sicherlich schliessen, das die Schulden, die sein Vorfahre gemacht hat, nicht zu des Landes Besten gemacht sind, und daß der Vortheil des Darlehns nichts gegen die Renten verschlägt; und folglich kann das Darlehn nicht angesehen werden, als ob es vom Staate oder mit dessen Veyfall gemacht wäre, sondern als von einem eigenmächtigen Regenten, der den Namen des Staates und die ihm gegebene Macht gemißbrauchet hat.

Um Geld zu bekommen gestehet ein solcher Regent oft sehr hohe Renten zu; da doch die allerniedrigsten Renten schon eine jährliche Abgabe erfodern, die er dem Lande aufleget, und diese Abgabe sollen die Nachkommen ebenfalls beständig bezahlen. Doch ich will es für eine Billigkeit hingehen lassen, eine ihn nicht betreffende Schuld zu bezahlen; aber, daß er starke Abgaben davon bezahlen, zu dem Ende seinem Lande, und dadurch sich selbst, die Mit-

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40 tel benehmen soll, das Kapital abzutragen, und zwar bloß desfalls, weil sein Vorfahre Das Kapital zum Besten des Landes hätte anwenden können: dieses wäre ein Gesetz, das die ganze Welt unglücklich machen könnte, wenn es die Regenten für gültig annehmen sollten.

Aber, spricht man ferner, wäre der Vorfahre nicht gewesen, so wäre kein Nachfolger geworden. Hätte jener keine Schulden gemacht, so wäre das Reich vielleicht nicht erhalten worden, und also hatte der Nachfolger auch nichts erben können. Ich habe schon vorhin eine Ausnahme gemacht; wenn nämlich die Schulden zur unumgänglichen Nothwendigkeit des Staates gemacht worden: so ist es billig, daß sie bezahlet werden müssen; und doch findet sich ein Vorfall, der allzuoft aufstöfset, nach welchem diese Ausnahme keine statt findet, und in welchem niemand zur Bezahlung der Schulden verbunden werden kann. Und dieser Vorfall entstehet, wenn die Schulden so groß sind, daß sie unmöglich bezahlet werden können. Z. E. Ein Land ist zwanzig Millionen werth; durch Intriguen, Drohungen, gute Worte und Garantie fremder Mächte hat der Regent dreyßig Millionen aufgenommen, also zehn Millionen mehr, als das ganze Land werth ist. Die

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Einkünfte des Landes sind noch lange nicht hinreichend zur Abtragung der Renten, und zwar eben so wenig, als das Land selbst zur Bezahlung der ganzen Schuld hinreichend seyn würde. Kann nun mit Fug verlanget werden, daß der Nachfolger, um diese Schulden zu bezahlen, Land und Leute verkaufen, selbst aber betteln soll? Nein! wahrlich nicht. Sein Recht bleibet stets dieses: das, was sein Vorfahre, um sein Land zu retten, gethan hat, war seine Sache; hingegen die Sache des neuen Regenten ist diese, das Land glücklich zu machen, und dieses mit mehrerem Rechte, als daß er seine Unterthanen als Sklaven verkaufen, oder alles, was sie haben, angreifen, und sie Hungers sterben lassen sollte. Lieber lässet geschehen, was geschehen kann, in der völligen Versicherung, daß ihnen niemals etwas ärgeres wiederfahren kann. Sind nun aber diese grosse Schulden nicht bloß zur Wohlfarth des Landes gemacht worden: wo bleibet denn die Verbindlichkeit, sie zu bezahlen? Diese letztbemeldte Erinnerung kann nur von solchen Leuten gemacht werden, die in den Gedanken stehen, es wäre ein Reich das vollkommene Eigemhum des Regenten, das von einem nach dem andern fortgeerbet würde, und für welches alsdann der Nachfolger

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dem Vorfahren unendlich verbunden seyn müßte. Ob ich nun schon vorhin, wie ich glaube, hinreichend bewiesen habe, baß ein Regent nichts anders ist, als der wichtigste Amtsbediente des Staates, welchen die höchste Macht und die höchste Autorität anvertrauet worden, um sie zum Besten des Staates zu gebrauchen: so will ich doch, um sie aus ihren eigenen Gründen zu wiederlegen, anitzt ihre Meynung annehmen. Es sey denn, man lasse ein Reich nichts anders seyn, als das Eigenthum des Regenten, und seine Pflicht keine andere, als sich dieses Eigenthums so gut zu bedienen, als er kann: so muß man mir doch zugestehen, daß alle Reiche Grundgesetze haben, die entweder der Regent nicht verändern kann, oder zu deren Festhaltung er sich doch bey dem Antritte der Regierung freywillig verbindet. Durch diese Grundgesetze wird fürs erste die Succession festgesetzt; also ist der Nachfolger seinem Vorfahren nicht den geringsten Dank für das Reich schuldig, weil es nicht in seiner Macht stund, es ihm zu geben, oder zu nehmen. Hiernächst wird in den Grundgesetzen insgemein festgesetzet, das kein Regent das Recht hat, etwas von seinen Ländern oder Herrlichkeiten vom Reiche ohne Noth zu trennen; und wenn dieser

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Artikel auch in den Grundgesetzen mangeln sollte, so versteht es sich doch von sich selbst, daß derjenige, der nach ihm das Recht zum Erbtheile hat, auch das Recht hat, dasselbe ganz und wohlbehalten zu fodern. Wir sehen auch, daß die europäischen Fürsten diese Regel sehr gut kennen. Ein Großvater oder Aeltervarer hat aus Macht oder gutwillig das geringste Stück seines Landes abgetreten; man lasse seinen Enkel oder dessen Sohn die Macht in die Hände bekommen, und sehen, ob er nicht auf das völlige Erbtheil seiner Vorfahren dringen wird. Seine erste Forderung wird sogleich diese seyn: Meine Vorfahren hatten keine Macht, das Meinige zu veräussern, und ich habe Recht, es wieder zurück zu fodern, so bald und wenn ich kann. Alle Staatskündige gestehen, daß dieses billig sey; niemand saget ein Wort dagegen, und doch soll ein Vater das Recht haben, sein Reich mit unerhörten Schulden zu beschweren; seine Länder nicht allein in seiner Regierung zu ruiniren; sondern auch die Einkünfte seines Sohnes und Enkels bis ins dritte und vierte Glied zu veräussern, indem er ihnen die Bezahlung der Schulden und der Renten hinterlässet, ohne daß der. Sohn das Recht haben soll, in diesem Falle, so wie in dem vorigen,

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zu sagen: Mein Vater hat etwas, das nicht das Seinige war, nicht weggeben können; die Einkünfte des Reichs gehören mir; niemand sonst, als ich, hat das Recht, sie zu fodern, und zu heben. Das heißt mit andern Worten: Ein Regent sollte nicht das Recht haben, eine Tonne Goldes wegzugeben, aber wohl das Recht, das Reich von zwanzig Millionen zu entblössen. Welche Unreimlichket!

Es giebt einige, die mir zugestehen, der Nachfolger habe die Macht, seines Vorfahren Anstalten aufzuheben, nicht aber das Recht dazu. Solchergestalt wird in einer gegen mich heränsgekommenen Schrift, Azan genannt, erzählet, daß Azan gefraget habe: ob er mit gutem Gewissen seines Vaters und seine eigenen Verbindlichkeiten vernichten könnte?

Was seinen Vater betrifft: so muß ein Regent niemals daran denken, daß er einen Vater gehabt hat; das Land ist sein Vater, und dessen Einwohner seine Kinder.

Einen Vorfahren in der Regierung hat er gehabt, und es ist seine Pflicht, die von diesem Vorfahrer gemachten schlechten Einrichtungen oder eigenmächtig zum Schaden des Landes eingegangenen Verpflichtungen aufzuheben, wenn solches ihm nur einigermassen möglich ist.

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45 Von dem Augenblicke an, da er die Regierung antritt, erhält er nicht allein das Recht dazu, sondern sein Amt, als Regent und Landesvater, erfordert es auch von ihm, als eine Schuldigkeit. Man stelle sich ein Reich vor, in welchem alle Einrichtungen ewig dauern, und die Söhne kein Recht haben sollten, ihres Vaters Einrichtungen umzustoffen, wie thöricht und schlecht er sie auch sindet. Würde dieses Reich nicht mit der Zeit das unglücklichste unter der Sonnen werden können? Und wenn der Vorfahre stets das Recht hatte, den Nachkommen die härtesten Verpflichtungen aufzulegen: so würde der zuletzt regierende Fürst stets, der am meisten geplagte Fürst werden, und zwar wenn sich in einer ganzen Reyhe guter Fürsten, nur ein einziger befinden würde, welcher, indem er sich des Credits seiner Vorfahren bedienet hätte, auf unbedachtsame Art grössere Schulden gemacht hätte, als das Reich bezahlen könnte, oder mehr versprochen hätte, als er halten könnte. Mit des Regenten eigenen Verpflichtungen hat es etwas mehr zu bedeuten, denn dadurch verpflichtet er nicht allein den Staat, sondern auch sich selbst, als eine Privatperson. Ob er nun schon kein Recht hat, dem Staat zu etwas verbindlich zu machen, ausser in solchen

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Dingen, die dessen wahre Wohlfarth betressen, und seine Verpflichtungen also ganz machtlos sind, wenn er entweder zu etwas verleitet worden, oder aus Einfalt sich zu etwas verbindlich gemacht hat, das entweder ganz und gar nicht, oder nicht ohne den gänzlichen Untergang des Landes und der Unterrhanen gehalten werden kann: so hat er sich doch selbst dazu verpflichtet; und ein jeder Fürst ist insgemein zu stolz dazu, sein Unrecht zu gestehen, und seine eigene Ehre den? Wohl des Landes aufzuopfern. Inzwischen ist keine andere Rettung vorhanden, wenn er auf unbedachtsame Art etwas anders und mehreres verspricht, als er halten soll und kann, als daß er bekennen muß: er habe gefehlet, und daß er sein Versprechen, das, wie er weiß, ohne Einwilligung des Staates und gegen das Beste des Landes, geschehen ist, für ungültig erklären muß. Diese Gerechtigkeit ist er seinen Unterthanen schuldig, und die Pflicht seines Amtes verbietet ihm, sein Versprechen zu halten. So gefährlich dieses auch auf dem Papiere zu seyn scheinet, so allgemein wird es doch ins Werk gesetzt. Ein jeder Tag giebt uns neue Beweise, daß ein Regent nicht allein die Einrichtungen seines Vorfahren aufhebet, und seine Versprechungen vernichtet, sondern auch selbst

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heute eine Anstalt macht, die er morgen wieder umstößt. Heute verspricht er etwas hoch und theuer, und in acht Tagen bricht er es wieder. Eine solche Wankelmüthigkeit ist keinesweges zu rühmen; ich gebe dem weisen Regenten vollkommen Beyfall, der mit einer grössern Einsicht die Einrichtungen seines Vorfahren verändert und verbessert; aber der Regent, der sie verändert, ohne sie zu verbessern; der nach seinen Einfällen das niederreisset, was er ohne Ueberlegung gebauet hat; der leichtsinnig verspricht, und das versprochene unbekümmert bricht, der Regent verlieret nicht allein die Hochachtung seiner eigenen Unterthanen und der Fremden, sondern auch das Vertrauen, das man insgemein auf das Wort eines Fürsten setzet, weil man glaubet, er werde nichts eingehen oder versprechen, ohne alles mit sich selbst und mit verständigen Räthen genau überlegt zu haben.

Man fraget mich: wer über de« Regenten urtheilen sollte, ob er schuldig zu bezahlen, oder von den Schulden frey zu sprechen wäre? Ist dieses eine Frage? Wer solte dieses sonst wohl seyn, als der Richter der ganzen Welt, das Recht Gottes und der Natur? Dieses Gesetz, vor welchem die Fürsten zittern, und das

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48 mit gleichem Rechte den Regenten auf seinem Throne, und den geringsten Unterthan, der sich vor seinen Füssen bis in den Staube bücket, verbindet. Darnach muß ein guter Fürst seine Pflichten beurtheilen, und genau untersuchen sowohl die Bürden, die er seinen Unterthanen aufleget, als die Quellen davon. Dieses soll ihn lehren, wieweit sein Vorfahre Recht hatte, ihn und den Staat, der nach einige Jahrhunderten entstehet, zu etwas verbindlich zu machen. Dieses soll ihm sagen, ob wir Recht haben, uns auf Unkosten unserer Kinder glücklich zu machen, und kurz: ob alles, was ich vorhin angeführet habe, falsch ist oder nicht.

Solchergestalt glaube ich, die wichtigsten gegen mich gemachten Einwürfe beantwortet zu haben; die von geringerer Wichtigkeit sind, überlasse ich meinen: verständigen Lesern, und unter ihnen insonderheit denen, deren Pflicht es ist, eine Wahrheit, die das Schicksal Millionen von Menschen bestimmen kann, zu untersuchen. Ich habe nunmehr zu untersuchen, ob die Folgen, welche aus unterlassener Bezahlung unrechtmäßiger Weise angenommener Schulden entstehen, so böse sind, als man vorgiebt, Man muß aber wohl merken, daß ich künftig als bewiesen annehme: daß Schulden,

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49 die von dem Vorfahren auf Rechnung des Nachfolgers gemacht worden, unrechtmäßigsind, und zu nichts verpflichten können.

Wenn sie rechtmäßig wären, wenn die Machfolger verpflichtet wären, sie zu bezahlen: so müßten die Folgen nothwendig böse seyn, wenn man sich weigerte, sie zu bezahlen. Diese Weigerung würde alsdann eine offenbare Ungerechtigkeit seyn, und sollte es ihm gelingen, den reimlichen bösen Folgen auch durch List und Macht vorzubeugen: so würde doch der gerechte Gott, dessen allsehendes Auge die Fürsten sowohl als die allergeringsten Menschen nach einerley Gesehen richtet, eine ungerechte Handlung nicht ungestraft lassen; seine Rache würde aus den Fürsten ruhen, der diese Ungerechtigkeit begienge, und auf dem Lande und Reiche, das ihr Beyfall geben würde. Hingegen aber wird eben diese Gerechtigkeit Gottes eine Stütze des Fürsten seyn, der nach einer unpartheyischen Prüfung sich weigert, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die ihm und seinem Reiche unbilliger Weise ausgeleger sind; der kühn genug ist, einen Theil seiner eigenen Macht aufzuopfern, um sein Land glücklich zu machen; und welcher suchet, die Pflichten zu erfüllen, die sein wichtiges Amt ihm aufleget. Er kann alles, was

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50 zum wahrem Wohl des Landes nothwendig ist, dreiste unternehmen, und mit ruhigem Gemüthe allen üblen Folgen entgegen gehen; denn was hat der zu fürchten, der feine Pflichten erfüllet, und den der Allmächtige beschützet?

Die erste der insgemein dafür ausgeschrienen gefährlichsten Folgen ist diese, daß die Gläubiger ihre Bezahlung mit bewafneter Hand suchen , und, wenn sie nicht selbst dazu im Stande sind, die Schulden einem Fürsten übertragen, der ihre Forderung mit Gewalt eintreiben kann. Ein Fürst, der ein müßiges Kriegesheer auf den Beinen hat, freuet sich, Gelegenheit zu erhalten, es zu gebrauchen; und wie kann er eine bessere finden? hier ist die gerechteste Ursache zum Kriege, und da werden Bürgerblut und Kriegsrüstungen die Unbequemlichkeiten, die die Abbezahlung der Schulden mit sich führen, weit überwiegen. Ich muß dagegen erinnern: 1) Daß Schulden, die der Regent nicht verpflichtet ist, zu bezahlen, auch nicht mit Recht einzufodern sind. Die Gläubiger, die das-Geld einem Unberechkigten vorgeschossen haben, können mit eben so wenigem Fug ihr Geld von einem Nachfolger fodern, als von einem andern Unbefugten, der die Schulden auf Rechnung des Staates gemacht, und ihnen ein Reich,

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das ihm niemals gehörte, verpfändet hätte. Das Recht, das sie also selbst nicht haben, können sie keinesweges einem andern übertragen, und derjenige, welcher sich, ohne die Richtigkeit der Schulden zu untersuchen, unternimmt, sie einzutreiben, handelt gegen alle Gesetze der Gerechtigkeit und Billigkeit. Um Schulden einzufodern, ist es nicht genug, daß man einem diese Gelder geliehen hat; sondern man muß auch versichert seyn, daß derjenige, der wegen der Bezahlung angesprochen wird, zu bezahlen verpflichtet ist; will man hierein gleichgültig seyn, und einen angreifen, der weder die Schulden gemacht, noch seine Einwilligung dazu gegeben har: so ist die Ursache zu einem solchen Kriege offenbar ungerecht. 2) Daß es auch keine so leichte Sache ist, einen Regenten so weit zu bringen, fremde Schulden einzufodern. Ein guter Regent schätzet das Leben seiner Unterthanen allzu hoch, als daß er es einer Summe Geldes wegen wagen sollte. Es findet sich nur ein Vorfall, worinn er das Recht über ihr Leben hat, nämlich, wenn er die stärkern von seinen Unterthanen nöthig hat, um die schwächern gegen einen einbrechenden Feind zu beschützen; allein neue Eroberungen zu machen, oder fremde Schulden einzutreiben, wie gerecht

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sie auch sind, dazu muß ihm seiner Bürger Blut allzu theuer seyn, und doppelt tadelswerth ist er, wenn er es einer ungerechten Sache wegen vergiesset. 3) Wenn sich nun aber der gute Regent aus angeführten Ursachen weigert, die Schulden einzutreiben: so findet sich vielleicht ein böser, der sich weniger Bedenken darüber macht, und glaubet, seine Unterthanen wären bloß dazu erschaffen, um zu seinem Dienste aufgeopfert zu werden. Dieser kann ein mächtiges Kriegesheer bey der Hand haben; und er freuet sich darüber, daß er es auf die Rechnung anderer gebrauchen und unterhalten kann. Er nimmt daher das ihm gethane Erbieten willig an, und sollte denn nun das verschuldete Land ohne Rettung seyn? Vielleicht, und auch nicht, wenn wir den gegenwärtigen Zustand von Europa ansehen. Ein Regent, der, wie der letztere, gesinnet ist, fraget ganz und gar nicht nach gerechten Ursachen zum Kriege; es ist ihm genug, daß er mächtig ist, und gewöhnlich erkläret er erst den Krieg, wenn er überwunden hat. Also müßten nothwendig alle kleine Staaten vorlängst zerstöret seyn, wenn sich nicht andere Mächte fänden, welche das Schwerdt des Gierigen und Mächtigen in der Scheide hielten. Glücklich, daß es solche Mächte giebt, deren

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53 eigene Sicherheit darauf beruhet, eine Macht im Zügel zu halten, die sich auf Unkosten geringerer allzu gierig ausbreitet. Europa stehet in gegenwärtigen Zeiten in einem solchen Gleichgewicht, daß ein jeder Regent für das Seinige ziemlich sicher seyn kann; doch sind einige Machte zu einer solchen Höhe angewachsen, und andere solchergestalt niedergedrückt, daß wenn jene durch den gänzlichen Untergang dieser noch vermehret werden sollten, das Gleichgewichte unstreitig aufhören würde. Die Regenten haben daher stets auf den Zuwachs anderer ein wachsames Auge; und eben diese Unsicherheit verschaffet den Schwächern Schutz gegen den Ueberfall der Mächtigern. Um eine gerechte Ursache zum Kriege fraget niemals ein herrschsüchtiger Fürst, der die Macht dazu hat, und hat er sie nicht, oder hindert ihn die Furcht vor einem mißgünstigen Nachbar daran, sie zu gebrauchen: so kannst du, kleiner Staat, vollkommen ruhig seyn; kommst du, geringerer Regent, deinen Pflichten nach: so wird dich der grössere nicht verschlingen, und der Herr aller irrdischer Regenten wird selbst dein Beschützer seyn.

Hierzu muß ich noch diese Anmerkung sügen, daß ein verschuldetes Land insgemein et-

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54 was bey andern Regenten zu Güte hat; und wenn es eine so leichte Sache wäre, seine Schulden einem andern Fürsten zu übertragen: so könnte ein grosser Theil der geborgten Gelder niemals bequemer bezahlet werden, als auf diese Art, das zugute habende einem andern zu übertragen.

Wenn Schulden nicht bezahlet werden, so verlieret das Land seinen Credit. Dieses wird als eine Wahrheit und als eine Sache von den schrecklichsten Folgen vorgestellet. Beydes ist unrichtig. Das Land selbst, das ist, die Unterthanen im Lande, die Kaufleute und die Handelnden verlieren auswärts ihren Credit darum nicht, weil der Regent seines Vorfahren Schulden nicht bezahlet. Ein Kaufmann, der redlich gehandelt hat, und richtig bezahlet, behält ganz sicher seinen Credit, und man kann ihm nunm hr eben so viel anvertrauen, als vorhin, weil die Ursachen seines ehemaligen Credits keinesweges aufgehöret haben; er hat von seinem Vermögen nichts verloren, nichts von seiner Ehrlichkeit, nichts von seiner Handlung: und diese, wie ich glaube, sind die Gründe, warum Fremde ihm alles, was er verlanget hat, anvertrauet haben. So lange diese Gründe fest stehen, so lange bleibet auch sein Credit

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ungekränkt. Und sollte auch einer ihm den Credit versagen, so finden sich zehn andere, die sich um die Wette streiten, mit einem ehrlichen Manne zu handeln, ohne sich darum zu bekümmern, ob das Land in Schulden ist, oder nicht, und ob der Regent seine Schulden bezahlen kann, oder nicht. Der Credit ist zum Schaben der Handlung in diesen Zeiten allzuhoch gestiegen. Ein junger Anfänger kann so viel Credit bekommen, als er verlanget; seine ganze Handlung gründet sich oft nur bloß auf das Vermögen anderer; versteht er nun nicht, damit gut hauszuhalten, so ist er gar bald ruiniret, und er ziehet öfters diejenige, die ihm das ihrige anvertrauet haben, zugleich mit in seinen Ruin. Es wäre daher zu wünschen, man möchte bequeme Mittel zur Einschränkung des Credits ausfündiq machen; allein weil die Regenten ihre Schulden nicht bezahlen, so wird der Credit der Kaufleute weder eingeschränkt, noch verloren; ein redlicher Kaufmann behält ihn stets. Das Land verlieret also seinen Credit nicht, sondern der Regent. Ja was ihn betrift: so verlieret er natürlicher Weise nichts als das eingebildete Recht, Schulden für seinen Nachfolger zu machen. Es ist leicht zu begreifen, daß, wenn ein Regent sich öffentlich erklä-

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ret, wie er sich nicht für verbunden hält, seines Vorfahren Schulden zu bezahlen, und er nach einiger Zeit eine Summe Geldes borgen wollte, die sein Nachfolger bezahlen sollte, man sie ihm alsdann versagen würde, weil man voraus wüßte, sein Nachfolger hätte dasselbe Recht, wie er, die Bezahlung der Schulden zu versagen; er wird also ausserhalb Landes kein Geld geliehen bekommen, und er muß daher andere Auswege suchen, bey seinen Unterthanen borgen, papiernes Geld machen, sich einschränken, sparen, Schatzungen auflegen. Alles lanter schlimme Dinge; allein da von zwey Uebeln das geringste Uebel gut ist, so werden diese schlimme Dinge für etwas gutes angesehen, in Betrachtung des Bösen, sich den Fremden in Schulden zu setzen. Aber, antwortet man mir ferner, er verlieret nicht allein seinen Credit für sich selbst, sondern auch für seinen Nachfolger, ja für alle europäische Regenten, weil man befürchten muß, sie möchten seinem Beyspiele folgen. Doch, gesetzt, dieser Credit gienge auch verloren, so sind die Folgen davon doch so schlimm nicht; denn sie bestehen insgesamt in nichts anders, als darinn, daß seinen Nachfolgern die Macht benommen wird, mehr, als ihre Einkünfte zu verschwenden, das Reich in

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grundlose Schulden zu setzen, das Land nicht allein so lange sie leben, sondern auch viele Jahre nach ihrem Tode zu ruiniren. Und ist denn das ein so grosses Unglück, daß dieselbe Macht, die nicht ohne Mißbrauch ist, ihm benommen wird? Ein guter Regent wird darüber niemals verdrießlich, und es ist gut, daß einem bösen Regenten die Hände gebunden werden. Er mag sein Land verwüsten, so lange er lebet; er mag, so lange er vorhanden ist, eine Ruthe und eine Strafe seiner Unterthanen seyn; aber wenn er dafür zur Rechenschaft gefodert wird, so wird das unglückliche Reich nicht bis in undenkliche Zeiten die Folgen davon empfinden; und dieses würde gewiß geschehen, wenn er das Recht haben sollte, die Einkünfte von zehen Jahren in einem Jahre zu verschwenden, und wenn seine Nachfolger verpflichtet seyn sollten alle Schulden, die er gemacht hat, zu bezahlen.

Aber, heisset es, wenn der Credit des Regenten verloren gehet, und der Staat in Gefahr geräth, aus welcher ihn nichts als Geld retten kann: woher soll man es nehmen, wenn der Credit fort ist? Ich habe vorhin bewiesen, daß ein Regent nicht das Recht hat, weder seine Nachfolger in der Regierung, noch

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58 seiner Unterthanen Nachkommen zu verpflichten. Wenn er also auf ihre Rechnung Schulden macht, so hat er sie ohne Recht und Billigkeit gemacht, und man kann solches bloß eine List nennen, deren sich ein Regent bedienet, wenn er in der Klemme ist, ungefehr auf dieselbe Art, wie ein Kaufmann, wenn er an seiner Person angegriffen wird, einen falschen Wechsel ausstellet, oder auf einen, der ihm nichts schuldig ist, Geld anweiset. Sind inzwischen die Schulden gemacht worden, um den Staat zu retten, und so mäßig, daß sie ohne den Ruin des Landes in kurzer Zeit wieder bezahlet werden können: so erhält der Regent den Vortheil, daß er oder sein Nachfolger bey einer andern Gelegenheit sich eben dieses Ausweges bedienen kann; sind sie aber übermäßig groß, so ist es nur eine Rettung für einmal, und eine List, deren sich ein guter Regent nur in der äussersten Noth bedienen darf. Er setzet dadurch seinen Nachfolger in die Nothwendigkeit, die Bezahlung der Schulden zu läugnen, und benimmt ihn zugleich das Recht, eine mäßige Summe zum Besten des Staates zu borgen. Dieses Recht ist es, was man den Credit des Regenten nennet, und das der Nachfolger verlieret, wenn er die Schulden seines Vorfahren nicht

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bezahlet. Er hat also zu erwägen, ob der Schaden, den das Land, durch die Abbezahlung ihm unrechtfertiger Weise ausgelegten Schulden, leidet, grösser ist, als der Vortheil, den Staat im Nothfall, durch Aufnahme der Gelder bey. Fremden, retten zu können.

Und dieses, was den Nachfolger bewegen soll, die Schulden zu bezahlen, ist nicht die Verbindlichkeit, die ihm sein Vorfahre aufgelegt hat, sondern der Vortheil, den das Land in künftigen Zeiten davon haben kann. Die Grösse der Schulden wird folglich bloß dieses seyn, was bestimmen soll, ob es rathsam ist, sie zu bezahlen oder nicht. —--

Der Nothfall, wenn ein ansehnliches Darlehn den Staat retten könnte, ist vielleicht seltener, als man denket; ich weiß nur einen einzigen, nämlich, wenn ein mächtiger herrschsüchtiger Regent einen kleinen Staat mit Ueberfall drohet; und in diesem Vorfälle könnte vielleicht ein solches Darlehn, wodurch eine zusammengerafte und gedungene Armee herbey gebracht wird, den Fortgang des Mächtigen einige Zeit aufhalten; wenn aber der schwächere Staat keine andere Rettung vor sich siehet: so wird jene nicht viel helfen; der Feind darf nur sein Unternehmen eine kurze Zeit aussetzen,

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60 sogleich werden dem schwachen Staate Geld, Volk und Unterhalt mangeln; denn anstatt daß der Mächtige seine Kräfte aus sich selbst erhält: so muß der Schwache die seinigen von den Fremden kaufen; welches Mittel aber nicht länger währen kann, als er Geld oder Credit hat. Die Stadt Danzig lieget dem Könige von Preussen sehr gelegen; sie würde schon vorlängst in seiner Gewalt gerathen seyn, und die Gelderpressungen, die Gewalt, die er stets gegen sie ausübet, zeigen zur Genüge, daß dieses seine preisliche Absicht sey; aber die andern benachbarten Fürsten, die mit Vergnügen sehen, daß der Hochmuth der Reichsstädte gebändiget wird, sollten nicht dulden, daß ein ohnedies mächtiger Fürst, durch die Eroberung von Danzig, noch mächtiger würde; und dieses hat bisher diese arme Stadt gerettet. Aber, gesetzt, Danzig sollte sich selbst allein vertheidigen, und der König von Preussen liesse eine Armee von 30000 Mann gegen sie anmarschiren; man setze ferner, die Stadt könnte sich durch ihre eigene Mittel und durch ein Darlehn, so lange ihr Credit währete, eine Besatzung von 6 bis 8000 Mann verschaffen; sollte da wohl der König etwas anders nöthig haben, als seine Unternehmen etliche Monate auszusetzen? nach

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61 dessen Verlauf würde die Besatzung die Stadt ganz gewiß aufgezehret haben, und er würde sich mir geringere Mühe derselben bemächtigen können. Solchergestalt ergehet es ungefehr dem Schwachern, wenn bloß das Darlehn an Gelds ihn retten soll; damit kann er einen Krieg auf einige Zeit abkaufen; aber eben das zu dem Ende angewandte Geld ist ein Beweis von der Schwäche des Staates, und dem Feinde eine Lockspeise, um bald wieder zu kommen.

Doch wie ich überhaupt meinen Gegnern mehr Recht eingeräumer habe, als ich nöthig habe: so will ich auch in diesem Falle gegen meine Überzeugung setzen, daß das Geld einen Staat retten könnte. Wohlan! man lasse den Vorfahren Schulden gemacht haben, um den Staat zu retten, und zu dem Ende den Credit des Staates so weit, als er konnte, getrieben haben; man lasse auch den Nachfolger willig seyn, diese Schulden zu bezahlen; aber indem er daran arbeitet, kann er in einen neuen Krieg und in eben dieselbe Klemme, worinn sich sein Vorfahre befand, gerathen: welche Mittel soll er nun ergreifen? Der Credit ist bis aufs höchste getrieben, und, was noch ärger ist, das Land ist verarmet durch das vergebene Bestreben, die Schulden zu bezahlen. Ist nun nicht der Re-

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gent ln grösserer Verlegenheit, als wenn er von dem ersten Augenblicke an, da er die Regierung antrat, die ihm unbilliger Weise aufgebürdeten Schulden für ungültig erkläret, und sogleich daran gearbeitet hätte, sein Land und Reich in den Stand zu setzhen, daß er keinen andern Reichthum nöthig hätte, als seiner Unterthanen?

Das sicherste Mittel einen bösen Regenten zu verhindern, allzugrosse Schulden zu machen, ist dieses, seinen Credit zu ruiniren; und dieses kann auf kein billiger und bessere Art geschehen, als wenn ein guter Regent öffentlich erkläret: der Nachfolger im Reiche wäre nicht verbunden, des Vorfahren Schulden zu bezahlen; indem er selbst den Anfang damit macht, und auf diese Art einen jeden abschreckt, Geld aufs Ungewisse auszuleihen, weil er weiß, daß, wenn der Schüldner stirbt, auch das Kapital verloren ist. Ein guter Regent kann niemals Mangel leiden. Er sammlet sich Schätze, indem er seine Unterthanen bereichert, und er siehst so vollkommen das Unglück seines Landes ein, wenn es den Fremden Geld schuldig ist, daß er sich mehr darüber freuet, als betrübet, daß ihm die Macht dazu benommen ist.

Wenn nun aber die Schulden nicht von so grosser Wichtigkeit sind; wenn sie nach einigen

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Jahren mit Bequemlichkeit getilget werden könnten; warum, saget matt, warum macht man also so viele Schwierigkeiten? Ist es auch Unrecht, die Schulden zu bezahlen, und sie mit so hohen Renten, zu denen man sich verpflichtet hat, zu bezahlen? — Wohlan! wenn es nur möglich ist, so lastet uns lieber Unrecht leiden, und bezahlen, als dem Lande so viele schlimme Folgen zu zuziehen, die aus der versagten Bezahlung der Schulden fliessen. Giebt nicht der weise Menes (man sehe den Azan*) den besten Rath, und wie leicht lässet sich derselbe ins Werk setzen! — Vielleicht nicht so leicht, als man denket. Der Verfasser des Azans hat den wohlgemeynten Rath, den Menes seinem Vetter giebt, nebst Azans Antwort darauf, angeführt, aber es ist ihm ganz gewiß unbekannt gewesen, daß der eigensinnige Pharnaz sehr viel dagegen zu erinnern hatte. Zum Glücke besitze ich seine Einwürfe, die mir in die Hände gerathen sind, und ich hoffe, es werde meinen Lesern nicht entgegen seyn, ihn hier reden zu hören.

,,Dein Vorschlag, fängt er an, zeiget, o Menes! daß dir, nach deinem eigenen Ge-

*) Azan, der von Schulden befreyete Fürst; eine Erzählung.

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ständnisse, die Kennrniß von Armeniens Zustand, Volkesmenge und Reichthum mangelt. Wenn du vorschlägest, daß die Schulden auf alle Einwohner vertheilet werden sollten, und ein jeder nach seinem Vermögen und Gewinn für etwas Gewisses, als seinem Antheile an den Schulden, angeschlagen werden soll: so setzest du voraus, daß das Land würcklich so viel Geld besitzet, als die Schulden betragen, und daß die Schwierigkeit bloß auf die am wenigsten drückende Art und Weise, sie zu heben, ankommt. Ja! wäre dieses die einzigste Schwierigkeit, so würden die Schulden vorlängst bezahlt gewesen seyn; oder richtiger, man würde die ausländischen Schulden niemals gemacht haben; denn alsdann hätte unser liebenswürdiger Asernas so viel, als er nöthig gehabt hätte, bey seinen Unterthanen zum Darlehn bekommen können. Aber die grosse Schwierigkeit ist eben diese, daß das Land nicht den zwanzigsten Theil so viel besitzet; und womit soll es also bezahlen? Das-Volk ist, wie du weißt, von einer biegsamen und guten Art; nicht aufgelegt zu neuen Erfindungen; nicht begierig nach grossen Reichthümern; doch aber unverdrossen zur Arbeit, die es um sich zu kleiden und zu speisen nöthig hat. An sich selbst ist es nicht verschwenderisch,

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65 sondern durch fremde Müßiggänger verdorben worden, womit das Land angefüllet ist, und die, durch Verachtung der eigenen Landesprodukten uns gelehret haben, fremde Produkten zu kennen und zu lieben. Siehe! diese sind die Quellen zu allem unsern Unglücke! Für unsere nothwendige und nützliche Waaren verschaffen wir uns von Zeit zu Zeit alle Wollüste Asiens an, auch die schädlichsten derselben werden uns angenehm, weil sie uns neue sind, und die Gewohnheit macht uns sie gar bald unentbehrlich. Inzwischen hatten wir keine andere Produkten, sie damit zu bezahlen, als erstlich etwas weniges an Getreyde und Vieh, wovon unser Land, nach der schlechten Art, mit welcher es gebauet wird, und nach den harten Gesetzen, die die Landleute bisher gebunden haben, weiter nicht vielmehr hervorbringet, als es verzehren kann, und hiernächst etwas aus dem nördlichen Theile des Reiches, das aber auch nicht beträchtlich ist, weil die nördlichen Gegenden noch weniger, als die unsrigen, die benöthigten Speisewaaren hervorbringen können. Dieser Ueberfluß wäre doch hinreichend gewesen, uns mit denen aus den südlichen Provinzen uns höchst nothwendigen Waaren zu versehen, und zwar um so vielmehr, da wir, genau zu reden,

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sehr wenig gebrauchen; aber da wir ausser den würklichen Nothwendigkeiten manche hundert eingebildete ausfündig machten, indem unser Gaumen allzu lecker ward, andere als hyrkanische Weine zu trinken, und unser Körper zu weichlich, sich mit etwas anders als mit persianischer Seide zu bekleiden: so war also dieser Ueberfiuß, der durch Arbeit und Sparsamkeit zuwege gebracht ward, noch lange nicht hinlänglich, unsere Verschwendung zu vergnügen. Der einzigste Reichthum, der uns noch übrig war, der zirkulirende Fond an Silber und Gold ward darauf angegriffen; und wie schleunig verschwand derselbe nicht? Nichts war nunmehr übrig; die Handlung nahm ab; die Nahrungswege verringerten sich, und doch war der grausame Feind des Landes, die zerstörende Verschwendung, noch nicht befriediget; um seine Herrschaft noch immer zu behalten, erfand er ein neues Mittel, einen eingebildeten Reichthum, der in Papiere bestand, welches Silber und Gold vorstellen sollte. Dieser eingebildete Reichthum erfüllte das ganze Land, und so wie er überhand nahm, so gieng auch der würkliche Reichthum, unser Silber und Gold und alles, was für Silber und Gold angeschaffet werden kann, aus dem Lande.

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67 Zugleich ward des Landes zunehmende Armuth, die sonst täglich zu bemerken gewesen, dadurch gänzlich verdeckt. In der äussersten Armuth bildeten wir uns ein, in Reichthümern zu schwimmen; wir führten prächtige Steinhaufen auf; unternahmen weitaussehende Projekte; machten kostbare Anlagen, und unterhielten ein Kriegesheer und eine Flotte, die Unsere Kräfte übertrafen. Der Regent, der dieses unternahm, suchte bey seinen Unterthanen Geld; aber das Wenige, was sie hatten, wollte nichts verschlagen; sein vermeyntes Papiergeld, dieses Uebel, ward ärger, und doch verschlug es nichts; endlich machte er bey den Fremden ansehnliche Schulden, und dieses Mittel versetze dem Reiche seine tödliche Wunde-Als diese fremden Gelder ins Land kamen, lebete alles auf; der Cours fiel; die uns so angenehmen fremden Wollüste würden wohlfeil; unsere Kaufleute gewannen Geld; aber ach! eine armselige Freude, die bittere Folgen hatte! Anfangs dachten wir allein darauf, die Zinsen zu bezahlen; auch noch so lange, als etwas von dem geborgten Kapital übrig war, konnten wir sie bezahlen. Aber wie bald wird es nicht damit zu Ende gehen! und obschon wir kaum noch vermuthen konnten, daß es so weit damit ge-

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kommen sey, so sahen wir bereits den Anfang des Unglückes, das dem Lande drohet. Ich will nicht von der Erhöhung des Courses reden; nicht von der Abnahme der Handlung, noch von der Verminderung der Nahrungswege; sondern allein von den betrübten Folgen dieser Umstände, von der verwüstenden Armuth, die nun mit desto grösserer Kraft ausbricht, weil sie unter der Maske eines eingebildeten Reichthumes so lange verdeckt gewesen ist. Ich will dir, o Menes! nur vorstellen, daß in jedem Monate einige tausend von Azans Unterthanen müssen ausgepfändet werden, um die nothwendigen Ausgaben aufzubringen. Ich selbst habe in unfern nordlichen Gegenden die seufzende Menge gesehen, und zu derselben Zeit ihre Klagen über ihr Elend gehört, und sie zugleich die zärtlichste Liebe gegen den Regenten, der die Ursache desselben war, bezeugen gesehen. Doch nicht in Norden allein, sondern auch in Azans Hauptstadt wurden in jedem Monate tausend seiner Unterthanen ausgepfändet, und tausend andere versetzten das letzte, was sie besassen, um die Schatzung aufzubringen. Ich kann dieses sagen, denn ich habe es gesehen, und seh, es täglich. Wie oft hat mein Herz bey Den Thränen dieser Elenden geblutet, und wie

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willig würde ich mein Leben gewaget haben, um sie abtrocknen zu können! Du antwortest mir: sie sollten frey seyn, und die Reichern sollten bezahlen. Aber wüßtest du, wie wenige dieser sind, so würdest du deine Meynung ändern; doch gesetzt, das ihrer mehrere wären, womit sollen diese bezahlen? Ihr Reichthum bestehet in einigen Häusern und in einigen Ländereyen, die kaum seine Bewohner sättigen. Wollen die Colcher unsere Steinhaufen nehmen? oder wollen die Aramer sich mit unfern schlecht angebaueten Feldern begnügen lassen? Etwas anders haben wir nicht: Womit soll also Azan bezahlen? Du giebst ihm den Rath, den Landleuten aufzuhelfen, und sie zu unterweisen; die eingehenden Waaren zu vermindern und die ausgehenden zu vermehren; die Verschwendung zu bestreiten, und die Handlung von dem bisherigen Zwang zu befreyen. Und du hast Recht. Wenn Azan seine Schulden sollte bezahlen können, so müßte dieses auf diese Art geschehen; aber wie viel Zeit wird nicht zu solchen Verbesserungen erfodert? Stelle dir die Ausmessung und Einhegung unserer Felder vor; die Ausreuntung der alten Vorurtheile; die Verarbeitung und Anschaffung unserer eigenen Waaren in solcher Menge und Güte, daß wir die frem-

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70 den entbehren können; bedenke ferner, daß die Colcher, die Aramer, Perser und Assyrier im Besitze der Handlung in allen Plätzen Asiens sind; daß sie durch den erworbenen Vortritt vor uns sehr groß sind, und zwar wegen des leichten Einkaufes der Waaren, wegen der geringern Abgaben, und des schleunigen Umsatzes; und endlich, daß wir Mangel an Volke leiden; stelle dir dieses vor, und du wirst zittern bey den Schwierigkeiten, die deines Bruders Sohne aufstossen. Nichts desto weniger müssen sie überwunden werden; es ist nothwendig, sie müssen, wenn Armenien in einiger Zeit soll empor gebracht werden; wenn es nicht öde und von seinen Einwohnern verlassen werden soll. Aber eben, wenn diese Schwierigkeiten überwunden werden sollen, so stösset ihnen etwas auf, das alles andere übergehet, nämlich, die grossen Schulden, womit das Reich beladen ist. Azan will dem Landmanne aufhelfen; er befreyet ihn von den persönlichen Bürden; er theilet die Felder ab; giebt ihm das Eigenthum darüber, und lässet ihm, sie recht anzubauen, unterweisen. Nun soll der fleißige Landmann sich dieser Vortheile bedienen; er soll selbst seinen Grund mir einem Graben versehen; er soll ihn mit lebendigen

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Zäunen umpflanzen; er soll neue Häuser bauen, oder die alten, wenn sie etwas taugen, auf seinen Grund versetzen; er soll die ungebaueten Felder urbar machen; und alles dieses kostet ihn, ihn, der überhaupt nichts eigenes besitzet, das Wenige, was er sich durch seinen Credit erwerben kann: wie billig wäre es, daß ein Mann, der auf eine solche Art dem Lande dienet, einige Jahre frey von der Schatzung wäre! aber die Landesschuldcn hindern Azan, solches zu thun, Solchergestalt reissen die Schatzungen auf der einen Seite nieder, indem er auf der andern aufbauet. Du willst, Azan soll die Einführung fremder Waaren verbieten, und du hast Recht; dieses muß geschehen. Aber der Verbrauch unserer eigenen Waaren, die sonst ausgeführet werden, wird dadurch grösser werden, und Azan wird an seinem Zolle verlieren. Keines von diesen allen kann die Bezahlung der Schulden ertragen, und eben dieses wird sich ereignen, wenn er die Handlung so vollkommen frey geben wollte, als er sollte. Du willst, daß Azan die Wissenschaften befördern soll; daß er Schulen des Ackerbaues aufrichten soll; daß er Verdienste belohnen soll; daß er den Fleißigen und Arbeitsamen unterstützen soll. Aber wovon und womit soll er dieses thun?

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wenn du dir verstellen willst, daß Schatzungen, Zoll, Konsumtion und andere Abgaben bis auf das äusserste getrieben sind, daß darinn auch nicht die geringste Verminderung geschehen kann, und daß sie dennoch zur Bestreitung der gewöhnlichen Ausgaben oder zur Bezahlung der blossen Renten unserer verderblichen Schulden nichts verschlagen. Setze hinzu, weiser Menes! daß wir in einen Krieg mit den räuberischen Afranern verwickelt sind, welcher uns in einem Jahre allein über 2000 Talente kosten wird, das ist doppelt so viel, als die zur Bezahlung der Schulden ausgeschriebene Schatzungen einbringen. Stelle dir alles dieses vor, und alsdenn rathe uns. Mit dem größten Verlangen will ich deine Antwort erwarten, und mit der innerlichsten Freude will ich mich wiederlegt sehen. Ja, wenn die vollkommenste Hochachtung und die zärtlichste Liebe eines redlichen Bürgers, wohldenkender Menes! eine Belohnung ist: so sey versichert, daß du die meinige gänzlich besitzen sollst, wenn wir durch deinen Rath mit Ehren können gerettet werden. — "

Und hier schwieg Pharnaz stille. Sein Herz war durch das Unglück allzusehr gerührt, das seinem Vaterlande drohete, als daß seine Zunge seine Gedanken weiter ausführen konnte. —

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wo weit gehen die Nachrichten, die ich durch einen Zufall erhalten habe, und die ich hiermit meinen Lesern zur Nachricht mittheile, welche glauben, es wäre eben so leicht, Schulden zu bezahlen, als zu machen.

Noch muß ich einen Einwurf beantworten, der vielleicht für den wichtigsten möchte gehalten werden. Die meisten Ausländer, die einem Regenten Geld vorstrecken, sind die Kaufleute in den freyen Republiken. Diese sehen selbst ein, wie wenig sie Recht haben, die Schulden des Vorfahren von dem Nachfolger einzufodern. Es mangelt ihnen zugleich die Macht, sie einzutreiben, wenn die Protestation geschiehet. Um also sicher zu gehen, verlangen sie gewöhnliche Garantie wegen der Bezahlung. Diese Garantie ist einem Regenten nicht schwer zu verschaffen, wenn er nur einen Alliirten hat, der zugleich dadurch Vortheil ziehet, wenn er sich willig dazu verstehet, für die Bezahlung einzustehen. Wenn nun der Nachfolger gegen die Schulden protestiret, so hat er sogleich seinen Cautionisten und Alliirten auf dem Halse, wenn sich dieser verbunden hält, sein Wort zu halten. Aber so bald ein Regent überzeugt ist, daß seine Protestation nicht ungerecht ist, so kann er seinen Cautionisten gar leicht davon

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überzeugen, und dieses machet seinen Eifer, Über die Garantie zu halten, sicherlich matt, insbesondere wenn die Schulden zum Theil gemacht sind, um ihm zu Hülfe zu kommen. Die Regenten sind insgemein bey solchen Gelegenheiten nicht sehr eifrig. Einige Bewegungen, ein starker Briefwechsel, die Zurückberufung der Gesandten auf einige Zeit, Entschuldigungen und Complimente, damit lassen sie sich gemeiniglich begnügen; und überhaupt wird eine gesunde Staatskluqheit gar wohl wissen, die rechte Zeit zu tressen, wenn die garantirende Macht in Krieg verwickelt ist; wenn sie Hülfe nöthig hat, oder wenn Sterbfälle, Veränderungen in der Regierung oder des Ministeriums und dergleichen Vorfallen. Ein kluger Regent weiß allezeit Mittel, sich zu retten, und wenn seine Sache gerecht ist, so wird der Himmel sie selbst ausführen.

Ich habe vorhin gesagt, daß der einzigste Vorfall, worinn der Nachfolger zum Theil verbunden seyn könnte, des Vorfahren Schulden zu bezahlen, dieser ist, wenn se NB. bloß zur Conservation des Landes gemacht worden sind; in einem Vorfalle, worinn keine andere Auswege zu finden waren. Zwar setzte ich hinzu, die Schulden müßten nicht grösser seyn, als daß

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sie die Unterthanen bezahlen könnten, ohne dadurch unglücklich gemacht zu werden; denn dieses Uebel ist jederzeit das größte. Aber obschon dieses eine unstreitige Wahrheit ist, so findet man doch viele Regenten, die anstatt zu denken: Mein Vorfahre hat die ihm möglichen Mittel gebraucht, um den Staat zu retten, und ich muß solche Mittel gebrauchen, die ihn glücklich machen; so schliessen sie folgendergestalt: Die Schulden sind zwar nicht grösser, als daß sie mir Bequemlichkeit bezahlet werden können; aber was würde die Welt denken, wenn sie nicht bezahlet würden? Wenn sie nun zugleich finden, daß die Gelder zur Conservation des Staates verwendet worden: so halten sie es für ihre Pflicht, sie zu bezahlen. Um ihnen zu helfen will ich solche Mittel vorschagen, welche zur Abbezahlung der Schulden die bequemsten sind; und da muß ich wieder einen grossen Unterschied unter den innländischen und ausländischen Schulden machen; denn es gehören weit andere und beschwerlichere Mittel dazu, diese letztern zu bezahlen, welche auch dem Lande weit schädlicher sind, als die erstern. Zur Abbezahlung der innländifchen Schulden können Sparsamkeit, Schatzungen und billige Auflagen hinreichend seyn; aber diese helfen zu

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den ausländischen Schulden nicht viel; das Land leidet stets dadurch, wenn sie bloß damit bezahlet werden sollen. Anstatt daß diese Gelder insgesamt im Lande bleiben, wenn die innländischen damit bezahlet werden, und folglich an sich selbst das Land nicht arm machen: so gehen sie hingegen auf der andern Seite gänzlich aus dem Lande, und vergrößern die Summe, die überdies für fremde Waaren aus dem Lande gehet. Dadurch wird zugleich der zirkulirende Fond angegriffen; Geldmangel und Theure Zeiten nebst allen daraus fliessenden Uebeln folgen darauf. Daher sind die besten Mittel, die ausländischen Schulden zu bezahlen, alle diejenigen, wodurch fremde Gelder ins Land gebracht werden; denn man bezahlet alsdann die Fremden mit ihrem eigenen Gelde.

Aus dieser Einleitung wird man gar leicht sehen können, welche von denen hiernächst anzuführenden Mitteln zur Abbezahlung dieser Art der Schulden dienlich seyn können.

1. Das erste Mittel ist die Sparsamkeit und eine gute Haushaltung. Ein jeder, der die Gelder anderer gebraucht, muß sich dieser Tugend sehr befleißigen, aber einem Regenten kann sie nicht genug eingeschärfet werden, da das Wohl von Millionen von Menschen öfters

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darauf beruhet. Um zu sehen, wie eine gute Haushaltung am besten kann eingerichtet werden, muß man zuförderst die vornehmsten Ausgaben des Staates wissen; und es findet sich, daß diese folgende sind: 1) die Vertheidigung des Landes; 2) die Verwaltung oder Pflege des Rechts; 3) der Hofstaat des Regenten; 4) die Besoldungen der Amtsbedienten; 5) die Unterhaltung der Armen und Kranken; 6) die Unterstützung nützlicher Künste und Einrichtungen.

1) Das Land zu vertheidigen ist des Regenten Pflicht; aber jederzeit muß er suchen, es auf solche Art zu vertheidigen, welche dem Lande am vortheilhaftesten ist. Die kostbarste und doch nicht immer die sicherste ist diese, eine grosse Macht anzuschaffen. Wie viele Exempel man auch gehabt hat, und noch täglich hat, an einen Philippus, Ludewig den Vierzehnten, einer Maria Theresia, und dem itzigen türkischen Kriege, die alle mit grossen, ja wohlqeübten, Armeen ansehnliche Länder eingebüsset haben: so sehen doch alle europäische Regenten eine grosse und wohlgeübte Macht als den Schutz für ihre Reiche an. Daß aber dennoch diese nicht nothwendig erfodert wird, solches beweisen die freyen Republiken, die Reichs-

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städte und andere kleine Staaten, die insgesamt von ihren mächtigen Nachbarn vorlängst wären verschlungen worden, wenn es die Macht allein ausmachen könnte. Es gereicht aber diesen kleinen Staaten jederzeit zu einem Troste, daß der Mächtigste jederzeit seines Gleichen findet, ja mehr als einen, welche das Wachsthum seiner Macht durch den Untergang der kleinern Staaten nicht mit gleichgültigen Augen ansehen. Dieses Gleichgewicht, welches die europäischen Fürsten stets zu unterhalten suchen, muß ein schlauer Regent sich zu seinem Vortheil zu bedienen wissen. Wenn er also siehet, daß die Einkünfte seiner Länder zur Unterhaltung einer solchen Armee, womit er allen andern die Spitze bieten kann, nichts verschlagen: so suchet er entweder sich mit Mächtigern zu alliiren, indem er ihnen gewisse Vortheile zugestehet; oder indem er sie unter sich selbst gegen einander aufmerksam macht, um seine Länder zu beschutzen. Erreichet er hierinn sein Augenmerk, so hat er keine grössere Landmacht nöthig, als zur Aufrechthaltung guter Ordnung und Nachlebung der Gesetze unter seinen eigenen Unterthanen nöthig ist, und keine grössere Seemacht, als zur Besthützung der Seefarth und der Gränzen gegen die Seeräuber erfodert wird. Dadurch

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werden dem Staate ansehnliche Ausgaben ersparet, insonderheit einem Staate, welcher sonst, seiner Lage wegen, sowohl eine Armee, als eine Flotte, zu unterhalten genöthiget wird. Und wenn ein Fürst auf diese Art sparet, so hat er in seiner Schatzkammer eine weit sichere Schutzwehre, als an der tapfersten Armee; denn die Armeen und Flotten von ganz Europa stehen dem Fürsten, der sie bezahlen kann, zu Diensten. Ueberdies hat ein guter Fürst an seinen Unterthanen die allersicherste Vertheidigung. Er weiß ihnen ihr Land so lieb zu machen, und ihr Schicksal so angenehm, daß ein jeder Leib und Blut mit Freuden dafür waget. Das Land, die Freunde, die Gerechtigkeiten, für welche sie streiten, geben ihnen weit edlern Muth, als jene niedrige Geschöpfe, die ihr Leben denen Meistbietenden verkaufen, und einem Fürsten nicht länger getreu dienen, als bis sie einen andern finden, der sie besser bezahlet. Ein Fürst also, der sein Land auf die allersicherste Art vertheidigen will, kann nach der gegenwärtigen Verfassung von Europa nicht weiser handeln, als wenn er sich bloß mit der Vertheidigung, die ihm seine eigenen Unterthanen verschaffen, begnügen lässet, als welche nicht so kostbar seyn kann; da denn ein jeder verpflichtet ist,

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sein Vaterland zu vertheidigen, ohne Bezahlung dafür zu verlangen. Ein jeder muß ein Kriegsmann seyn; die Jungen fechten für die Alten, und die Wehrlosen unterhalten die Streitenden: so mangelt dem Lande keine Vertheidigung, noch das, was es vertheidigen soll, den Unterhalt. So verlieret das Land nicht einige tausend fleißige Hände, die in Friedenszeiten dem Pfluge entzogen werden, um ihre Zeit mit dem Gewehre zu verspielen. So kann es mit manchen Auflagen verschonet werden, und wird nicht nöthig haben, fremde Müßiggänger zu erkaufen, und zu unterhalten. Dadurch kann also der Regent etwas ansehnliches ersparen. Daß dieses möglich ist, das kann die Republik der Schweitzer beweisen.

2) Zur Verwaltung oder Pflege des Rechts werden Bediente erfoderk. Da diese aber insgemein von denen, die ihrer nöthig haben, besoldet werden: so kann der Regent dabey eben so wenig für sich, als an der Besoldung der Geistlichen ersparen; allein seinen Unterthanen können wohl in diesem Punkte die Ausgaben verringert werden.

3) Unter den allgemeinen Vorurtheilen ist auch dieser, daß der Regent einige äusserliche Pracht haben müsse, um sich Ehrfurcht bey

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feinen Unterthanen zu erwecken. Ob dieses in vorigen Zeiten nothwendig gewesen ist, das weis ich nicht; aber in diesen aufgeklärten Zeiten ist es ganz und gar nicht nothwendig. Ein jeder weis, was er einem unumschränkten Herrn schuldig ist, und heget eben so viel Ehrfurcht gegen ihn, ob er ihn in einem groben einländischen wollenen Rocke siehet, oder in einem Kleide von der weichsten spanischen Wolle oder feinsten italienischen Seide. Ja, ein Vernünftiger Mann, der bemerkt, daß der Regent seinen Unterthanen dadurch ein preiswürdiges Exempel geben will, schätzet ihn noch weit höher. Der Arme freuet sich nicht darüber, ihn, von einer Menge von Hofcavalieren umgeben, zu sehen, deren wichtigste Verrichtungen nicht von der Wichtigkeit eines guten Schuhflickers sind; denn dieser nützet dem Staate durch seine Arbeit, wenn jene ihn auffressen und verprassen. Und der Reiche ehret den Regenten nicht mehr, wenn er ihn in einem Glaswagen, umringt mit Pferden und Menschen, siehet, als wenn er durch die Gaffen ohne Gefolge gehet. Die eigene Aufführung des Regenten setzet die Ehrfurcht, die seine Unterthanen vor ihn haben sollen, fest; man lasse ihn diese Liebe verdienen, und ihre Hochachtung durch weise Einrichtun-

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gen gewinnen, so werden sie ihn anbeten, wenn er es verlanget. Man lasse ihn hingegen sich zum Sklaven seiner Neigungen machen, und sein ihm anvertrautes wichtiges Amt versäumen: so wird weder die höchste Pracht noch die härteste Strafe ihn vor ihrer Verachtung schützen. Wenn dieses eine Wahrheit ist, wozu nützen ihm also der kostbare Hofstaat, unzählige Bediente, viele Tafeln, weitläuftige Ställe, prächtige Kleider, eine zahlreiche Garde, welche insgesamt dem Staate grosses Geld kosten, ohne dem Regenten selbst Nutzen oder Vergnügen zu machen. Der Hofstaat muß also bis auf das Nothwendige eingeschränket werden, und dadurch werden wieder beträchtliche Summen ersparet.

4) Bey den Bestellungen der Aemter sinken sich eben so grosse Vorurtheile. Daher hält man insgemein dafür, es könne keine Sache von Wichtigkeit abgemacht werden, es sey denn daß ein Mann von hohem Adel sie zugleich mit unterschreibet. Hier ist nicht die Frage wegen seiner Meynung in der Sache; denn darinn richtet er sich insgemein nach den Gedanken seines Gevollmächtigten oder Sekretärs; es ist bloß um den Namen und um die Unterschrift zu thun. Inzwischen ziehet er doch

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83 eine ansehnliche Besoldung für diese Unterschrift. Warum lässet man nicht diesen hochadlichen Mann seine Strasse gehen, und bedienet sich nicht statt dessen bloß des Sekretärs, der nicht den zehnten Theil so viel kostet, und per ohnedies besoldet werden muß? Ich darf versichern, die Verrichtungen werden dabey mehr gewinnen, als verlieren; denn der Sekretär muß sich nun weit mehr befürchten, sich zu versehen, weil er selbst alles verantworten muß. Gleichfalls finde ich, daß man gewissen Aemtern ohne Ursache einen ansehnlichen Rang und grosse Gagen ercheiler hat, welche ganz gewiß sehr verringert werden würden, wenn sie nach ihrem Nutzen, den sie dem Staate bringen, besoldet werden sollten. Ein Ober- und Unterstallmeister, Ober- und Unterjägermeister, Oberschenk, Oberküchenmeister, Oberhofmarschall, Oberkammerherr, Oberkammerjunker, Kammerherren, Kammerjunker u. s. w. welche ansehnliche Aemter in ganz Europa! aber von welchem geringen Nutzen für einen Staat gegen einen guten Richter oder Verwalter! Durch diese beyde Posten kann ein weiser Regent sicherlich etwas ansehnliches ersparen. Und noch muß ich hinzu setzen, daß sich die Anzahl solcher Aemter oder Würden fast in allen Reichen ansehnlich

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vermehret hat, und es ist begreiflich genug, auf was für Art. Ein jeder, der in Ansehen stehet, suchet feine Bekannten und Verwandten anzubringen; will nun keine bequeme Bedienung ledig werden, so muß entweder eine gute Bedienung getheilet, oder eine neue erfunden werden. Dieses wird als nothwendig vorgestellet und approbiert. Hiernächst wird oft bey vorfallenden Zufällen ein neuer hoher Beamter angenommen, welche Stelle hernach beständig beybehalten wird; und auf diese Art findet man anitzt so viele hohe Bedienungen, theils wo drey oder vier Personen das verrichten, was einer gemächlich bestreiten könnte, theils wo wenig oder nichts verrichtet wird; daher würde eine Reduction unter ihnen der Kasse des Regenten beträchtliche Ausgaben ersparen.

S) Eben so recht und billig ist es, daß in einem Staate abgelebte, elende, suche, krüpelichte Leute auf dessen Unkosten erhalten werden sollten, indem sie theils ihre Lebensjahre den Diensten des Landes aufgeopfert haben, theils nicht im Stande sind, keine so gute Dienste, als sie wünschen, zu thun; ja so gewiß als diese den Segen Gottes über Land und Reiche ziehen, eben so unbillig ist es, den Staat mit dem Unterhalte unnützer Müßiggänger zu beladen.

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Ein guter Regent muß einem jeden Unterthan Mittel verschaffen, sein Brodt zu erwerben, wenn er Lust zu arbeiten hat; kann er nicht arbeiten, so muß er vom Staate unterhalten werden; will er nicht, so muß er entweder dazu gezwungen, oder aus dem Lande gejaget werden, so wie die untauglichen sogenannten männlichen Bienen aus dem Bienenkörbe verjaget werden. Den Armen wöchentliche Almosen zu geben, bloß weil sie arm sind, ohne ihnen Mittel an die Hand zu geben, ihr Brodt zu verdienen, das ist eben so viel, als die Unterthanen zum Betteln aufzumuntern. Den Armen Arbeit zu geben, und ihnen nach den Umständen ihre Arbeit zwey- drey- ja wohl zehnfach zu bezahlen, dadurch wird man sie zur Arbeit ausmuntern; durch dieses letzte gewinnet der Bedrängte Gesundheit, Tugend und Unterhalt, und der Staat Reichthum, durch das erste verlieret er beydes.

6) Nützliche Einrichtungen sind oft von der Beschaffenheit, daß wenn man ihre Unterstützung ersparen wollte, der Staat einen unersetzlichen Schaden leiden würde; man kann aber auch den Staat arm machen, wenn man seine Wohlfarth daran verschwendet. Da also diese Ausgabe zufällig ist, so muß sie auch allein

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86 auf die gute Urcheilskraft des Regenten ankommen, und es gilt davon eben dasselbe, was von mehrern andern unangegebenen Ausgaben zu erinnern seyn möchte, nämlich, daß ein guter Haushalter sich darinn zeiget, theils wie er das, was er einnimmt, zu rathe hält, theils wie er es zu rechter Zeit ausgiebt. Ein weiser Regent sichet den Nutzen der Sparsamkeit ein, und giebet daher niemals einen Schilling unnöthiger Weise aus, und ohne versichert zu seyn, daß er zum Besten des Staates ausgegeben wird.

Zum Schlüsse muß ich bey diesem Punkte noch einen jeden guten Regenten warnen, sich nicht verleiten zu lassen, zu glauben, daß seine Particulier-Kasse von der allgemeinen Kasse zu trennen sey. Es finden sich leicht dienstbare Geister, die dem Regenten einbilden, ihre Haushaltung wäre sehr gut, wenn sie nur das verzehren, was in ihre Particulier Kasse fliesset. Allein, da diese Kasse allein ans der gemeinen Kasse erwächst: so ist es des Regenten Pflicht, wenn das Land in Schulden stehet, selbst, so viel er kann, zu ersparen, und das Ersparte zur Abbezahlung der Schulden zurück gehen zu lassen. Der Regent, muß niemals eine Bürde des Staates seyn, sondern dessen Wohlthäter, und die Quelle seiner Glückseligkeit.

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II, Den zirkulikenden Fond nenne ich alles

Geld, was beständig im ganzen Lande umläuft. Zur grossen Kunst eines Regenten gehört auch dieses, ausfündig zu machen, wie groß der zirkulirende Fond seyn muß. Ist er zu groß, so fliessen daraus die hohen Preise aller zum Leben nöthigen Waaren und Manufakturen u. s. w. Ist er zu klein, so liegen Handlung, Kauf und Verkauf stille, weil es im Lande am Gelds fehlet. Durch die Schätzungen kommt ein Theil des zirkulirenden Fonds in des Fürsten Kasse; wenn er daraus die Amtsbedienten besoldet, und seine innländischen Schulden bezahlet: so geht das Geld wieder heraus unter die Unterthanen, und bleibet folglich immer im Lande. Gebraucht er hingegen die eingekommenen Schatzungsgelder zur Bezahlung der ausländischen Schulden: so gehet diese Summe rein aus dem zirkulirenden Fond heraus, kommt niemals zu den Unterthanen wieder zurück, und wird also jährlich verringert. Hieraus siehet man, daß Schatzungen, wenn sie auf Sachen oder Personen, die sie ohne Schaden tragen können, geleget werden, ein ganz bequemes Mittel sind, die innländischen Schulden zu bezahlen, weil dadurch nichts anders geschiehet, als daß das Geld von den Unterthanen zu dem Fürsten,

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88 und von dem Fürsten wieder zu den Unterthanen zirkuliret; daß man sie aber hingegen nicht zu den ausländischen Schulden anwenden müsse, ausser wenn der zirkulirende Fond die Verminderung, die er dadurch leider, ertragen kann. Ich muß also dem Regenten rathen, Schatzungen auszuschreiben, wenn das Land in Schulden stehet, aber dabey folgendes zu beobachten:

1) Daß wenn Auflagen auf Sachen geleget werden, die allerhöchsten auf solche zu legen sind, welche allein zur Pracht und Ueppigkeit dienen, insbesondere wenn sie aus fremden Ländern kommen und ganz entbehrlich sind.

2) Etwas geringere Auflagen auf nothwendige Waaren aus fremden Orten.

3) Sehr geringe, ja wo möglich gar keine Auflagen auf unumgänglich nothwendige Waaren aus innländischen Orten.

4) Daß, wenn Auflagen auf Personen geleget werben, die höchsten auf die am meisten Vermögende zu legen sind; denn so wie diese von? Staate am meisten Gutes geniessen: so müssen sie auch am meisten helfen, seine Bürden zu tragen.

5) Insbesondere auf Personen, die dem Staate den Vortheil nicht bringen, den sie könnten und sollten bringen; als auf solche, die bloß

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von ihren Renten leben, auf unverheyrathete Mannspersonen über dreyßig Jahre, und auf unverheyrathete Frauenspersonen über fünf und zwanzig Jahre, u. s. w.

6) Hingegen, sind sie zu mäßigen, wenn sie auf Personen geleget werden, die in Ansehung ihres Standes, ihrer Bedienung, ihrer Handthirung oder Bürden dem Staate wichtige Dienste thun, als auf Fabrikanten, Handwerker, Kaufleute, Familien von vielen Kindern, u. d. g.

7) Endlich, wenn diese letzten arm sind, so sind sie, so viel es möglich, von den Auflagen ganz zu befreyen.

Wenn diese Dinge bey den Schatzungen und Auflagen in Acht genommen werden: so werden dadurch die Umstände der Unterthanen zu der glücklichen Gleichheit gebracht, die unter allen Gliedern eines Staates herrschen sollte; und weit entfernt, daß solche billige Auflagen das Land drücken sollten, so werden sie zu dessen Wohlfarth Und Aufnahme dienlich seyn.

III. Ein Mittel für den Regenten zur Bezahlung der innländischen Schulden ist auch dieses, papiernes Geld zu machen. Er hat dadurch den Vortheil, bey seinen Unterthanen ein Kapital aussen stehen zu haben, von welchen er

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die Renten ziehet; er hat ein Mittel, einiges Gold und Silber und andere Waaren zu erhalten, womit die ausländischen Schulden können bezahle: werden; und wenn die Schulden bezahlet sind: so kann durch eine gute Oekonomie so viel davon, als er für dienlich hält, wieder eingelöset werden; denn es ist nicht rathsam, eine allzu grosse Summe davon stets unter den Unterthanen umlaufen zu lassen, weil das Land dadurch eingebildete Reichthümer und Urberfluß an Geld erhält, welches denn alles theurer macht, als der natürliche Werth beträgt. Man muß daher auch dieses Mittel nur in der Noth ergreifen. Das aber ist zugleich gewiß, daß das Recht, Papiergeld zu machen, mit weit grössern Fug dem Regenten zukommt, als einer kleinen Anzahl inn- und ausländischer Kaufleute.

IV. Ich habe vorhin gezeiget, wie viel schädlicher die ausländischen Schulden dem Reiche sind, als die innländischen; der Regent hat also einen grossen Vortheil davon, wenn es ihm glücken kann, die ausländischen Schulden in innländische zu verwandeln, das ist, die fremden Kaufleute, die bey dem Regenten Geld zu fodern haben, zu bewegen, sich in seinen Landen niederzulassen. Dieses wird ihm auch gar wohl glücken, wenn er 1) öffentlich deklariret,

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daß, ob er schon sich keinesweges für verbunden findet, die Schulden seines Vorfahren zu bezahlen, so will er doch, den Verstorbenen zu Ehren, diejenigen von den Gläubigern bezahlen, die sich in seinen Staaten niederlassen, und sich darinn Häuser und Güter kaufen wollen. Wenn er 2) suchet, ihnen ihr Schicksal so angenehm zu machen, als sie anderwärts nicht erhalten können; indem er ihnen gewisse Freyheiten und Vorzüge zugestehet; indem er ihre Handlung beschützet, und von allen Lasten befreyet; und kurz: wenn er sie auf alle nur erdenkliche Arten zu ehren und ihnen aufzuhelfen bemühet seyn will. Wenn er 3) ihnen Gelegenheit giebt, ihr Geld in seinen Ländern auf vortheilhafte Art anzulegen, als z. E. in Landgütern, Manufakturen, Fabriken, Bergwerken, u. s. w. Kann er durch diese und andere Mittel die fremden Gläubiger in sein Land ziehen, so hat er nicht allein in Ansehung der Bezahlung der Schulden ansehnliche Vortheile gewonnen, sondern auch seinem Lande durch die Aufnahme der Handlung und durch den blühenden Zustand guter Einrichtungen einen wichtigen Zuwachs verschaffet. Ein guter und kluger Regent kann und soll schwerere Dinge als diese ausführen können; und ein jeder, inson-

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derheit der zu Hause bedrängt ist, wünschet unter seinem glückseligen Zepter in Ruhe und Friede zu leben.

V. Das, womit die ausländischen Schulden können und sollen bezahlet werden, das sind die innländischen Waaren, die aus dem Reiche geführet werden. Damit werden auch alle fremde Waaren, die ins Land kommen, und darinn verbrauchet werden, bezahlet; je mehr also der Regent die Einsuhre der fremden Waaren einschränken und verhindern kann, und je mehr er die Ausfuhre der eigenen Landeswaaren befördern kann, je mehr behält er zur Bezahlung der Schulden übrig. Die Einfuhre fremder Waaren wird gehindert a) wenn ihr Gebrauch verboten, und über dieses Verbot scharf gehalten wird, b) Wenn sie und diejenigen, die sie gebrauchen, mit hohen Abgaben beschweret werden, c) Am besten dadurch, wenn man es dahin bringen kann, daß eben dieselben Waaren im Lande fabricirt und erzeuget werden. Die Ausfuhre der eigenen Landeswaaren wird am besten befördert, a) wenn sie im Ueberfluß angeschaffet werden; wenn z.E. der Reichthum eines Landes im Kornbaue und in der Viehzucht besteht, daß man alsdann dem Bauernstande aufhilst, dafür Sorge trägt, daß alle ungebauete

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Felder urbar gemacht werden; daß das angebauete Land rechtschaffen behandelt wird, damit es überflüßig Frucht bringen kann; daß solche Dinge erzeuget werden, welche das Land am meisten nöthig hat, oder die Fremden am besten bezahlen; daß für die Fleißigsten Prämien ausgesetzet werden; daß gute Arten von Vieh, spanische Schaafe, angorische Ziegen, engelländische Pferde, frisische Kühe, westphälische Schweine, u. s. w. verschaffet werden, b) Wenn dafür gesorget wird, daß die inländischen Waaren eine gleiche Güte mit den fremden erreichen, oder sie übertressen; welches am besten durch Befehl und Prämien erreichet wird, c) Insbesondere, wenn man sich befleißiget, die innländischen Waaren wohlfeiler, als die fremden, zu liefern; und dieses geschiehet, wenn diejenigen, die sie erzeugen, oder fabriciren, so viel es möglich ist, mit Auflagen verschonet werden; wenn die nothwendigen zur Leibesnahrung und Nothdurft gehörigen Waaren auf sehr geringe Preise gesetzet werden; und überhaupt, wenn die Umstände und die Lebensart der Arbeiter so leicht und beqvem, als es möglich ist, gemacht werden; denn je leichter sie leben können, je wohlfeiler können sie ihre Waaren verkaufen.

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Dieser Vortheil durch die Ausfuhre der eigenen Landeswaaren ist von so grosser Wichtigkeit, daß, wenn sie auch der Regent von den Unterthanen kaufen sollte, um sie den Fremden Mit Verlust zu verkaufen, doch alles, was für die Waaren mehr erhalten wird, als was die rohen Materialien werth find, dem Lande ein reiner Gewinst ist.

VI. Wenn der Regent, der das Reich in ansehnliche Schulden gesetzt hat, die eingekommenen Gelder nicht allzu schlecht angewandt hat, so hat er doch gemeiniglich bey andern Potentaten wieder etwas zugute bekommen, auf welche sein Nachfolger die Bezahlung der Schulden kann und muß anweisen. Z. E. Der Potentat A wird in Krieg verwickelt, er begehret von seinem Alliirten B Succurs, erbiethet sich Subsidien zu bezahlen u. s. w.; um ihm zu helfen, setzer sich B in Schulden, für deren Bezahlung A, der da weis, daß die Gelder für dessen Vortheil gebrauchet werden sollen, garantiret. Einige Zeit hernach stirbet B, und hinterlässet die Bezahlung der Schulden seinem Nachfolger C; dieser protestiret gegen die Schulden; da er aber findet, daß sie, um A zu helfen, gemacht worden, so überträget er seinen Kreditoren die Forderung, die er an A hat,

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zu bezahlen, der ohne Widerrede dazu doppelt verpflichtet ist, weil er dafür garantiret hat. Weigert sich dieser, so ist C ohne Anspruch, weil er die Bezahlung der Schulden seines Vorfahren an denjenigen abgestanden hat, bey dem der Vorfahre hingegen so viel zugute hatte. Man antwortet mir: Vielleicht lassen sich die Creditoren mir dieser Anweisung nicht begnügen. Allein da sie, wie ich vorhin gezeiget habe, das Geld vorgestreckt haben, ohne zu wissen, was für Recht der Debitor, Schulden zu machen, hatte, so ist es hinreichend genug, daß der Nachfolger ihnen die zugute habende Summe abstehet, weil sie auf diese Art das Recht erhalten, ihr Geld bey einen zu fodern, der verpflichtet ist, sie zu bezahlen, weil dieses Geld sonst verloren wäre, oder verloren seyn: würde. Hierbey findet sich noch eine Frage in Ansehung der Bezahlung der Renten. Wenn ein Nachfolger sich verbindet, die geborgten Schulden zu bezahlen, so kann er doch niemals verbunden seyn, die Renten zu bezahlen; denn von dem Kapital hat er niemals etwas in die Hände bekommen, er hat auch keinen Nutzen davon ziehen können, folglich darf er keinesweges für die Renten stehen; und sind sie einige Jahre lang bezahlet worden, so müssen sie unstreitig

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als eine vom Kapital ahzuziehende Summe darauf abgeschrieben werden.

VII. Zum Schlusse will ich hier noch beyfügen, daß, wenn es eines Regenten ernstlicher Wille und Meynung ist, die Schulden zu bezahlen, sein Rath verschiedene Mittel ausfündig machen kann, wodurch fremde Gelder ins Land kommen; allein, da ich bloß von allen europäischen Ländern überhaupt geredet habe, so können unmöglich die Mittel angeführet werden, die sich auf einen oder den andern Staat insbesondere schicken; doch will ich, bloß um meine Gedanken zu erklären, einige anführen. Wenn ein Staat ein wohlversehenes Kriegesheer oder eine Flotte hält, und er stehet sein Land auf allen Seiten in Sicherheit: so kann er selbige gar wohl in den Sold seines Alliirten treten lassen, wenn dieser in einen Krieg verwickelt ist, und diese Hülfe nöthig haben könnte. Doch halte ich nicht dafür, ein Regent müsse seine Unterthanen zwingen, für einen Fremden zu fechten; ihr Leben muß ihm allzu theuer seyn, als daß er es in Gefahr sehen sollte, ausser wenn es auf die Wohlsarth seines Reiches selbst ankomt. Hingegen kan er alle Freywillige dazu gebrauchen, insonderheit alle, die er erkauft hat, zu fechten, für wem und gegen wem er es für gut findet.

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Mancher Staat hat weit entlegene Länder, deren Handlung ihm geringen Nutzen bringt. Sie werden vernachläßiget, ruiniret, und anstatt daß er zur Erleichterung der allgemeinen Bürden von ihnen Hülfe haben sollte, muß ihnen öfters aufgeholfen, und sie vom Untergange bewahret werden. Wenn die Handlung solcher Länder an Fremde verpachtet würde, so würden vielleicht dadurch beträchtliche Summen Einkommen, Und man könnte jederzeit die Bedingungen solchergestalt einrichten, daß weder das verpachtete Land, noch der Staat überhaupt, dadurch leiden könnte.

Oft besitzet ein Regent an kostbaren Juwelen, an Gold und Silber solche Reichthümer, die ihm zur Bezahlung der Schulden sehr helfen könnten, wenn er sie veräussern wollte; allein man hält den für unweise, der dieses Mittel, ausser in der äussersten Noth, ergreift. Ich werde hingegen den Regenten für sehr weise halten, der dieses thut, weil es mit allen guten Haushaltungsregeln übereinstimmt. Ein Regent ist eine Million schuldig; er hat Juwelen, die ihm keinen Nutzen bringen, womit doch die geborgte Million sogleich bezahlet werden könnte; aber weil er sie nicht veräussern will, so verlaufen zehn Jahre, ehe er in Stand kommt,

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diese Schuld abzutragen; inzwischen hat er jährlich 50000 Reichsthaler an Renten bezahlt, folglich in zehn Jahren eine halbe Million mehr, als die Schuld würklich beträgt, und zwar bloß um das Vergnügen zu geniessen, einige Steine zu behalten, deren ganzer Werth Thorheit und Mode bestimmen. Ich muß gestehen, daß in meinen Augen ein Kranz von Eichenlaub auf dem Haupte eines Regenten eben so ehrwürdig ist, als eine Millionen werthe Krone; und die kindischen Zierathen, die thörigte Pracht, worinn viele Regenten ihre Ehre suchen, sind weit eher ein Beweis ihrer Schwäche als ihrer Macht.

Daß die Handlung ein Land bereichert, das ist unläugbar, und daß Freyheit das beste Mittel zur Aufnahme der Handlung ist, das ist es ebenfalls. Ein Regent, der sein Land bereichern, und die Handlung befördern will, suchet daher, sie so frey, als es möglich ist, zu machen, sie von manchen Auflagen zu befreyen, freye Ein- und Ausfuhre zu erlauben, und das Verbot, das ihr hinderlich seyn kann, aufzuheben. Aber wie würde es den innländischen Produkten, Fabriken und Manufakturen ergehen, wenn alles frey eingeführet werden dürfte? Sehr wohl, hoffe ich, wenn folgende Punkte in Acht genommen würden:

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1) Es müßten auf die ausländischen Waaren solche Abgaben geleget werden, daß wenn sie erleget würden, die einländischen alsdann wohlfeiler im Preise würden. Z. E. Wenn eine Tonne Rocken 2 1/2 Marklübisch Zoll giebt, so kann die Einfuhre desselben gerne erlaubet werden, weil unsere Eigenthümer ihren Rocken willig verkaufen müßten, wenn sie für die Tonne 2 1/2 Marklübisch mehr bekommen könnten, als die Fremden dafür bekommen.

2) Es müßten alle Mittel angewandt werden, um unsere eigene Produkten auf so geringe Preise, als es möglich wäre, zu bringen.

3) Es müßten auf alle innländifche Waaren Prämien, wie auch niedrige Preise u. d. g. gesetzet werden, um ihren Absatz und ihre Güte zu befördern, ja wenn der Regent auch die eigenen Landeswaaren aufkaufen, und durch Auctionen mit Verlust wieder verkaufen sollte. Dadurch würde der Fond, den er dazu hingelegt hätte, ganz sicher am besten angewandt werden.

4) Es müßte über die ergangenen Verordnungen aufs allerstrengste gehalten werden, also daß Infamie, Landesverweisung, Verlust des Vermögens oder Gefängniß, die unzuvermeidenden Strafen für die Uebertreter wären.

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100 Wenn dieses alles in Acht genommen wird, so glaube ich, könnte die freye Ein- und Ausfuhre ohne Schaden des Landes zugelassen werden.

Solchergestalt habe ich einen Entwurf der Mittel gemacht, deren sich ein Regent seine Schulden zu bezahlen ohne Gefahr bedienen könnte. Weder Zeit noch Raum erlauben mir, ihn so vollständig auszuführen, als es geschehen sollte, wenn er ins Werk gestzet werden sollte. Allein mir ist es genug, Anleitung dazu gegeben zu haben; und höchstglücklich würde ich seyn, wenn dieses mehrere einsichtsvolle und dazu vermögende Männer aufmuntern sollte, andere und bessere Mittel ausfündig zu machen. Glücklich ist der kühne Regent, der, mit getreuen Rathgebern umgeben, alle Vorurtheile unter die Füsse tritt, die seinem Eifer, die Glückseligkeit seines Volkes zu befördern, Hindernisse in Weg legen! Er gewinnt weit wichtigere Siege, als derjenige, welcher mit einem zahlreichen Kriegsheere seine und seiner Nachbaren Länder verheeret; vielleicht kann dieser letzte von wahnwitzigen oder, furchtsamen Geistern mehr gerühmet werden; das aber ist gewiß, daß er dennoch nicht völlig so rühmwürdig ist.

Wenn diese Gedanken allein vor die Augen der Fürsten kämen: so würde ich nichts mehr

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101 zu sagen haben; da aber kaum ein Fürst sie lesen wird, wohl aber einige von ihren Unterthanen: so muß ich, nachdem ich die Pflichten des Regenten in einem verschuldeten Reiche gezeiget habe, auch die Pflichten der Unterthanen anzeigen.

Es ist weder billig noch klug, alle Lasten auf den Regenten zu schieben, ohne sie selbst mit einem Finger zu berühren. Sind die Schulden um unser und des gemeinen Besten Willen gemacht worden, wie alle behaupten, die verlangen, daß sie bezahlet werden sollen: so müssen wir uns auch zu deren Bezahlung vereinigen; und, wenn wir selbst die dazu dienlichen Mittel einsehen, uns auch nicht nöthigen lassen, sie ins Werk zu seitzen. Wir haben bürgerliche Gesetze, durch welche wir gezwungen werden können, unsere Verrichtungen zum Besten der Gesellschaft, von welcher wir Glieder sind, einzurichten. Aber für den Menschen, der seine Pflichten liebet, können sie unmöglich so genau bestimmet werden, daß er nicht in Verhältniß mit dem Verstände, den Kräften und der Rechtschaffenheit, die ihm anvertrauet sind, Gelegenheit finden sollte, sie vollkommen auszuüben. Und das ist das erste, was er sich bekannt zu machen suchet, und für solche Menschen schreibe ich. —

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Ein jeder weis, daß unter allen Geschöpfen die Menschen am meisten einer des andern Hülfe nöthig haben. Von Natur sind wir schwach, wehrlos, nochleidend, und einen grossen Theil von unserer Lebenszeit hindurch ausser Stande, uns selbst zu ernähren. Durch eine verzärtelte Lebensart ist unsere schwache Natur noch schwächer geworden, also daß ein jeder zur Nahrung, zu Kleidern, zu Bequemlichkeiten, zur Pflege in Krankheiten, Hauszins, Auferziehung und Vertheidigung stets den Beystand anderer Menschen suchen muß. Um diesen desto gewisser und leichter zu geniessen, sind Gesellschaften, und aus vielen Gesellschaften Staaten errichtet worden, deren Hauptabsicht auf alle obbemeldte Dinge gehet, oder kürzer, auf die Glückseligkeit aller Glieder insgesamt. Ein jeder insonderheit und alle insgesamt werden zu dieser Hauptabsicht mit einander verbunden. Eine Gesellschaft, die dagegen streiten wollte, kann nicht gedacht werden. Und ausser dem allgemeinen Gesetze, das uns gebietet, unsern Nächsten zu lieben als uns selbst, sind noch verschiedene andere Ursachen vorhanden, die uns insonderheit verpflichten, uns gegen den Staat, von welchem wir Glieder sind, wohl aufzuführen, als 1) die Dankbarkeit, in Ansehung der

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Sorgfalt des Staates für uns in unserer Kindheit. Zwar haben unsere Aeltern uns genähret, gekleidet und auferzogen; aber viele andere Menschen sind ihnen dabey zur Hand gegangen. Der Bauer hat für uns gepflüget und gesäet; der Handwerker har für uns gebauet; der Fabrikante uns gekleidet; der Soldat uns vertheidiget; der Lehrer uns unterwiesen u. s. w. Ohne solche Hülfe würde unsere Pflege und Auferziehung unsern Aeltern eine grosse Last gewesen seyn; und wären diese in unserer Kindheit gestorben, so hätte der Staat unmittelbar für unsere Auferziehung gesorget, unser Vermögen in Schutz genommen, uns redliche Vormünder gegeben, unser Leib und Leben vertheidiget u. s. w. Sehen wir noch hinzu die Vortheile, die wir noch ferner vom Staate erhalten haben, als Sicherheit für das Unsrige, gute Gesetze und deren Handhabung, Unterweisung in der Gottesfurcht, Beschützung gegen Feinde, bürgerliche Freyheit und dergleichen mehr: so muß man mir zugestehen, daß die Dankbarkeit allein einen jeden tugendhaften Menschen verpflichtet, das Wohl des Staates zu befördern, von welchem er so viele Vortheile geniesset.

2) Wir wissen, daß, wenn wir ein so hohes Alter erreichen, als die Vorsehung dem

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Menschlichen Leben zu Gränzen gesetzet hat, wir uns wieder der hülflosen Kindheit nähern. Aus täglichen Exempeln wissen wir, daß Tage kommen, in welchen wir ausser Stande sind, für unsere Nahrung zu arbeiten, und das Benöthigte zu erwerben. Wollen wir das Recht haben, die Unterstützung des Staates zu so-. dern, und die Hofnung, in diesem Alter versorget zu werden: so ist kein sicherer Weg dazu, als zu des Staates Besten und zu seiner Mitbürger Glückseligkeit, so lange wir noch Kräfte dazu haben, zu arbeiten; Vermögen zu sammlen ist ungewiß; sein Vermögen zu erhalten ist unsicher; aber wohl zu thun, das ist ein Reichthum, der, nach allen Gesetzen der Gerechtigkeit, die sichersten Renten abwirft, und dessen Kapital niemals kann verloren werden.

3) Die Absicht aller bürgerlichen Gesellschaften und der Staaten ist, wie ich schon gesaget habe, die Glückseligkeit aller Glieder derselben; alle bürgerliche Gesetze zielen darauf; alle Glieder verbinden sich dazu, sie zu befördern, und die Gesetze geben dem Staate Zwangsmittel gegen die Unwilligen in die Hand. Wer also in eine solche Gesellschaft tritt, und die daraus fliessende Vortheile geniessen. will, der wird hingegen dazu verbunden, das Seinige zur

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Glückseligkeit bes Staates beyzutragen. Entschläget er sich aber dieser Verdbindlichket, entweder durch Macht oder durch List; verlanget er, daß die übrigen Glieder für ihn arbeiten sollen, ohne daß er ihnen Gegendienste thun will; ja entsiehet er sich sogar nicht, der Gesellschaft zu schaden, wenn er nur seine unqezähmten Lüste sättigen kann: so Übertritt er die Gesetze der Gesellschaft, begehet die größte Ungerechtigkeit, und wird ein unwürdiges Mitglied der menschlichen Gesellschaft. Man siehet hieraus, daß das, was hiernach der erste Grund einer Tugend war, nach und nach eine Vorsichtigkeit und endlich eine Pflicht wird, die so wichtig und heilig ist, daß kein ehrliebender Mensch mit Wissen und Willen sie übertreten Darf. —

Nichts desto weniger scheinet es, als ob man in diesen, ja wohl in allen Zeiten vergessen habe, die Pflichten, die uns in Ansehung der Gesellschaft, in welcher wir mit andern Menschen stehen, obliegen, als verbindlich zu betrachten. Ueberhaupt denket man nur darauf, so viel Nutzen und Vergnügen, als man kann, von der Gesellschaft einzuerndten, ohne daran zu denken, ob es mit dem größten Schaden der übrigen Glieder und des gemeinen Wesens ge-

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106 schehen kann. Eine gute und verständige Obrigkeit mag die weisesten Verordnungen ausgehen lassen, die härtesten Zwangsmittel gebrauchen, die nützlichsten Anstalten verfügen; weit entfernt, daß man sich mit ihr darinn zu vereinigen suchet; so suchet man sie zu verspotten, macht sich eine Ehre daraus, sie zu tadeln, und findet eine neue Art der Wollust in dem Verbotenen, just weil es verboten ist. Dieses ist keine Aufführung, die sich für ein Geschöpfe geziemet, das denken kann, und wohl denket, wo es kann; das nicht allein die Bequemlichkeiten aufopfert, sondern auch die unentbehrlichen Nothwendigkeiten, die mit dem allgemeinen Besten nicht bestehen können, und das sich mit dem Regenten und dem Staate in allem, was ihre Wohlfart betrift, beständig vereiniget.

Inzwischen siehet man mit Verwunderung, daß rechtgesinnte Menschen, die die Pflichten, die sie andern Menschen schuldig sind, niemals übertreten, das, was sie dem gemeinen Wesen schuldig sind, mit der größten Kaltsinnigkeit übertreten. Zwar schweiget bey redlichen Menschen der innerliche Richter, das Gewissen, niemals stille, es wirft ihnen insgeheim und öffentlich ihre Ungerechtigkeit vor; aber insgemein suchet man es mit Scheusursachen und Ausflüch-

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107 ten zufrieden zu stellen Z. E. Wir bezahlen dem Staate Schatzung; aber haben wir darum das Recht, dem Staate allen Schaden zu thun, den wir können? Wir müssen unser Brodt verdienen, sprechen die Zollbetrüger. Aber müssen wir es auf Unkosten des Landes verdienen? Man kann von dem Innlandischen nichts schönes erhalten, sagen diejenigen, die den Zollbetrügern abkaufen. Aber ist wohl etwas schöneres als seine Pflichten erfüllen?

Wir müssen uns nach unserm Stande aufführen, spricht der Verschwender. Aber ist wohl ein Rang höher, als der Rang eines tugendhaften und genügsamen Menschen? Ich will nicht so strenge seyn, spricht die Obrigkeit, die über die Gesetze halten soll: aber warum besoldet der Staat die Obrigkeit? Ich habe Recht, über das Meinige zu rachen, spricht der Wucherer und der Kornjude. O du böser Bürger! muß nicht der Staat von dem Reichthume, den du unter dessen Schutze erworben hast, und den er dir beschützet, gutes geniessen? Und wer kan die Menge aller solcher Ausflüchte aufrechnen?

Aber unter diesen allen finde ich keine ungereimter, als diese: Wir haben den Regenten das Recht gegeben, Gesetze zur Glückseligkeit

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108 des Staates zu machen, und Gewalt, über deren Nachlebunq zu halten; warum erlaubet er uns also, sie zu übertreten? warum zwinget er uns nicht, tugendhaft zu seyn? Das ist im Grunde die Ausflucht, deren sich alle bedienen, die durch List die Kraft der Gesetze zu schwächen suchen. Alle, welche verbotene Waare einstehlen und hernach sagen: warum passen nicht die Visitierer darauf? Alle, die die Obrigkeit bestechen, und hernach sagen: es ist der Obrigkeit ihre Sache, es ist nicht meine Sache. Kurz alle, die die Verordnungen verspotten, bloß weil sie Mittel wissen, der Strafe zu entgehen.

Ich halte diese Ausflucht für die ungereimtesten unter allen, weil insgemein diejenigen, welche sich ihr bedienen, zugleich stets über die Regierung, über die Macht der Regenten und ihren Misbrauch klagen.

Die Aufführung solcher Leute zeiget eben die Nothwendigkeit der Regierung an. Sie wissen, daß sie in einem Staate oder in einer Gesellschaft mit andern Leuten sind; sie wissen, daß es ihre Pflicht ist, die Glückseligkeit des Staates zu befördern; sie sehen die Strafen vor Augen, die sie dazu zwingen; und doch suchen sie das Gegentheil davon zu thun. Was sollten solche Menschen nicht unternehmen, wenn

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kein Zwang, keine Obrigkeit wäre? um ihre Lüste zu vergnügen, würden sie im Stande seyn, die ganze Gesellschaft zu zerstören. Nein! wenn wir alle Regierung abschaffen wollen, so müssen wir zeigen, daß wir im Stande sind, uns selbst zu regieren.

Es ist also eine wichtige Pflicht, das Beste der Gesellschaft zu befördern, von der wir Glieder sind; wie diese Pflicht am besten erfüllet werden soll, daß muß ein weiser und guter Regent die Unterthanen lehren; zu dem Ende giebt er seine Gesetze und Verordnungen heraus, welche sie nicht sowohl von seinem Willen unterrichten, als vom Vortheile des Staates, und diesfalls muß ihnen nicht allein von allen guten Bürgern genau nachgeleber werden, sondern es muß auch, wo es Gelegenheit giebt, aufs strengste darüber gehalten werden. Nächst dem Regenten lieget diese Unterricht einen jeden Bürger ob, der Lust und Gelegenheit dazu hat; so bald er weiß, daß er ein Glied der bürgerlichen Gesellschaft ist, muß er suchen, Kenntniß von allen zu erhalten, was zum Besten der Gesellschaft dienlich ist; hat er diese Kenntniß erhalten, und findet er seine Brüder darinn unwissend, so ist es seine Schuldigkeit, sie zu unterrichten; und wenn er suchet, dieser Schuldigkeit nachzukommen, so

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verdienet er Dank, obschon seine Kräfte nicht so groß sind, als sein Wille.

Wenn das Reich in Schulden ist; wenn der Regent und alle Unterthanen es für recht und billig finden, sie zu bezahlen, so müssen sie unstreitig sich mit vereinigten Kräften darum bemühen. Die Billigkeit der Bezahlung der Schulden zu gestehen, und zu gleicher Zeit dagegen zu arbeiten; misvergnügt über die diesfalls ausgeschriebenen Schatzungen zu seyn; unbekümmert darum zu seyn, wenn das Reich in grössere Schulden gesetzet wird, indem man fremde unnöthige Waaren verschreibet; nachläßig in der Vermehrung der innländischen Produkte zu seyn, womit die Schulden könnten bezahlet werden; das ist: ein und dasselbe zu einer und derselben Zeit wollen und nicht wollen. — Ich habe vorhin so viele schädliche Folgen der fremden Schulden gewiesen, daß man mir ohne Zweifel zugestehen wird, daß, wenn ein Land in grossen Schulden stehet, nichts dienlicher ist, und nichts mehr zum Besten des Staates kann gesaget werden, als sie zu bezahlen, und zwar je eher, je lieber. Und weil ein jeder Bürger eines Staates, wie ich schon gezeigst habe, das Beste des Staates befördern soll: so ist es auch seine Pflicht, ‘das Seinige zur Bezahlung der

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111 Schulden beyzurragen. Ich will nach meiner geringen Kenntniß einen jeden guten Bürger Anleitung zu näherer Erwägung geben, auf was für Art er am besten seine Pflicht erfüllen kann.

Wenn eine Privatperson in Schulden ist, so muß er sich um zweyerley Dinge vorzüglich bemühen, um im Stande zu bleiben, sie bezahlen zu können; das erste ist dieses, ihre Ausgaben zu vermindern, und das andere, ihre Einnahme zu vermehren. Thut er dieses mit Eifer, und die Schulden sind nicht übermäßig groß in Verhältniß ihres Vermögens: so wird es ihr sicherlich möglich werden, sich nach und nach heraus zu reissen. Eben so verhält es sich auch mit dem Staate. Die Ausgaben des Staates sind zweyerley. Die erste Art derselben will ich die innlänbifchen nennen, und sie bestehen in dem, was der Staat einigen seiner Bürger giebt, um die übrigen zu vertheidigen, das Recht zu handhaben, in der Religion zu unterweisen, die Schatzungen zu heben, u. s. w. Obschon diese Ausgabe nicht so wesentlich ist, wie die folgende, indem der Staat dadurch in sich selbst nicht ärmer wird, so ist sie doch sehr schädlich, wenn sie zu groß ist; denn da sie nicht erhalten werden kann, ohne auf die arbeitsamen Bürger und auf den nährenden Theil des Staates eine Schatzung

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zu legen: so wird diesen dadurch die Lust zu arbeiten und etwas zu erwerben, benommen, wenn der vierte, dritte oder halbe Theil von ihrem erworbenen Verdienste ihnen genommen wird, um damit eine unproportionirliche Menge Soldaten, Bediente ober Geistliche zu unterhalten. Der Regent soll also suchen, diese Ausgabe, so viel es möglich ist, zu vermindern, und wenn er dieses gethan hat, so muß ein jeder guter Bürger das Seinige thun, eben dieselbe Absicht zu erreichen. Solches können insonderheit solche thun, die dergleichen Gelder vom Staate geniesten, und auf dessen Unkosten unterhalten werden. Sind diese vollkommen gute Bürger, so müssen sie suchen, dem Staate für das allergeringste, als es nur möglich ist, zu dienen, und besitzen sie von sich selbst Vermögen, so müssen sie umsonst dienen. Sie müssen bedenken, daß ein jeder Schilling ihrer Besoldung ihren bedrängten Mitbürgern oft einen ängstlichen Seufzer gekostet hat, und daher entweder dem Staate einen Theil ihrer Besoldung, so viel sie durch eine sparsame Lebensart entbehren können, zurück geben, welches das richtigste ist; oder auch, wenn sie befürchten, der Regent möchte über ihre Edelmüthigkeit misvergnügt werden, und ihnen das übrige nehmen, oder sie in ihrem Alter Noch leidem lassen: so mögen sie das, was

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sie ersparen können, umsonst zurück auf ihre bedrängten Mitbürger, von welchen er hergekommen ist, verwenden laffen.

Das muß ein redlicher und genugsam aufgeklärter Manu seyn, dem Gott natürliche Gaben und Gelegenheit, diese Gaben zur Wohlfarth vieler Menschen zu gebrauchen, gegeben hat. Wenn er sie solchergestalt gebrauchet, so muß ihn der Staat, für den er arbeitet, dafür belohnen; aber ein redlicher Mann siehet weniger auf die Belohnung als auf das Gute, was er ausrichtet. Ihm ist es die höchste Glückseligkeit, Gutes zu thun, und es schmerzet ihn innerlich, dafür Bezahlung anzunehmen. Ich weis wohl, daß diese Lehre neu ist, nichtsdestoweniger glaube ich, daß es bloß bey der Regierung stehet, thr manche Anhänger zu verschaffen. Wenn, fürs erste, niemals ein Exempel gesehen würde, daß einem Manne, der viele Jahre redliche und gute Dienste gethan hat, wegen seines hohen Alters sein täglich Brodt genommen würde, ohne mit einer Pension begnadiget zu werden; noch euch, daß ein Mann, der seine jüngern Jahre dazu angewandt hat, sich zu einer erhaltenen Bedienung geschickt zu machen, ohne Schuld abgesetzt würde. Ein einziges dergleichen Exempel giebt sogleich einem jeden Recht zu schlossen: eben dasselbe

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kann auch mir begegnen, und also muß ich mich der Zeit bedienen. Und wenn, fürs zweyte, die Regierung selbst das Geld des Staates gut anwendet; merket man hingegen, daß der Regent sich es zur Regel gemacht hat, es müsse alles, was einkommt, verzehret werden: so denket ein jeder: Soll das Geld nicht dem Staate zum Besten gereichen: so kann ich es verzehren eben so gut, als ein anderer.

Ein guter Bürger, der in des Staates Diensten stehet, hat, ausser dem, was schon angeführet worden, verschiedene andere Gelegenheiten, seine Pflicht gegen seine Mitbürger zu erfüllen. Ist er z. E. ein Landpriester, so kann er seine Zuhörer zugleich im Ackerbaue und in der Viehzucht unterrichten. Er kann ihnen mit seinem Exempel vergehen, um die Arzeneykunst zu studiren um ihnen in vorfallenden Krankheiten zu helsen, u. s. w. Ist er ein Kriegesmann, so kann er für seine ihm Untergeordneten sorgen, um ihr Schicksal auf allerhand Art zu erleichtern, ihnen Arbeit und Verdienst zu verschaffen; um sie durch Erinnerung ihres Standes abzuhalten, seinen Mitbürgern im geringsten nachtheilig zu seyn denn er muß stets daran gedenken, daß er ihr Vertheidiger und Beschützer seyn soll, u. s. w. Ist er ein Hebungsbeamter, so muß er, so viel es

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möglich ist, den Unvermögenden durch die Finger sehen, indem er ihnen Zeit zur Bezahlung der Schatzungen giebt, ihre Noch höhern Ortes vorstellet, andere Auswege zur Abbezahlung der Schulden des Staates ausfündig zu machen suchet, u. s. w. Ist er ein Richter oder eine andere obrigkeitliche Person, so muß er suchen, Zänkereyen oder Processe zu vermindern, und die streitenden Partheyen zu vergleichen, obschon seine Einkünfte dadurch leiden; er muß sich bemühen, den ehrlichen Mann, der sich aus Unwissenheit versehen könnte, zu unterweisen, den redlichen zu beschützen, und alle Laster feind zu seyn. Kurz: ein jeder in seinem Stande hat ausser den Pflichten, die von ihm, als einem getreuen Diener, erfodert werden, noch verschiedenen andern Pflichten nachzukommen, die ihm, als einem Bürger im Staate, obliegen, und denen er nachdenken, deren er sich befleißigen und die er ausüben muß, er mag nun dazu gezwungen werden können, oder nicht.

Aber, was soll man von einem Bürger sagen, der alle allgemeine Vortheile gemeinschaftlich mit den übrigen Gliedern des Staates geniesset, der überdies wegen der Dienste, die er dem Staate leistet, ansehnlich belohnet wird, und doch einen grossen Theil seiner Belohnung zum

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Schaden des Landes anwendet, wie auch zur Vergrösserung der Schulden, die, wie er weis, Ursache an dessen Unglücke und an dem Elende seiner Mitbürger sind? Verdienet wohl ein solcher Mann den Namen eines guten Bürgers? Ich zweifle sehr daran, und doch muß ich gestehen, daß sich unter den redlichsten Männern sogar verschiedene finden, die dieses thun. Unwissenheit ist das einzigste, was sie entschuldigen kann; aber soll ein rechtschaffener Mann in Ansehung seiner Pflichten unwissend seyn? Und daß man viele findet, die sie übertreten, dieses wird hoffentlich ein jeder leicht sehen, wenn ich die andere Art der Ausgaben, die ein Staat haben kann, erklären werde.

Diese andere Art der Ausgaben sind die ausländischen, und das sind diejenigen, welche jährlich aus dem Lande heraus gehen, als an Renten, Subsidien, Pensionen, u .d. g. oder auch für nothwendige oder unnothwendige Waaren. Man siehet sehr leicht ein, daß diese Ausgaben dem Lande ein reiner Verlust sind, und daß, wenn sie lange fortdauren sollten, die zu den Fremden hinausgehende Summe niemals die von ihnen ins Land kommende Summe übersteigen muß. Wird dieses nicht in Acht genommen, so gehet es dem Lande, wie einer jeden Privatperson, die,

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wenn sie beständig mehr ausgiebet, als einnimmt, in kurzer Zeit verschuldet, verarmet und unglücklich seyn wird. Je mehr hingegen das Land sich mit dem, was es selbst besitzet, begnügen lässet, je weniger es von den Fremden verlanget, je reicher, mächtiger und glücklicher wird es. Ein jeder guter Bürger, der hierinn mit mir einig ist, weis also, was seine Pflicht gegen das Land, das ih i unterhält, nähret und kleidet, erfodert; nämlich, sich, so viel es möglich ist, damit begnügen zu lassen, was das Land selbst hervorbringet, und nicht aus Eitelkeit oder Wollust dessen Ausgaben zu vermehren. Dieses ist überhaupt eine allgemeine Regel; aber in einem verschuldeten Lande, dessen Ausgaben überdies die Einnahme übersteigen, oder doch mit ihr im Gleichgewichte stehen, muß sie um so viel genauer in Acht genommen werden, weil eine jede Ausgabe ein merklicher Schade fürs Land ist.

Beyspiele klären die Sache auf; und da ich kein Land besser kenne, als mein Vaterland, so werden sich meine Leser nicht verwundern, daß ich, um meine Meynung zu erklären, dieses Land, von welchem ich selbst ein Bürger bin, wähle; ob ich schon gestehen muß, daß es etwas unangenehmes ist, ein Land vor dem andern zu nennen; viel lieber wollte ich meine Leser in Stand setzen,

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die Anwendung selbst zu machen; aber da ein jedes Land seine Vortheile und Mangel hat: so mögten meine Vorschriften allzu unbestimmt werden, als daß sie sich auf alle und jede schicken sollten.

Dännemark und Norwegen sind von Natur mit allem begabet, was der Mensch zu seinem Aufenthalt und Unterhalt bedarf; fehlet es dem letztern Reiche an Getreyde, so ist das erste hingegen ein Kornland, und muß damit so wohl versehen seyn, daß es den Mangel Norwegens ersetzen kann. Uns zu kleiden, haben wir Wolle von den Schaafen, auf den Feldern Flachs; wir haben Früchte, Gerreyde, Vieh und Fische zu unsrer Nahrung; wir haben Zimmerholz und Steine zu unsern Häusern, und Holz, Eisen und Kupfer zu unserer Arbeit. Wir haben also alles was wir nöthig haben, und könnten nach der Meynung aller aufklärten Männer dieses alles überflüßig haben. Dännemark und Norwegen sind also ein Reich, das niemals etwas anders nöthig haben sollte; allein da unser Land noch nicht so angebauet ist, oder unsere Manufakturen nicht in dem Stande sind, als sie styn könnten: so finden sich verschiedene Dinge, die wir von den Fremden nöthig haben, als Flachs, Hanf, Bauholz, Brennholz, einige wenige Fabrikenwaaren und zuweilen Getreyde und Vieh. Das, womit wir diese

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benöthigten Waaren bezahlen sollen, ist der Ueberschuß von unsern eigenen Waaren, welchen wir nicht selbst verbrauchen oder nöthig haben; allein dieser Ueberschuß ist so geringe, wenn man denen von braven Männern eingegebenen Berichten glauben soll, daß er kaum etwas verschlägt.

Wollen wir demungeachtet ausser den nothwendigen eine Menge unnothwendige Dinge verschreiben, z. E. Seide, eine kostbare und für die nordischen Länder ungereimte Tracht; Wein, ein uns unnöthiges Getränke, denn sonst hätte der Schöpfer ihn uns gegeben; Thee, der eben so schädlich, als lächerlich, ist; Porcellain, welches einem Lande, das Leimen in Menge hat, gänzlich unnothwendig ist; spanische Wolle, welche nicht wärmer ist, als die dänische; Kramwaaren von Eisen und Meßing, zur größten Schande für ein Land, das selbst Eisen- und Kupfer-Werke hat; und hundert dergleichen Dinge: so wird das Land dadurch gar bald arm werden, und ist es verschuldet, so wird es dadurch immer tiefer in Schulden gerathen. Das, was ich gesagt habe, ist gar nichts neues; ein jeder weis es, und manche oekonomische Schriften haben es lange vor mir gesagt; ein jeder weis z. E. daß die Seide hier im Lande nicht fällt, daß sie eine kostbare Waare ist, daß sie unnothwendig ist, daß die Landesschulden dadurch

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vermehret werden, wenn man sie trägt, weil das Geld für die rohe Seide und Färberwaaren aus dem Lande gehet: folglich sollte kein guter Bürger sie tragen; er sollte, um das Beste des Staates zu befördern, leinene oder wollene Zeuge anstatt der seidenen tragen, und das, was er dadurch ersparete, auf Prämien zur Beförderung des Flachsbaues, der Spinnereyen, der Wolle, u. s. w. verwenden. Er weis, daß dadurch dem Lande eine wichtige Ausgabe ersparet wird; daß sein Beyspiel andere aufmuntern würde, eben dasselbe zu thun; daß dadurch die Verschwendung in der Kleidertrach: eingeschränket werden würde, und endlich, daß er seine Pflichten gegen die Gesellschaft, von der er ein Glied ist, erfüllte. Nichts destow niger ist doch unter denen, die am meisten über die Schulden des Staates klagen, fast niemand, der darauf denket, dem Staate solche Ausgaben zu ersparen; sehr wenige erinnern sich, daß es eine Pflicht sey, die kein rechtgesinnter Bürger übertreten sollte; man lachet den aus, der so pedantisch denket; man siehet die Sünde für eine Galanterie an, und machet sich eine Ehre daraus, Mittel und Rath zu finden, sie öfters zu begehen.

Ich rede hier gar nicht von solchen Leuten, die die Verordnungen eines weisen Regenten übertreten, die contrabande Waaren ins Land stehlen:

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die auf solche Art ihren Landsleuten das Brodt aus dem Munde reissen, und es an Fremde verkaufen, um ihren Gaumen zu kitzeln, oder ihren Leib zu schmücken. Solche Leute verdienen nicht den Namen eines Bürgers, und wenn der Staat sie endlich aus dem Lande jaget, so ist es nur ein verdienter Lohn. Ich rede nur von solchen Leuten, die da wissen, daß das Land in Schulden ist, die da wissen, daß diese Schulden täglich tausend Mitbürgern Thränen aus den Augen pressen, und doch diese Schulden mit kaltem Blute vermehren, weil es gleichsam rechtmäßig geschiehet, indem ein allzu frommer Regent sie daran nicht mit Macht will oder kann hindern. Diese sind es, welche ich bitte, ihr Unrecht, und das, was sie ihrem Varerlande schuldig find, zu erwägen; ein kurzes Nachdenken wird sie dieses gar bald lehren, und verlangen sie nähern Unterricht, so haben sie die oekonomischen Gedanken zu höhern Nachdenken und die Gedanken von der Liebe des Vaterlandes, die schon 1759 heraus gekommen sind. Schriften, die ein jeder guter Bürger mit Vergnügen lesen sollte, und die er, wenn er sie recht gelesen hat, immer mehr und mehr lesen sollte, um sie niemals aus seinem Gedächtnisse zu verlieren.

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Ich komme nun auf das andere, dessen sich ein Staat, der in Schulden ist, befleißigen sollte, nämlich darauf, seine Einnahme zu vermehren, das ist: die innländischen Produkte, die zum Unterhalte der Bürger nöthig sind, oder für welche der Staat sich das, was er von den Fremden nothdürftig gebraucht, anschaffen muß, zu vermehren. Ein jedes Land hat von Natur seine Vortheile und Waaren, zu deren Cultur es insonderheit aufgelegt ist. Eine weise Regierung beurtheilt dieses zuerst, untersuchet hiernächst wie diese Vortheile am besten genutzet werden können, und ermuntert alsdann die Unterthanen auf alle mögliche Arten dazu. Das ist die Sache der Regierung. Die Pflicht eines guten Bürgers ist dieses dabey, die gute Absicht der Regierung aus gutem Herzen zu befördern; und, so wie kein Bürger so geringe ist, daß er nicht im Stande seyn sollte, dem Staate gewisse Ausgaben zu ersparen, indem er nichts anders gebrauchet, oder trägt, als was im Reiche wächset, erzeuget und fabriciret wird: so kann auch ein jeder dazu geschickt seyn, die Einnahme zu vermehren; und weil der Staat verschuldet ist, weil er auf keine andere Art von denen ihn zerstörenden Schulden gerettet werden kann: so wird dieses die wesentlichste Pflicht eines guten Bürgers sym

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Ich finde insonderheit, daß ein Bürger die Einkünfte seines Landes auf folgende Arten vermehren kann:

1) Indem er ein abgesagter Feind aller Verschwendung ist. Unter manchen Staatskündigen ist es eine grosse Frage gewesen, wie weit die Verschwendung dem Staate schädlich sey? Und die meisten sind der Meynung, es wäre einem Lande, worinn viele bemittelte Leute sind, die Verschwendung, welche sich mit dem Verbrauche der innländischen Waaren begnügen lässet, unschädlich, ja auch wohl nützlich, weil dadurch der Umlauf des Geldes befodert wird. Mir mangelt es an Kenntniß, hierüber zu urtheilen, ob mir schon diese Ursache verdächtig vorkommt, indem sie mir scheinet, von solchen Leuten erdacht zu seyn, die ihre Lust zur Pracht und zu einer verschwenderischen Lebensart unter den Mantel der Gerechtigkeit verbergen wollen. Das aber, was ich sicher weis, ist dieses, daß in einem Lande, das mit dem Ueberflusse seiner Produkten seine Schulden bezahlen soll, ein jeder Bissen Brodt, der ohne Nutzen des Landes verzehret wird, die Abbezahlung der Schulden hinderlich ist. Solchergestalt sind alle unnothwendige Aufwärter, Bediente oder Mägde dem Lande eine Bürde; denn, anstatt daß sie durch ihre Arbeit die Produkten ver-

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mehren könnten, so verzehren sie selbige ohne Nutzen, und werden nach einem verächtlichen Leben in ihren jüngern Jahren, in ihrem Alter dem Staate zur Last. Die Pferde, die einen wollüstigen Bürger durch die Gassen schleppen, könnten mit weit grössern Vortheil vor dem Pfluge gebrauchet werden; dadurch würden sie ihr Futter verdienet haben, das sie nun ohne Nutzen verzehren. Um prächtige Wohnungen für einen Menschen aufzubauen, der vielleicht nur drey Stuben uöthig hätte, werden einige hundert Arbeiter einige Jahre lang in Arbeit gesetzt; würden selbige dazu gebraucht, um Heydeland zu bearbeiten, so würden die Früchte des Landes sie belohnen, und ihre Bebauer gesegnet seyn. Um einen Wollüstigen in Sammet zu kleiden, und seine Frau mit Spitzen, werden die fleißigsten Hände von dem Staate weit vortheilhaftern Arbeiten entzogen; eben dieses gilt auch von prächtigen Meublen, kostbaren Gärten, u. s. w. Ich will mit einem Exempel von Dännemark beschliessen. Ein Oxhöeft rother Wein kostet in Frankreich 36 Rthlr.; um diese zu bezahlen, müssen an Korn 12 Tonnen, die Tonne zu 3 Rthlr. gerechnet, aus dem Lande geführet werden. Von diesen 12 Tonnen an Korn könnten drey bis vier Arbeiter ein Jahr lang leben; doch ich will nur

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zwey Arbeiter setzen. Wenn nun ein Mann vom Mittelstande hier, wie gewöhnlich, 3 Oxhöefte verbrauchet, so verzehret er den Unterhalt für sechs bis zwölf Menschen. Wenn nun der Satz, wie Mirabeau und andere annehmen, Stich hält, daß, wo Nahrung ist, auch Menschen sind, so raubet der Mann, der 3 Oxhöefte Wein austrinkt, dem Staate sechs bis zwölf Menschen. Wenn man nun zugleich weis, daß die Volkesmenge die Stärke und das Wohl des Staates ausmachet: so kann derjenige, welcher dem Staate einen Theil seiner Stärke taubet, nicht den Namen eines guten Bürgers verdienen, und am wenigsten, wenn er einer von denen ist, die dafür belohnet werden, daß sie das Beste des Staates besorgen sollen.

2) Durch Unterstützung der Fabriken, und um sie so wir zu bringen, daß die verarbeiteten Waaren ausserhalb Landes abgesetzet werden können, weil dadurch das Land eine beträchtliche Einnahme gewinnet. Die nützlichsten Fabriken sind diejenigen, worinn des Landes eigene Waaren veredelt und verarbeitet werden. Diese sind es insonderheit, die ein guter Bürger unrerstützen soll. Zu dem Ende muß er theils suchen, die Arbeiter durch Belohnungen zu grössern Fleisse zu ermuntern, theils nichts gebrauchen oder tragen, als was

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hier fabriciret wird, obschon die Fremden Waaren die hiesigen an Schönheit und leichtern Preisen übertreffen. Wenn man einen Theil seines Stolzes und der Pracht aufopfern will, so kann man allezeit ohne Verlust an seinen Einkünften seinem Vaterlande dienen. Z. E. Es ist eine eingeführte Mode, Tuch von spanischer Wolle zu tragen, von welchem die Elle 3 bis 4 Rthlr. kostet. Allein, will ich anstatt dieses Tuches Wadmel, das von dänischer Wolle und hier gemacht ist, tragen, so kostet die Elle nur 1 Markl., shützet eben so gut vor dem Regen, hält eben so gut die Kälte ab, kann eben so künstlich ausgeschoren oder geschminkt werden, und hat alle Tugenden des vorbemeldten Tuches, ausser der Feinheit und Breite; aber was die letzte betrift, so siehet man leicht, daß ich hingegen 9 bis 12 Ellen Wadmel oder ein ganzes Kleid dafür, was eine Elle Tuch kostet, bekommen kann. Ich ermuntere zugleich unsere Bauren dadurch, um sich besser auf die Schaafszucht zu legen. Ich verschaffe unserrn nützlichsten Fabriken Absatz. Ich vermehre ihre Lust, ihre Waaren zu verbessern. Ich erspare dem Lande eine wichtige Ausgabe. Ich gebe andern ein gutes Exempel. Ich behalte einen Ueberschuß zurück, der zur Verbesserung, des Landes und zur Vermehrung seiner Produkten angewandt

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127 werden kann. Und endlich erfülle ich meine Pflicht, als ein Bürger in der Gesellschaft, die zur Beförderung meiner Glückseligkeit ist aufgerichtet worden.

3) Die Einkünfte des Landes werden durch die Handlung vermehret, wenn innländische Waaren ausserhalb Landes abgesetzet werden. Ein Kaufmann also, der ein guter Bürger seyn will, muß seinem Vaterlande dadurch dienen, daß er für inländische Produkten Geld ins Land ziehet, und diesfalls muß er, sie anzubringen, stets bemühet seyn; erlaubet es sein Vermögen, oder hat er durch seine Handlung Mittel gesammlet, so kann er das, was er dadurch verdienet hat, niemals besser anwenden; leidet er auch Schaden dadurch, so muß er diesen Verlust als ein Allmosen ansehen, das er den armen und arbeitsamen Handwerkern unter seinen Landsleuten giebt. Durch Commissionshandlung werden ebenfalls die Landeseinkünfte vermehret; aber diese hat keine Aufmunterung nöthig, die Kaufleute eifern darinn um die Wette. Man sollte ihnen Vielmehr rathen, die Begierde, allzuviel dadurch zu gewinnen, einzuschränken; denn eben dadurch wird diese Art der Handlung gehindert; ein jeder Fremder wählet sich am liebsten solche Commißionäre, die mit ihm am redlichsten verfahren, und sich mit der geringsten Provision begnügen lassen.

4) Unbebauete Felder aufzunehmen, oder urbar zu machen, ist eines der besten Mittel zur Vermehrung der Einkünfte. Ein jeder Edelmann oder Proprietär, Selbsteigener, Landmann und Bauer muß darinn suchen, seinem

Vaterlande zu dienen. Ein jedes angebauetes Heydeland und eingeteichtes Moor ist ein verdientes Ehrendenkmal, das ein redlicher Bürger sich für ein Glück zu schätzen hat, wenn es ihm aufgerichtet werden kann.

Es finden sich noch unzählige andere Arten, die Einkünfte des Landes zu vermehren, als durch Erzeugung von Flachs und Hanf, durch Pflanzung der Kartoffeln, des Krapps und des Hovfens, durch Einhegung der Hölzungen, durch Beförderung der Fischereyen, Ausbreitung der Schiffarht, bessern Betrieb der Handlung, Anlegung nützlicher

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128 Fabriken, Unterstützung armer Arbeiter und durch unendlich mehrere Dinge, die theils die engen Gränzen, die ich mir gesetzt habe, anzuführen mir verbieten, und theils mein annoch ungeübtes Auge nicht übersehen kann. Ich verweise daher meine Leser diesfalls auf ihr eigenes Nachdenken, und auf das Lesen der hieher gehörigen guten Schriften. Dieses aber bitte ich mir zugleich aus, daß wenn sie sie mit Aufmerksamkeit durchgelesen und ihnen Beyfall gegeben haben, sie sich alsdann nicht damit begnügen lassen, daß sie sagen: Das Buch ist gut geschrieben; und alsdann glauben, sie hätten dadurch, wenn sie den Verfasser rühmen, ihre Pflicht erfüllet. So ist es bisher unsern besten ockonomischen Schriften fast insgesamt ergangen; man hat sie gekauft, gelesen, eingebunden, hingesetzt mit der gewöhnlichen Klage: es wäre eine Schande, daß Mode, Stand, Einkünfte, Vorurtheile, Uebermuth, Wollust, Bequemlichkeit und Nachläßigkeit uns davon abhielten, sie ins Werk zu setzen. Ich verspreche dieser meiner Schrift kein besser Schicksal, wie gerne ich auch wünsche, man möchte sie weniger rühmen, ihr aber desto mehr Folge leisten.

Was wir Gott, dem Regenten, unserer Familie und unsern Freunden schuldig sind, das weis ein jeder redlicher Mann, und Über es täglich aus. Was wir dem gemeinen Wesen schuldig sind, das sollte man auch wissen; aber es scheinet, als wenn man es in den meisten Ländern auszuüben vergessen hätte. Meine Absicht ist daher bloß diese gewesen, sie daran zu erinnern, und zu beweisen, daß die Pflichten, die man seinen Vorältern, seinen Kindern und seiner Obrigkeit schuldig ist nicht wichtiger oder heiliger sind, als diejenigen, die man seinem Vaterlande schuldig ist. Sind meine Leser davon überzeugt, so habe ich meine Absicht erreicht, und wenn sie ihrer Ueberzeugung folgen, so bin ich reichlich belohnet.