Uddrag fra Bedenken wieferne der Nachfolger in der Regierung pflichtig ist die Schulden seines Vorwesers zu bezahlen, nebst Vorschlag zu den Mitteln durch welche die öffentliche Schulden am besten abgetragen werden können. Aus dem Dänischen übersetzt und mit vielen Zusätzen vermehrt.

16 zugestehen wollen, etwas von dem, was er einmal weggegeben hat, wieder zurück zu nehmen; oder ein eigenthümliches Gut, das er weggeschenket hat, mit solchen Lasten zu beladen, daß es niemand Lust zu erben hätte. Keine von den europäischen Regenten, ja nicht einmal der Beherrscher Rußlands, das sich unstreitig dem despotischen am meisten nähert, besitzet sein Reich mit eine so vollkommene Bothmäßigkeit, wie ein Mann, der in dem bürgerlichen Leben eine Sache für sein Geld gekauft hat, welche er, ohne jemand nachtheilig zu seyn, in Stücken schlagen, verbrennen, verkaufen, oder nach eigenem Gefallen weggeben kann. Das Recht der Natur, welchem niemand entsagen kann, setzet der Macht, die ein Mensch über den andern haben kann, gewisse Gränzen, und wehe dem Fürsten! welcher sie überschreitet. Daher sind mich die souveränsten Fürsten nur auf diese Art uneingeschränkt, als ein freyes Volk vom Anfang denjenigen zu seinem Fürsten erwählt hat, welchen es für den würdigsten hielt, es zu beherrschen. Man hat ihm die Macht gegeben, die Glückseligkeit seines Volkes durch alle Mittel, die er dazu am dienlichsten fand, zu befördern, und die Macht, ein Gesetz zu ge den, durch welches veftgefeht wird, wer sein