Der Grund, warum man die Bezahlung der Schulden des Vorfahren von dem Nachfolger in der Regierung federt, ist die alte und unumstößliche Regel: Wer Erbe seyn will, der soll auch die Schulden bezahlen Und diese Regel ist so lange unläugbar, so lange bloß von Dingen, und zwar von solchen Dingen dir Rede ist, die dem Verstorbenen mit solchem Rechte zugehöret haben, daß er sie mit so vielen Schulden, als er gewollt hat, belästigen können. Diese Regel sehet voraus: a) daß der Verstorbene der vollkommene Eigemhümer dieser Dinge war, und folglich sie verpfänden, verkaufen oder verschenken könnte, ganz oder einzeln; b) daß er, Kraft dessen, sie mit so wenigen oder so vielen Schulden, wie es ihm beliebete, belästiget hat; c) daß der Erbe eine freye Wahl hat, das Erbgut auszuschlagen, oder anzunehmen; 6) daß der Erbe das Erbgm mir eben demselben Rechte, wie der Ver-